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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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nige sperrung wiedersetzigkeit vnd vermeinten Praetext, die gewönliche schüldige Erbhuldigung vndertheniglich zuleisten vnd zu praestiren, in der form / wie in gemein andere vnsere Vnderthanen so wol in andern Städten als auffm Lande.

I. Vom Fürstlichen Schuldtheissen.

ERstlich so wollen wir vnd vnsere Nachkommen die Regierende Hertzogen zu Braunschweig / etc. Vnsern sonderbaren Schuldtheissen in vnnd bey dem Rath halten / vnd denselben entweder aus der Bürgerschafft alhie oder nach vnser vnd vnser mit benanten wolgefallen vnd jedes mahls befindtlicher gelegenheit einen vnser Diener / oder sonsten einen andern / so darzu qualificiret vnd eines ehrlichen herkommens auch erbarn vffrichtigen gemüths / handels vnd wandels ist / dafür bestellen / Auch deswegen in vnsere sonderbahre Pflicht nehmen / das er vnser vnd vnser Nachkommen auctoritet; hocheit vnd interesse in fleißiger vffacht halten / auch allen vngehorsamb / wiedersetzigkeit / vntrew vnd empörung des Rahts vnd Burgerschafft hindern / vnd es bey zeiten vns vnd vnsern nachkommen ohn schew entdecken / keines weges aber verschweigen oder vertuschen.

nige sperrung wiedersetzigkeit vnd vermeinten Praetext, die gewönliche schüldige Erbhuldigung vndertheniglich zuleisten vnd zu praestiren, in der form / wie in gemein andere vnsere Vnderthanen so wol in andern Städten als auffm Lande.

I. Vom Fürstlichen Schuldtheissen.

ERstlich so wollen wir vnd vnsere Nachkommen die Regierende Hertzogen zu Braunschweig / etc. Vnsern sonderbaren Schuldtheissen in vnnd bey dem Rath halten / vnd denselben entweder aus der Bürgerschafft alhie oder nach vnser vnd vnser mit benanten wolgefallen vnd jedes mahls befindtlicher gelegenheit einen vnser Diener / oder sonsten einen andern / so darzu qualificiret vnd eines ehrlichen herkommens auch erbarn vffrichtigen gemüths / handels vnd wandels ist / dafür bestellen / Auch deswegen in vnsere sonderbahre Pflicht nehmen / das er vnser vnd vnser Nachkommen auctoritet; hocheit vnd interesse in fleißiger vffacht halten / auch allen vngehorsamb / wiedersetzigkeit / vntrew vnd empörung des Rahts vnd Burgerschafft hindern / vnd es bey zeiten vns vnd vnsern nachkommen ohn schew entdecken / keines weges aber verschweigen oder vertuschen.

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[0005] nige sperrung wiedersetzigkeit vnd vermeinten Praetext, die gewönliche schüldige Erbhuldigung vndertheniglich zuleisten vnd zu praestiren, in der form / wie in gemein andere vnsere Vnderthanen so wol in andern Städten als auffm Lande. I. Vom Fürstlichen Schuldtheissen. ERstlich so wollen wir vnd vnsere Nachkommen die Regierende Hertzogen zu Braunschweig / etc. Vnsern sonderbaren Schuldtheissen in vnnd bey dem Rath halten / vnd denselben entweder aus der Bürgerschafft alhie oder nach vnser vnd vnser mit benanten wolgefallen vnd jedes mahls befindtlicher gelegenheit einen vnser Diener / oder sonsten einen andern / so darzu qualificiret vnd eines ehrlichen herkommens auch erbarn vffrichtigen gemüths / handels vnd wandels ist / dafür bestellen / Auch deswegen in vnsere sonderbahre Pflicht nehmen / das er vnser vnd vnser Nachkommen auctoritet; hocheit vnd interesse in fleißiger vffacht halten / auch allen vngehorsamb / wiedersetzigkeit / vntrew vnd empörung des Rahts vnd Burgerschafft hindern / vnd es bey zeiten vns vnd vnsern nachkommen ohn schew entdecken / keines weges aber verschweigen oder vertuschen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/5>, abgerufen am 21.11.2024.