[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.XVI. Von absteigenden Erben ohn Testament. WAn die Eltern ohne Testament versterben / vnd ehelich von jhnen geborne Kinder hinter sich verlassen / ist billig / das sie zu gleicher theilung der Väterlichen vnd Mütterlichen Erbgüter / vnd was in die Erbschafft gehörig? Die Söhne aber alleine zu den Lehengütern verstattet / Auch der abgestorbenen Söhne oder Tochter Kinder an jhrer Eltern stat / jedoch zu des abgestorbenen Vaters oder Mutter theils allein / vnd nicht in capita diesfals zugelassen / jedoch einem jeden das jennige / was er von den Eltern / von deren Erbtheilung gehandelt wirdet / zur aussteur bekommen / wann er dasselbige in gemeine theiluug nicht einbringen wil / an seinem antheil abgekürtzet vnd dem jüngsten Sohn / oder wan der nicht wil / den negsten vor jme her / nach Landtssitlichem gebrauch / seine mit Erben abzulegen vnd das Haus zubehalten: Keines weges aber dem Stiff Vater seine Stiff Kinder / oder hinwieder sie jhne ohne Testament zu erben vergönnet werden. XVII. Von auffsteigenden Erben ohn Testament. XVI. Von absteigenden Erben ohn Testament. WAn die Eltern ohne Testament versterben / vnd ehelich von jhnen geborne Kinder hinter sich verlassen / ist billig / das sie zu gleicher theilung der Väterlichen vnd Mütterlichen Erbgüter / vnd was in die Erbschafft gehörig? Die Söhne aber alleine zu den Lehengütern verstattet / Auch der abgestorbenen Söhne oder Tochter Kinder an jhrer Eltern stat / jedoch zu des abgestorbenen Vaters oder Mutter theils allein / vnd nicht in capita diesfals zugelassen / jedoch einem jeden das jennige / was er von den Eltern / von deren Erbtheilung gehandelt wirdet / zur aussteur bekommen / wann er dasselbige in gemeine theiluug nicht einbringen wil / an seinem antheil abgekürtzet vnd dem jüngsten Sohn / oder wan der nicht wil / den negsten vor jme her / nach Landtssitlichem gebrauch / seine mit Erben abzulegen vnd das Haus zubehalten: Keines weges aber dem Stiff Vater seine Stiff Kinder / oder hinwieder sie jhne ohne Testament zu erben vergönnet werden. XVII. Von auffsteigenden Erben ohn Testament. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0032"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XVI.</hi> Von absteigenden Erben ohn Testament.</head><lb/> <p>WAn die Eltern ohne Testament versterben / vnd ehelich von jhnen geborne Kinder hinter sich verlassen / ist billig / das sie zu gleicher theilung der Väterlichen vnd Mütterlichen Erbgüter / vnd was in die Erbschafft gehörig? Die Söhne aber alleine zu den Lehengütern verstattet / Auch der abgestorbenen Söhne oder Tochter Kinder an jhrer Eltern stat / jedoch zu des abgestorbenen Vaters oder Mutter theils allein / vnd nicht in capita diesfals zugelassen / jedoch einem jeden das jennige / was er von den Eltern / von deren Erbtheilung gehandelt wirdet / zur aussteur bekommen / wann er dasselbige in gemeine theiluug nicht einbringen wil / an seinem antheil abgekürtzet vnd dem jüngsten Sohn / oder wan der nicht wil / den negsten vor jme her / nach Landtssitlichem gebrauch / seine mit Erben abzulegen vnd das Haus zubehalten: Keines weges aber dem Stiff Vater seine Stiff Kinder / oder hinwieder sie jhne ohne Testament zu erben vergönnet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XVII.</hi> Von auffsteigenden Erben ohn Testament.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0032]
XVI. Von absteigenden Erben ohn Testament.
WAn die Eltern ohne Testament versterben / vnd ehelich von jhnen geborne Kinder hinter sich verlassen / ist billig / das sie zu gleicher theilung der Väterlichen vnd Mütterlichen Erbgüter / vnd was in die Erbschafft gehörig? Die Söhne aber alleine zu den Lehengütern verstattet / Auch der abgestorbenen Söhne oder Tochter Kinder an jhrer Eltern stat / jedoch zu des abgestorbenen Vaters oder Mutter theils allein / vnd nicht in capita diesfals zugelassen / jedoch einem jeden das jennige / was er von den Eltern / von deren Erbtheilung gehandelt wirdet / zur aussteur bekommen / wann er dasselbige in gemeine theiluug nicht einbringen wil / an seinem antheil abgekürtzet vnd dem jüngsten Sohn / oder wan der nicht wil / den negsten vor jme her / nach Landtssitlichem gebrauch / seine mit Erben abzulegen vnd das Haus zubehalten: Keines weges aber dem Stiff Vater seine Stiff Kinder / oder hinwieder sie jhne ohne Testament zu erben vergönnet werden.
XVII. Von auffsteigenden Erben ohn Testament.
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