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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt.

OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden.

XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft.

DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein

XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt.

OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden.

XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft.

DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein

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[0024] XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt. OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden. XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft. DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/24
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/24>, abgerufen am 24.11.2024.