[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Vnser Schuldtheiß / Bürgermeistere vnd Rathsverwandte / sollen die gelegenheit in der Kirchen aussehen / wo sie am füeglichsten jhren standt bey einander haben / vnd wir jhne denselben durch vnsere Consistoriales ausweisen lassen müegen / Sich auch zum gehör Gottes Wort vnd gebrauch der heiligen Sacramenten fleißig / auch sonsten im Leben handel vnd wandel den Bürgern zur nachfolge erbarlich vnd wol / Auch die Kirchhöffe / wan die einmahl mit guter Ordnung von vns angerichtet / mit zuthun aller derer / so das Kirchen Recht gebrauchen in vnd ausser vnser Veste Wolffenbüttel rein vnd zierlich halten / vnd nicht gestatten / das die Bürger jhre Kinder / Gesellen vnd Gesinde vnter der Predigte in oder vor der Stadt herumb Spacieren / vielweiniger das sie beim Brandwein oder andern gelagen sich alsdan finden lassen / sonder die Verechter nach befindung eines jeden vorbrechen vnnachleßig straffen. Vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen nicht nach Sachsen: sondern den gemeinen beschriebenen Käy: Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen vnd Abschieden / auch heilsamen nützlichen von vns nach obberürter beschehener vnser vnd vnserer semptlichen Rätht reiffer berathschlagung Confirmirten statuten vnd Landtages Abschieden dieses vnsers Fürstenthumbs Woffenbüttelschen Theils vrtheilen / Gleichwol aber was aus dem Sachsen Recht oder sonsten in vnserm Fürstenthumb Wolffenbüttelschen Theils jederzeit durch einen bestendigen gebrauch beweißlich wolhergebracht / in gebührliche acht nehmen / vnd wo deswegen / oder auch sonsten zweiffel fürfallen / vnd die sache jnen zu wichtig sein würde / sich als dan jedes mahls bey vnserer Rathstuben berichts / Raths vnd Rechts erholen / oder auch wol die gantze sache mit einem schrifftlichen schein vnter der Stat Secret an vnsere Fürstliche Rathstuben verweisen / Vor allen dingen aber dahin sehen / das sie dem Rechten vnd billigkeit zu wieder nichts Vnser Schuldtheiß / Bürgermeistere vnd Rathsverwandte / sollen die gelegenheit in der Kirchen aussehen / wo sie am füeglichsten jhren standt bey einander haben / vnd wir jhne denselben durch vnsere Consistoriales ausweisen lassen müegen / Sich auch zum gehör Gottes Wort vnd gebrauch der heiligen Sacramenten fleißig / auch sonsten im Leben handel vnd wandel den Bürgern zur nachfolge erbarlich vnd wol / Auch die Kirchhöffe / wan die einmahl mit guter Ordnung von vns angerichtet / mit zuthun aller derer / so das Kirchen Recht gebrauchen in vnd ausser vnser Veste Wolffenbüttel rein vnd zierlich halten / vnd nicht gestatten / das die Bürger jhre Kinder / Gesellen vnd Gesinde vnter der Predigte in oder vor der Stadt herumb Spacieren / vielweiniger das sie beim Brandwein oder andern gelagen sich alsdan finden lassen / sonder die Verechter nach befindung eines jeden vorbrechen vnnachleßig straffen. Vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen nicht nach Sachsen: sondern den gemeinen beschriebenen Käy: Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen vnd Abschieden / auch heilsamen nützlichen von vns nach obberürter beschehener vnser vnd vnserer semptlichen Rätht reiffer berathschlagung Confirmirten statuten vnd Landtages Abschieden dieses vnsers Fürstenthumbs Woffenbüttelschen Theils vrtheilen / Gleichwol aber was aus dem Sachsen Recht oder sonsten in vnserm Fürstenthumb Wolffenbüttelschen Theils jederzeit durch einen bestendigen gebrauch beweißlich wolhergebracht / in gebührliche acht nehmẽ / vnd wo deswegen / oder auch sonsten zweiffel fürfallẽ / vnd die sache jnen zu wichtig sein würde / sich als dan jedes mahls bey vnserer Rathstuben berichts / Raths vnd Rechts erholen / oder auch wol die gantze sache mit einem schrifftlichen schein vnter der Stat Secret an vnsere Fürstliche Rathstuben verweisen / Vor allen dingen aber dahin sehen / das sie dem Rechten vnd billigkeit zu wieder nichts <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0019"/> <p>Vnser Schuldtheiß / Bürgermeistere vnd Rathsverwandte / sollen die gelegenheit in der Kirchen aussehen / wo sie am füeglichsten jhren standt bey einander haben / vnd wir jhne denselben durch vnsere Consistoriales ausweisen lassen müegen / Sich auch zum gehör Gottes Wort vnd gebrauch der heiligen Sacramenten fleißig / auch sonsten im Leben handel vnd wandel den Bürgern zur nachfolge erbarlich vnd wol / Auch die Kirchhöffe / wan die einmahl mit guter Ordnung von vns angerichtet / mit zuthun aller derer / so das Kirchen Recht gebrauchen in vnd ausser vnser Veste Wolffenbüttel rein vnd zierlich halten / vnd nicht gestatten / das die Bürger jhre Kinder / Gesellen vnd Gesinde vnter der Predigte in oder vor der Stadt herumb Spacieren / vielweiniger das sie beim Brandwein oder andern gelagen sich alsdan finden lassen / sonder die Verechter nach befindung eines jeden vorbrechen vnnachleßig straffen.</p> <p>Vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen nicht nach Sachsen: sondern den gemeinen beschriebenen Käy: Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen vnd Abschieden / auch heilsamen nützlichen von vns nach obberürter beschehener vnser vnd vnserer semptlichen Rätht reiffer berathschlagung Confirmirten statuten vnd Landtages Abschieden dieses vnsers Fürstenthumbs Woffenbüttelschen Theils vrtheilen / Gleichwol aber was aus dem Sachsen Recht oder sonsten in vnserm Fürstenthumb Wolffenbüttelschen Theils jederzeit durch einen bestendigen gebrauch beweißlich wolhergebracht / in gebührliche acht nehmẽ / vnd wo deswegen / oder auch sonsten zweiffel fürfallẽ / vnd die sache jnen zu wichtig sein würde / sich als dan jedes mahls bey vnserer Rathstuben berichts / Raths vnd Rechts erholen / oder auch wol die gantze sache mit einem schrifftlichen schein vnter der Stat Secret an vnsere Fürstliche Rathstuben verweisen / Vor allen dingen aber dahin sehen / das sie dem Rechten vnd billigkeit zu wieder nichts </p> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
Vnser Schuldtheiß / Bürgermeistere vnd Rathsverwandte / sollen die gelegenheit in der Kirchen aussehen / wo sie am füeglichsten jhren standt bey einander haben / vnd wir jhne denselben durch vnsere Consistoriales ausweisen lassen müegen / Sich auch zum gehör Gottes Wort vnd gebrauch der heiligen Sacramenten fleißig / auch sonsten im Leben handel vnd wandel den Bürgern zur nachfolge erbarlich vnd wol / Auch die Kirchhöffe / wan die einmahl mit guter Ordnung von vns angerichtet / mit zuthun aller derer / so das Kirchen Recht gebrauchen in vnd ausser vnser Veste Wolffenbüttel rein vnd zierlich halten / vnd nicht gestatten / das die Bürger jhre Kinder / Gesellen vnd Gesinde vnter der Predigte in oder vor der Stadt herumb Spacieren / vielweiniger das sie beim Brandwein oder andern gelagen sich alsdan finden lassen / sonder die Verechter nach befindung eines jeden vorbrechen vnnachleßig straffen.
Vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen nicht nach Sachsen: sondern den gemeinen beschriebenen Käy: Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen vnd Abschieden / auch heilsamen nützlichen von vns nach obberürter beschehener vnser vnd vnserer semptlichen Rätht reiffer berathschlagung Confirmirten statuten vnd Landtages Abschieden dieses vnsers Fürstenthumbs Woffenbüttelschen Theils vrtheilen / Gleichwol aber was aus dem Sachsen Recht oder sonsten in vnserm Fürstenthumb Wolffenbüttelschen Theils jederzeit durch einen bestendigen gebrauch beweißlich wolhergebracht / in gebührliche acht nehmẽ / vnd wo deswegen / oder auch sonsten zweiffel fürfallẽ / vnd die sache jnen zu wichtig sein würde / sich als dan jedes mahls bey vnserer Rathstuben berichts / Raths vnd Rechts erholen / oder auch wol die gantze sache mit einem schrifftlichen schein vnter der Stat Secret an vnsere Fürstliche Rathstuben verweisen / Vor allen dingen aber dahin sehen / das sie dem Rechten vnd billigkeit zu wieder nichts
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |