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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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oder Bürgermeister anmelden / jedes mals ein Mariengrosche erlegt werden sol.

Es sol auch ein jeder Bürger die Strassen für seiner Thür eine Rutenlang von seinem Hausse vnnd Wänden mit feinen Steinwegen Plastern lassen / vnd volgendts Wochentlich bey Poen eines Viertheil Gülden rein halten.

Was aber die Fuhrstrassen vnd außfüllung der Sümpffe belangt / wollen wir vnserm Großvogte vnd Bawverwaltern beuelich geben / darein die notturfft anzuordnen / darzu dann ein jeder Bürger jehrliches / bis es volnführet / Vier Tage einen Knecht oder Magt zur arbeit schicken sol.

Damit auch vom Kot die strassen sauber vnd rein gehalten werden mügen / sol ein Karner mit einem starcken Pferde (darauff wir bis zu besserem wolstande vnserer Heinrichstadt jehrliches Zwolff Scheffel Habern geben vnd reichen lassen wollen) gehalten werden / welcher damit nichts dan tegliches eintzig vnd allein den Kot von der strassen ab in die Graben vnd Sümpffe in vnserer Heinrichstadt / Wie auff volgendts auff den Wall / wohin jhne vnser Großvoigt / Haubtleute vnd Bawverwalter jederzeit weisen wirdet / führen / vnd vor jeden wolbeladenen Karnvol von dem / vor welches Thür der Kot ligt / Zwey Dreiling abfordern / Den Kot aber von der Fuhrstrassen vor oberwehnten Hafer hinweg bringen sol.

Es sol keiner / er sey auch wer er wolle / bey straffe eines Gülden ein Aeß vom verstorbenen Viehe vber Tag vnd Nacht in seinem Hausse vnd Hoffe behalten / vielweiniger auff die strassen in die Brunne oder Wassergraben werffen.

So sol auch keine Gerkule in oder ober der Heinrichstadt gehalten / sonder hierunter vors Thoer gewiesen / darzu die Flachs Rothen jnnerhalb den Wällen vnd Vestungsgraben durchaus bey einer Heinrichstedtischen Marck verbotten / sonsten auch nir-

oder Bürgermeister anmelden / jedes mals ein Mariengrosche erlegt werden sol.

Es sol auch ein jeder Bürger die Strassen für seiner Thür eine Rutenlang von seinem Hausse vnnd Wänden mit feinen Steinwegen Plastern lassen / vnd volgendts Wochentlich bey Poen eines Viertheil Gülden rein halten.

Was aber die Fuhrstrassen vnd außfüllung der Sümpffe belangt / wollen wir vnserm Großvogte vnd Bawverwaltern beuelich geben / darein die notturfft anzuordnen / darzu dann ein jeder Bürger jehrliches / bis es volnführet / Vier Tage einen Knecht oder Magt zur arbeit schicken sol.

Damit auch vom Kot die strassen sauber vnd rein gehalten werden mügen / sol ein Karner mit einem starcken Pferde (darauff wir bis zu besserem wolstande vnserer Heinrichstadt jehrliches Zwolff Scheffel Habern geben vnd reichen lassen wollen) gehalten werden / welcher damit nichts dan tegliches eintzig vnd allein den Kot von der strassen ab in die Graben vnd Sümpffe in vnserer Heinrichstadt / Wie auff volgendts auff den Wall / wohin jhne vnser Großvoigt / Haubtleute vnd Bawverwalter jederzeit weisen wirdet / führen / vnd vor jeden wolbeladenen Karnvol von dem / vor welches Thür der Kot ligt / Zwey Dreiling abfordern / Den Kot aber von der Fuhrstrassen vor oberwehnten Hafer hinweg bringen sol.

Es sol keiner / er sey auch wer er wolle / bey straffe eines Gülden ein Aeß vom verstorbenen Viehe vber Tag vnd Nacht in seinem Hausse vnd Hoffe behalten / vielweiniger auff die strassen in die Brunne oder Wassergraben werffen.

So sol auch keine Gerkule in oder ober der Heinrichstadt gehalten / sonder hierunter vors Thoer gewiesen / darzu die Flachs Rothen jnnerhalb den Wällen vnd Vestungsgraben durchaus bey einer Heinrichstedtischen Marck verbotten / sonsten auch nir-

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        <p>Es sol keiner / er sey auch wer er wolle / bey straffe eines Gülden ein Aeß vom                      verstorbenen Viehe vber Tag vnd Nacht in seinem Hausse vnd Hoffe behalten /                      vielweiniger auff die strassen in die Brunne oder Wassergraben werffen.</p>
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[0042] oder Bürgermeister anmelden / jedes mals ein Mariengrosche erlegt werden sol. Es sol auch ein jeder Bürger die Strassen für seiner Thür eine Rutenlang von seinem Hausse vnnd Wänden mit feinen Steinwegen Plastern lassen / vnd volgendts Wochentlich bey Poen eines Viertheil Gülden rein halten. Was aber die Fuhrstrassen vnd außfüllung der Sümpffe belangt / wollen wir vnserm Großvogte vnd Bawverwaltern beuelich geben / darein die notturfft anzuordnen / darzu dann ein jeder Bürger jehrliches / bis es volnführet / Vier Tage einen Knecht oder Magt zur arbeit schicken sol. Damit auch vom Kot die strassen sauber vnd rein gehalten werden mügen / sol ein Karner mit einem starcken Pferde (darauff wir bis zu besserem wolstande vnserer Heinrichstadt jehrliches Zwolff Scheffel Habern geben vnd reichen lassen wollen) gehalten werden / welcher damit nichts dan tegliches eintzig vnd allein den Kot von der strassen ab in die Graben vnd Sümpffe in vnserer Heinrichstadt / Wie auff volgendts auff den Wall / wohin jhne vnser Großvoigt / Haubtleute vnd Bawverwalter jederzeit weisen wirdet / führen / vnd vor jeden wolbeladenen Karnvol von dem / vor welches Thür der Kot ligt / Zwey Dreiling abfordern / Den Kot aber von der Fuhrstrassen vor oberwehnten Hafer hinweg bringen sol. Es sol keiner / er sey auch wer er wolle / bey straffe eines Gülden ein Aeß vom verstorbenen Viehe vber Tag vnd Nacht in seinem Hausse vnd Hoffe behalten / vielweiniger auff die strassen in die Brunne oder Wassergraben werffen. So sol auch keine Gerkule in oder ober der Heinrichstadt gehalten / sonder hierunter vors Thoer gewiesen / darzu die Flachs Rothen jnnerhalb den Wällen vnd Vestungsgraben durchaus bey einer Heinrichstedtischen Marck verbotten / sonsten auch nir-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/42>, abgerufen am 23.11.2024.