Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

dem Rathe originaliter vorleggen vnd gleichlautende Copiam dauon lassen sollen) die zeit jhres wehrenden Dienstes oder Lebens nach inhalt eines jeden verschreibung / Desgleichen deren Witwe / welchen solche freyheit mit vorschrieben / so lange sie einen ehrlichen vnuerruckten Witwen standt halten / dabey vnbetrübt gelassen / Darzu den Bürgern / wie auch vnsern Dienern / mit einer gewissen anzahl Kühe vnd Schweine / die wir vnd vnsere Nachkommen jederzeit nach gueter gelegenheit anzuordnen haben wollen / Vnsere Weide vorm Keyserthor / alda bishero vnser Viehe geweidet worden / mit zubetreiben verstattet werden / Es sollen gleichwol die Güter / so anderswo in vnserm Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften so wol in vnd vor andern vnsern Stätten vnd Flecken / als auffm Lande gelegen / vnd dauon alda die Schatzunge vnd andere vnpflicht entrichtet wirdet / Wie auch die in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften nicht erworbene ausser vnsers Landes habende Güter dieses orts nicht mit verschosset noch hierunter begriffen werden.

XIII. Von der nehergeltung vnd dem Dritten Pfennig.

OB wol ein jeder billig seines guets mechtig / Jedoch wollen wir / wann vnsere Bürgere vnd Diener jhre Erbgüter / so von jhrem Vater / Großvater vnd voreltern herkommen / verkeuffen oder versetzen wollen / das sie als dann die erstigkeit jhren Kindern / so jhre

dem Rathe originaliter vorleggen vnd gleichlautende Copiam dauon lassen sollen) die zeit jhres wehrenden Dienstes oder Lebens nach inhalt eines jeden verschreibung / Desgleichen deren Witwe / welchen solche freyheit mit vorschrieben / so lange sie einen ehrlichen vnuerruckten Witwen standt halten / dabey vnbetrübt gelassen / Darzu den Bürgern / wie auch vnsern Dienern / mit einer gewissen anzahl Kühe vnd Schweine / die wir vnd vnsere Nachkommen jederzeit nach gueter gelegenheit anzuordnen haben wollen / Vnsere Weide vorm Keyserthor / alda bishero vnser Viehe geweidet worden / mit zubetreiben verstattet werden / Es sollen gleichwol die Güter / so anderswo in vnserm Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften so wol in vnd vor andern vnsern Stätten vnd Flecken / als auffm Lande gelegen / vnd dauon alda die Schatzunge vnd andere vnpflicht entrichtet wirdet / Wie auch die in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften nicht erworbene ausser vnsers Landes habende Güter dieses orts nicht mit verschosset noch hierunter begriffen werden.

XIII. Von der nehergeltung vnd dem Dritten Pfennig.

OB wol ein jeder billig seines guets mechtig / Jedoch wollen wir / wann vnsere Bürgere vnd Diener jhre Erbgüter / so von jhrem Vater / Großvater vnd voreltern herkommen / verkeuffen oder versetzen wollen / das sie als dann die erstigkeit jhren Kindern / so jhre

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0026"/>
dem Rathe                      originaliter vorleggen vnd gleichlautende Copiam dauon lassen sollen) die zeit                      jhres wehrenden Dienstes oder Lebens nach inhalt eines jeden verschreibung /                      Desgleichen deren Witwe / welchen solche freyheit mit vorschrieben / so lange                      sie einen ehrlichen vnuerruckten Witwen standt halten / dabey vnbetrübt gelassen                      / Darzu den Bürgern / wie auch vnsern Dienern / mit einer gewissen anzahl Kühe                      vnd Schweine / die wir vnd vnsere Nachkommen jederzeit nach gueter gelegenheit                      anzuordnen haben wollen / Vnsere Weide vorm Keyserthor / alda bishero vnser                      Viehe geweidet worden / mit zubetreiben verstattet werden / Es sollen gleichwol                      die Güter / so anderswo in vnserm Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften so                      wol in vnd vor andern vnsern Stätten vnd Flecken / als auffm Lande gelegen / vnd                      dauon alda die Schatzunge vnd andere vnpflicht entrichtet wirdet / Wie auch die                      in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften nicht erworbene ausser vnsers                      Landes habende Güter dieses orts nicht mit verschosset noch hierunter begriffen                      werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XIII.</hi> Von der nehergeltung vnd dem Dritten Pfennig.</head><lb/>
        <p>OB wol ein jeder billig seines guets mechtig / Jedoch wollen wir / wann vnsere                      Bürgere vnd Diener jhre Erbgüter / so von jhrem Vater / Großvater vnd voreltern                      herkommen / verkeuffen oder versetzen wollen / das sie als dann die erstigkeit                      jhren Kindern / so jhre
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0026] dem Rathe originaliter vorleggen vnd gleichlautende Copiam dauon lassen sollen) die zeit jhres wehrenden Dienstes oder Lebens nach inhalt eines jeden verschreibung / Desgleichen deren Witwe / welchen solche freyheit mit vorschrieben / so lange sie einen ehrlichen vnuerruckten Witwen standt halten / dabey vnbetrübt gelassen / Darzu den Bürgern / wie auch vnsern Dienern / mit einer gewissen anzahl Kühe vnd Schweine / die wir vnd vnsere Nachkommen jederzeit nach gueter gelegenheit anzuordnen haben wollen / Vnsere Weide vorm Keyserthor / alda bishero vnser Viehe geweidet worden / mit zubetreiben verstattet werden / Es sollen gleichwol die Güter / so anderswo in vnserm Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften so wol in vnd vor andern vnsern Stätten vnd Flecken / als auffm Lande gelegen / vnd dauon alda die Schatzunge vnd andere vnpflicht entrichtet wirdet / Wie auch die in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften nicht erworbene ausser vnsers Landes habende Güter dieses orts nicht mit verschosset noch hierunter begriffen werden. XIII. Von der nehergeltung vnd dem Dritten Pfennig. OB wol ein jeder billig seines guets mechtig / Jedoch wollen wir / wann vnsere Bürgere vnd Diener jhre Erbgüter / so von jhrem Vater / Großvater vnd voreltern herkommen / verkeuffen oder versetzen wollen / das sie als dann die erstigkeit jhren Kindern / so jhre

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/26
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/26>, abgerufen am 05.05.2024.