[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Ayde sich verpflichten werden / ehe nicht mie einem andern sich heimblich oder offentlich zuuerloben / sie haben dan vorher bey vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath jhren Kindern vnd Einkeln andere Vormündere gebeten / vnd denselben vormüge des auffgerichteten inventarij, wie auch von aller einname vnd ausgabe richtige Rechenschafft gethan / mögen vor allen andern / wen keine Testamentarien verhanden / zur Vormundschafft gestattet werden / Derogestalt / wen sie den sachen / ehe sie zur andern Ehe schreiten / also nicht nachkommen / das sie als dann jhrer Kinder Erbschafft vnd Succession sich verlustig gemacht haben / Vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath nicht destoweiniger hierunter der vnmündigen bestes bedencken / vnd solche Mütter vnd Großmütter gar nicht lenger bey verwaltung der güter lassen sollen. Es sollen auch die Vormündere in beysen Zweyen Raths-Personen / vnd des Statschreibers der vnmündigen negsten Blutfreunden nicht allein alle Jahr von jhrer verwaltung richtige Rechenschafft zuthun / Auch die Barschafft vnd was jehrliches erobert werden mag / auff gewisse Rente zu leggen / Sonder auch sambt vnd sonderlich vor verseumbnüs vnd andern erlittenen schaden zu antworten schüldig / vnd wen sie vbel / vnfleißig vnd verdechtig damit vmb gehen / der entsetzung gewertig sein. Do auch etliche gleich jhr volkomnes alter erreicht / Aber wegen jhres vnzimblichen vergeudens vnd verschwendens also geschaffen wehren / das jhnen jhr Guet weiter nicht zu vertrawen / denselben sol durch einen offentlichen Anschlag / welchen wir in diesem fal vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / am Rathause hiemit zu lassen / die verwaltung seiner Güter offentlich verbotten / vnd dieselben andern darzu beeydigten Pflegern / so aus den negsten Blutfreunden oder in mangel derselben sonsten aus der Bürgerschafft zunehmen / anbeuohlen / vnd also keinem das seine vnnützlich vmb zubringen verstattet werden. Ayde sich verpflichten werden / ehe nicht mie einem andern sich heimblich oder offentlich zuuerloben / sie haben dan vorher bey vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath jhren Kindern vnd Einkeln andere Vormündere gebeten / vnd denselben vormüge des auffgerichteten inventarij, wie auch von aller einname vnd ausgabe richtige Rechenschafft gethan / mögen vor allen andern / wen keine Testamentarien verhanden / zur Vormundschafft gestattet werden / Derogestalt / wen sie den sachen / ehe sie zur andern Ehe schreiten / also nicht nachkommen / das sie als dañ jhrer Kinder Erbschafft vnd Succession sich verlustig gemacht haben / Vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath nicht destoweiniger hierunter der vnmündigen bestes bedencken / vñ solche Mütter vnd Großmütter gar nicht lẽger bey verwaltung der güter lassen sollen. Es sollen auch die Vormündere in beysen Zweyen Raths-Personen / vnd des Statschreibers der vnmündigen negsten Blutfreunden nicht allein alle Jahr von jhrer verwaltung richtige Rechenschafft zuthun / Auch die Barschafft vnd was jehrliches erobert werden mag / auff gewisse Rente zu leggen / Sonder auch sambt vnd sonderlich vor verseumbnüs vnd andern erlittenen schaden zu antworten schüldig / vnd wen sie vbel / vnfleißig vnd verdechtig damit vmb gehen / der entsetzung gewertig sein. Do auch etliche gleich jhr volkomnes alter erreicht / Aber wegen jhres vnzimblichen vergeudens vnd verschwendens also geschaffen wehren / das jhnen jhr Guet weiter nicht zu vertrawen / denselben sol durch einen offentlichen Anschlag / welchen wir in diesem fal vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / am Rathause hiemit zu lassen / die verwaltung seiner Güter offentlich verbotten / vnd dieselben andern darzu beeydigten Pflegern / so aus den negsten Blutfreunden oder in mangel derselben sonsten aus der Bürgerschafft zunehmen / anbeuohlen / vnd also keinem das seine vnnützlich vmb zubringen verstattet werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0031"/> Ayde sich verpflichten werden / ehe nicht mie einem andern sich heimblich oder offentlich zuuerloben / sie haben dan vorher bey vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath jhren Kindern vnd Einkeln andere Vormündere gebeten / vnd denselben vormüge des auffgerichteten inventarij, wie auch von aller einname vnd ausgabe richtige Rechenschafft gethan / mögen vor allen andern / wen keine Testamentarien verhanden / zur Vormundschafft gestattet werden / Derogestalt / wen sie den sachen / ehe sie zur andern Ehe schreiten / also nicht nachkommen / das sie als dañ jhrer Kinder Erbschafft vnd Succession sich verlustig gemacht haben / Vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath nicht destoweiniger hierunter der vnmündigen bestes bedencken / vñ solche Mütter vnd Großmütter gar nicht lẽger bey verwaltung der güter lassen sollen.</p> <p>Es sollen auch die Vormündere in beysen Zweyen Raths-Personen / vnd des Statschreibers der vnmündigen negsten Blutfreunden nicht allein alle Jahr von jhrer verwaltung richtige Rechenschafft zuthun / Auch die Barschafft vnd was jehrliches erobert werden mag / auff gewisse Rente zu leggen / Sonder auch sambt vnd sonderlich vor verseumbnüs vnd andern erlittenen schaden zu antworten schüldig / vnd wen sie vbel / vnfleißig vnd verdechtig damit vmb gehen / der entsetzung gewertig sein.</p> <p>Do auch etliche gleich jhr volkomnes alter erreicht / Aber wegen jhres vnzimblichen vergeudens vnd verschwendens also geschaffen wehren / das jhnen jhr Guet weiter nicht zu vertrawen / denselben sol durch einen offentlichen Anschlag / welchen wir in diesem fal vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / am Rathause hiemit zu lassen / die verwaltung seiner Güter offentlich verbotten / vnd dieselben andern darzu beeydigten Pflegern / so aus den negsten Blutfreunden oder in mangel derselben sonsten aus der Bürgerschafft zunehmen / anbeuohlen / vnd also keinem das seine vnnützlich vmb zubringen verstattet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0031]
Ayde sich verpflichten werden / ehe nicht mie einem andern sich heimblich oder offentlich zuuerloben / sie haben dan vorher bey vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath jhren Kindern vnd Einkeln andere Vormündere gebeten / vnd denselben vormüge des auffgerichteten inventarij, wie auch von aller einname vnd ausgabe richtige Rechenschafft gethan / mögen vor allen andern / wen keine Testamentarien verhanden / zur Vormundschafft gestattet werden / Derogestalt / wen sie den sachen / ehe sie zur andern Ehe schreiten / also nicht nachkommen / das sie als dañ jhrer Kinder Erbschafft vnd Succession sich verlustig gemacht haben / Vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath nicht destoweiniger hierunter der vnmündigen bestes bedencken / vñ solche Mütter vnd Großmütter gar nicht lẽger bey verwaltung der güter lassen sollen.
Es sollen auch die Vormündere in beysen Zweyen Raths-Personen / vnd des Statschreibers der vnmündigen negsten Blutfreunden nicht allein alle Jahr von jhrer verwaltung richtige Rechenschafft zuthun / Auch die Barschafft vnd was jehrliches erobert werden mag / auff gewisse Rente zu leggen / Sonder auch sambt vnd sonderlich vor verseumbnüs vnd andern erlittenen schaden zu antworten schüldig / vnd wen sie vbel / vnfleißig vnd verdechtig damit vmb gehen / der entsetzung gewertig sein.
Do auch etliche gleich jhr volkomnes alter erreicht / Aber wegen jhres vnzimblichen vergeudens vnd verschwendens also geschaffen wehren / das jhnen jhr Guet weiter nicht zu vertrawen / denselben sol durch einen offentlichen Anschlag / welchen wir in diesem fal vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / am Rathause hiemit zu lassen / die verwaltung seiner Güter offentlich verbotten / vnd dieselben andern darzu beeydigten Pflegern / so aus den negsten Blutfreunden oder in mangel derselben sonsten aus der Bürgerschafft zunehmen / anbeuohlen / vnd also keinem das seine vnnützlich vmb zubringen verstattet werden.
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