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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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liche / wolhabende / vorstendige Personen verordnet / Auch vermügedes zu Augspurg Anno 1548. publicirten Reichs Abschiedts keinem die administratio bonorum ehe jhme die von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath anbeuohlen / nachgegeben: Furderst auch dieselben keinem anbeuohlen werden / es sey von jhme dan zuuor in beysein vnsers Schuldtheissen vnd zwey Raths verwandten ein bestendiges Inventarium auffgerichtet / auch gebürliche Caution vnd Aydt / vormüge vorberürtes Abschiedts geleistet worden / Würde sich aber jemand der Vormundschaffthalber dahero / das er Vier lebendige Kinder oder albereit Drey gemeine oder Zwey weitleufftige Vormundtschafften / oder mit dem verstorbenen grosse Vneinigkeit gehabt / oder der Güter halben mit den Vnmündigen noch grossen streit hette / oder mit vnsern sachen gnugsamb beladen / oder vber Siebentzig jahr alt / oder so jungk were / das er seine Güter von seinen Vormündern vnd pflegern in verwaltung noch selbst nicht angenommen / oder aus andern in Rechten vorfasten befindlichen vrsachen entschuldigen / Der sol in Sechs Wochen vnd ferner damit nicht gehöret / Vnd inmittelst bald nach der vnmündigen Vaters Tötlichen abgang / alles / was nicht zu teglichem vnterhalt der Kinder vnd Gesinde nötig / beyseits gesetzet / verschlossen vnd versiegelt / Auch also / es were dan / das es durch verzug verderben müchte / bis zur inventation gelassen / Das inventatium aber durch einen Notarium, so der inventirung mit beygewohnet / gedoppelt verfertigt / Auch von demselben neben vnserm Schuldtheissen / vnd Zweyen Raths-Personen / so mit dabey gewesen / vnterschrieben / vnd furterst mit des Raths Secret versiegelt / eines den Vormündern zugestellet / das ander aber beim Rath (jedoch in geheimb dasselbige zubehalten) gelassen werden.

Der vnmündigen Kinder Mutter vnd Großmutter / wofern sie sonsten darzu düchtig vnd vnter andern mit Leiblichem

liche / wolhabende / vorstendige Personen verordnet / Auch vermügedes zu Augspurg Anno 1548. publicirten Reichs Abschiedts keinem die administratio bonorum ehe jhme die von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath anbeuohlen / nachgegeben: Furderst auch dieselben keinem anbeuohlen werden / es sey von jhme dan zuuor in beysein vnsers Schuldtheissen vnd zwey Raths verwandten ein bestendiges Inventarium auffgerichtet / auch gebürliche Caution vnd Aydt / vormüge vorberürtes Abschiedts geleistet worden / Würde sich aber jemand der Vormundschaffthalber dahero / das er Vier lebendige Kinder oder albereit Drey gemeine oder Zwey weitleufftige Vormundtschafften / oder mit dem verstorbenen grosse Vneinigkeit gehabt / oder der Güter halben mit den Vnmündigen noch grossen streit hette / oder mit vnsern sachen gnugsamb beladen / oder vber Siebentzig jahr alt / oder so jungk were / das er seine Güter von seinen Vormündern vnd pflegern in verwaltung noch selbst nicht angenommen / oder aus andern in Rechten vorfasten befindlichen vrsachen entschuldigen / Der sol in Sechs Wochen vnd ferner damit nicht gehöret / Vnd inmittelst bald nach der vnmündigen Vaters Tötlichen abgang / alles / was nicht zu teglichem vnterhalt der Kinder vnd Gesinde nötig / beyseits gesetzet / verschlossen vnd versiegelt / Auch also / es were dan / das es durch verzug verderben müchte / bis zur inventation gelassen / Das inventatium aber durch einen Notarium, so der inventirung mit beygewohnet / gedoppelt verfertigt / Auch von demselben neben vnserm Schuldtheissen / vnd Zweyen Raths-Personen / so mit dabey gewesen / vnterschrieben / vnd furterst mit des Raths Secret versiegelt / eines den Vormündern zugestellet / das ander aber beim Rath (jedoch in geheimb dasselbige zubehalten) gelassen werden.

Der vnmündigen Kinder Mutter vnd Großmutter / wofern sie sonsten darzu düchtig vnd vnter andern mit Leiblichem

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liche / wolhabende / vorstendige Personen                      verordnet / Auch vermügedes zu Augspurg Anno 1548. publicirten Reichs Abschiedts                      keinem die administratio bonorum ehe jhme die von vnserm Schuldtheissen /                      Bürgermeistern vnd Rath anbeuohlen / nachgegeben: Furderst auch dieselben keinem                      anbeuohlen werden / es sey von jhme dan zuuor in beysein vnsers Schuldtheissen                      vnd zwey Raths verwandten ein bestendiges Inventarium auffgerichtet / auch                      gebürliche Caution vnd Aydt / vormüge vorberürtes Abschiedts geleistet worden /                      Würde sich aber jemand der Vormundschaffthalber dahero / das er Vier lebendige                      Kinder oder albereit Drey gemeine oder Zwey weitleufftige Vormundtschafften /                      oder mit dem verstorbenen grosse Vneinigkeit gehabt / oder der Güter halben mit                      den Vnmündigen noch grossen streit hette / oder mit vnsern sachen gnugsamb                      beladen / oder vber Siebentzig jahr alt / oder so jungk were / das er seine                      Güter von seinen Vormündern vnd pflegern in verwaltung noch selbst nicht                      angenommen / oder aus andern in Rechten vorfasten befindlichen vrsachen                      entschuldigen / Der sol in Sechs Wochen vnd ferner damit nicht gehöret / Vnd                      inmittelst bald nach der vnmündigen Vaters Tötlichen abgang / alles / was nicht                      zu teglichem vnterhalt der Kinder vnd Gesinde nötig / beyseits gesetzet /                      verschlossen vnd versiegelt / Auch also / es were dan / das es durch verzug                      verderben müchte / bis zur inventation gelassen / Das inventatium aber durch                      einen Notarium, so der inventirung mit beygewohnet / gedoppelt verfertigt / Auch                      von demselben neben vnserm Schuldtheissen / vnd Zweyen Raths-Personen / so mit                      dabey gewesen / vnterschrieben / vnd furterst mit des Raths Secret versiegelt /                      eines den Vormündern zugestellet / das ander aber beim Rath (jedoch in geheimb                      dasselbige zubehalten) gelassen werden.</p>
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[0030] liche / wolhabende / vorstendige Personen verordnet / Auch vermügedes zu Augspurg Anno 1548. publicirten Reichs Abschiedts keinem die administratio bonorum ehe jhme die von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath anbeuohlen / nachgegeben: Furderst auch dieselben keinem anbeuohlen werden / es sey von jhme dan zuuor in beysein vnsers Schuldtheissen vnd zwey Raths verwandten ein bestendiges Inventarium auffgerichtet / auch gebürliche Caution vnd Aydt / vormüge vorberürtes Abschiedts geleistet worden / Würde sich aber jemand der Vormundschaffthalber dahero / das er Vier lebendige Kinder oder albereit Drey gemeine oder Zwey weitleufftige Vormundtschafften / oder mit dem verstorbenen grosse Vneinigkeit gehabt / oder der Güter halben mit den Vnmündigen noch grossen streit hette / oder mit vnsern sachen gnugsamb beladen / oder vber Siebentzig jahr alt / oder so jungk were / das er seine Güter von seinen Vormündern vnd pflegern in verwaltung noch selbst nicht angenommen / oder aus andern in Rechten vorfasten befindlichen vrsachen entschuldigen / Der sol in Sechs Wochen vnd ferner damit nicht gehöret / Vnd inmittelst bald nach der vnmündigen Vaters Tötlichen abgang / alles / was nicht zu teglichem vnterhalt der Kinder vnd Gesinde nötig / beyseits gesetzet / verschlossen vnd versiegelt / Auch also / es were dan / das es durch verzug verderben müchte / bis zur inventation gelassen / Das inventatium aber durch einen Notarium, so der inventirung mit beygewohnet / gedoppelt verfertigt / Auch von demselben neben vnserm Schuldtheissen / vnd Zweyen Raths-Personen / so mit dabey gewesen / vnterschrieben / vnd furterst mit des Raths Secret versiegelt / eines den Vormündern zugestellet / das ander aber beim Rath (jedoch in geheimb dasselbige zubehalten) gelassen werden. Der vnmündigen Kinder Mutter vnd Großmutter / wofern sie sonsten darzu düchtig vnd vnter andern mit Leiblichem

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/30>, abgerufen am 21.11.2024.