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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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ber steiff vnd fest gehalten / hinwieder aber das böse vnnachleßig gestrafft werden müge.

Demnach haben wir aus eigener Landtsväterlicher bewegnus vorgedachte vnsere Stadt / so nun hinfuro jederzeit die HEINRICHSTADT genennet werden sol / mit nachfolgenden Privilegijs mildiglich / Jedoch dergestalt begnadet / das Burgermeister Rath vnd vnsere gemeine Bürgerschafft deswegen gegen vns vnd vnsere Erben auch Nachkommen jederzeit getrew vnd holt / bereitwillig / gehorsamb vnd vnderthenich sich erzeigen / vnd solcher Privilegien in aller vnderthenigkeit wol gebrauchen / Keines weges aber wieder vns vnd vnsere mitbenante / auch andere vnsere vnderthanen vnd angehörigen in einige weise oder wege / wie auch solches nahmen haben mag / misbrauchen / sondern sich viel mehr wie vnmittelbahren / getreuwen / gehorsamen verpflichteten Erbvnderthanen gebühret / allenthalben danckbahr mit Worten vnnd Wercken / Rath vnnd That erweisen / oder aber in vorsetzlicher kundbaren verpleibung dessen derselben Privilegien sich ipso facto ohne einige Declaratori verlustig machen / Inmassen sie dan auch gleich / wie von jhnen anfangs vnserer Regierung geschehen / schüldig sein sollen / vnsern Nachkommen / beuorab aber den Regierenden Hertzogen zu Braunschweig von einem Todtsfal zum andern gleich andern vnsern gehorsamen Vnderthanen ohn ei-

ber steiff vnd fest gehalten / hinwieder aber das böse vnnachleßig gestrafft werden müge.

Demnach haben wir aus eigener Landtsväterlicher bewegnus vorgedachte vnsere Stadt / so nun hinfuro jederzeit die HEINRICHSTADT genennet werden sol / mit nachfolgenden Privilegijs mildiglich / Jedoch dergestalt begnadet / das Burgermeister Rath vnd vnsere gemeine Bürgerschafft deswegen gegen vns vnd vnsere Erben auch Nachkommen jederzeit getrew vnd holt / bereitwillig / gehorsamb vnd vnderthenich sich erzeigen / vnd solcher Privilegien in aller vnderthenigkeit wol gebrauchen / Keines weges aber wieder vns vnd vnsere mitbenante / auch andere vnsere vnderthanen vnd angehörigen in einige weise oder wege / wie auch solches nahmen haben mag / misbrauchen / sondern sich viel mehr wie vnmittelbahren / getreuwen / gehorsamen verpflichteten Erbvnderthanen gebühret / allenthalben danckbahr mit Worten vnnd Wercken / Rath vnnd That erweisen / oder aber in vorsetzlicher kundbaren verpleibung dessen derselben Privilegien sich ipso facto ohne einige Declaratori verlustig machen / Inmassen sie dan auch gleich / wie von jhnen anfangs vnserer Regierung geschehen / schüldig sein sollen / vnsern Nachkommen / beuorab aber den Regierenden Hertzogen zu Braunschweig von einem Todtsfal zum andern gleich andern vnsern gehorsamen Vnderthanen ohn ei-

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[0004] ber steiff vnd fest gehalten / hinwieder aber das böse vnnachleßig gestrafft werden müge. Demnach haben wir aus eigener Landtsväterlicher bewegnus vorgedachte vnsere Stadt / so nun hinfuro jederzeit die HEINRICHSTADT genennet werden sol / mit nachfolgenden Privilegijs mildiglich / Jedoch dergestalt begnadet / das Burgermeister Rath vnd vnsere gemeine Bürgerschafft deswegen gegen vns vnd vnsere Erben auch Nachkommen jederzeit getrew vnd holt / bereitwillig / gehorsamb vnd vnderthenich sich erzeigen / vnd solcher Privilegien in aller vnderthenigkeit wol gebrauchen / Keines weges aber wieder vns vnd vnsere mitbenante / auch andere vnsere vnderthanen vnd angehörigen in einige weise oder wege / wie auch solches nahmen haben mag / misbrauchen / sondern sich viel mehr wie vnmittelbahren / getreuwen / gehorsamen verpflichteten Erbvnderthanen gebühret / allenthalben danckbahr mit Worten vnnd Wercken / Rath vnnd That erweisen / oder aber in vorsetzlicher kundbaren verpleibung dessen derselben Privilegien sich ipso facto ohne einige Declaratori verlustig machen / Inmassen sie dan auch gleich / wie von jhnen anfangs vnserer Regierung geschehen / schüldig sein sollen / vnsern Nachkommen / beuorab aber den Regierenden Hertzogen zu Braunschweig von einem Todtsfal zum andern gleich andern vnsern gehorsamen Vnderthanen ohn ei-

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/4>, abgerufen am 23.11.2024.