[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.liche / wolhabende / vorstendige Personen verordnet / Auch vermügedes zu Augspurg Anno 1548. publicirten Reichs Abschiedts keinem die administratio bonorum ehe jhme die von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath anbeuohlen / nachgegeben: Furderst auch dieselben keinem anbeuohlen werden / es sey von jhme dan zuuor in beysein vnsers Schuldtheissen vnd zwey Raths verwandten ein bestendiges Inventarium auffgerichtet / auch gebürliche Caution vnd Aydt / vormüge vorberürtes Abschiedts geleistet worden / Würde sich aber jemand der Vormundschaffthalber dahero / das er Vier lebendige Kinder oder albereit Drey gemeine oder Zwey weitleufftige Vormundtschafften / oder mit dem verstorbenen grosse Vneinigkeit gehabt / oder der Güter halben mit den Vnmündigen noch grossen streit hette / oder mit vnsern sachen gnugsamb beladen / oder vber Siebentzig jahr alt / oder so jungk were / das er seine Güter von seinen Vormündern vnd pflegern in verwaltung noch selbst nicht angenommen / oder aus andern in Rechten vorfasten befindlichen vrsachen entschuldigen / Der sol in Sechs Wochen vnd ferner damit nicht gehöret / Vnd inmittelst bald nach der vnmündigen Vaters Tötlichen abgang / alles / was nicht zu teglichem vnterhalt der Kinder vnd Gesinde nötig / beyseits gesetzet / verschlossen vnd versiegelt / Auch also / es were dan / das es durch verzug verderben müchte / bis zur inventation gelassen / Das inventatium aber durch einen Notarium, so der inventirung mit beygewohnet / gedoppelt verfertigt / Auch von demselben neben vnserm Schuldtheissen / vnd Zweyen Raths-Personen / so mit dabey gewesen / vnterschrieben / vnd furterst mit des Raths Secret versiegelt / eines den Vormündern zugestellet / das ander aber beim Rath (jedoch in geheimb dasselbige zubehalten) gelassen werden. Der vnmündigen Kinder Mutter vnd Großmutter / wofern sie sonsten darzu düchtig vnd vnter andern mit Leiblichem liche / wolhabende / vorstendige Personen verordnet / Auch vermügedes zu Augspurg Anno 1548. publicirten Reichs Abschiedts keinem die administratio bonorum ehe jhme die von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath anbeuohlen / nachgegeben: Furderst auch dieselben keinem anbeuohlen werden / es sey von jhme dan zuuor in beysein vnsers Schuldtheissen vnd zwey Raths verwandten ein bestendiges Inventarium auffgerichtet / auch gebürliche Caution vnd Aydt / vormüge vorberürtes Abschiedts geleistet worden / Würde sich aber jemand der Vormundschaffthalber dahero / das er Vier lebendige Kinder oder albereit Drey gemeine oder Zwey weitleufftige Vormundtschafften / oder mit dem verstorbenen grosse Vneinigkeit gehabt / oder der Güter halben mit den Vnmündigen noch grossen streit hette / oder mit vnsern sachen gnugsamb beladen / oder vber Siebentzig jahr alt / oder so jungk were / das er seine Güter von seinen Vormündern vnd pflegern in verwaltung noch selbst nicht angenommen / oder aus andern in Rechten vorfasten befindlichen vrsachen entschuldigen / Der sol in Sechs Wochen vnd ferner damit nicht gehöret / Vnd inmittelst bald nach der vnmündigen Vaters Tötlichen abgang / alles / was nicht zu teglichem vnterhalt der Kinder vnd Gesinde nötig / beyseits gesetzet / verschlossen vnd versiegelt / Auch also / es were dan / das es durch verzug verderben müchte / bis zur inventation gelassen / Das inventatium aber durch einen Notarium, so der inventirung mit beygewohnet / gedoppelt verfertigt / Auch von demselben neben vnserm Schuldtheissen / vnd Zweyen Raths-Personen / so mit dabey gewesen / vnterschrieben / vnd furterst mit des Raths Secret versiegelt / eines den Vormündern zugestellet / das ander aber beim Rath (jedoch in geheimb dasselbige zubehalten) gelassen werden. Der vnmündigen Kinder Mutter vnd Großmutter / wofern sie sonsten darzu düchtig vnd vnter andern mit Leiblichem <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0030"/> liche / wolhabende / vorstendige Personen verordnet / Auch vermügedes zu Augspurg Anno 1548. publicirten Reichs Abschiedts keinem die administratio bonorum ehe jhme die von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath anbeuohlen / nachgegeben: Furderst auch dieselben keinem anbeuohlen werden / es sey von jhme dan zuuor in beysein vnsers Schuldtheissen vnd zwey Raths verwandten ein bestendiges Inventarium auffgerichtet / auch gebürliche Caution vnd Aydt / vormüge vorberürtes Abschiedts geleistet worden / Würde sich aber jemand der Vormundschaffthalber dahero / das er Vier lebendige Kinder oder albereit Drey gemeine oder Zwey weitleufftige Vormundtschafften / oder mit dem verstorbenen grosse Vneinigkeit gehabt / oder der Güter halben mit den Vnmündigen noch grossen streit hette / oder mit vnsern sachen gnugsamb beladen / oder vber Siebentzig jahr alt / oder so jungk were / das er seine Güter von seinen Vormündern vnd pflegern in verwaltung noch selbst nicht angenommen / oder aus andern in Rechten vorfasten befindlichen vrsachen entschuldigen / Der sol in Sechs Wochen vnd ferner damit nicht gehöret / Vnd inmittelst bald nach der vnmündigen Vaters Tötlichen abgang / alles / was nicht zu teglichem vnterhalt der Kinder vnd Gesinde nötig / beyseits gesetzet / verschlossen vnd versiegelt / Auch also / es were dan / das es durch verzug verderben müchte / bis zur inventation gelassen / Das inventatium aber durch einen Notarium, so der inventirung mit beygewohnet / gedoppelt verfertigt / Auch von demselben neben vnserm Schuldtheissen / vnd Zweyen Raths-Personen / so mit dabey gewesen / vnterschrieben / vnd furterst mit des Raths Secret versiegelt / eines den Vormündern zugestellet / das ander aber beim Rath (jedoch in geheimb dasselbige zubehalten) gelassen werden.</p> <p>Der vnmündigen Kinder Mutter vnd Großmutter / wofern sie sonsten darzu düchtig vnd vnter andern mit Leiblichem </p> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
liche / wolhabende / vorstendige Personen verordnet / Auch vermügedes zu Augspurg Anno 1548. publicirten Reichs Abschiedts keinem die administratio bonorum ehe jhme die von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath anbeuohlen / nachgegeben: Furderst auch dieselben keinem anbeuohlen werden / es sey von jhme dan zuuor in beysein vnsers Schuldtheissen vnd zwey Raths verwandten ein bestendiges Inventarium auffgerichtet / auch gebürliche Caution vnd Aydt / vormüge vorberürtes Abschiedts geleistet worden / Würde sich aber jemand der Vormundschaffthalber dahero / das er Vier lebendige Kinder oder albereit Drey gemeine oder Zwey weitleufftige Vormundtschafften / oder mit dem verstorbenen grosse Vneinigkeit gehabt / oder der Güter halben mit den Vnmündigen noch grossen streit hette / oder mit vnsern sachen gnugsamb beladen / oder vber Siebentzig jahr alt / oder so jungk were / das er seine Güter von seinen Vormündern vnd pflegern in verwaltung noch selbst nicht angenommen / oder aus andern in Rechten vorfasten befindlichen vrsachen entschuldigen / Der sol in Sechs Wochen vnd ferner damit nicht gehöret / Vnd inmittelst bald nach der vnmündigen Vaters Tötlichen abgang / alles / was nicht zu teglichem vnterhalt der Kinder vnd Gesinde nötig / beyseits gesetzet / verschlossen vnd versiegelt / Auch also / es were dan / das es durch verzug verderben müchte / bis zur inventation gelassen / Das inventatium aber durch einen Notarium, so der inventirung mit beygewohnet / gedoppelt verfertigt / Auch von demselben neben vnserm Schuldtheissen / vnd Zweyen Raths-Personen / so mit dabey gewesen / vnterschrieben / vnd furterst mit des Raths Secret versiegelt / eines den Vormündern zugestellet / das ander aber beim Rath (jedoch in geheimb dasselbige zubehalten) gelassen werden.
Der vnmündigen Kinder Mutter vnd Großmutter / wofern sie sonsten darzu düchtig vnd vnter andern mit Leiblichem
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