[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist. Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen. Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen. Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck. Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol. Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaelis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist. Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen. Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen. Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck. Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol. Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaëlis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0043"/> gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist.</p> <p>Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen.</p> <p>Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen.</p> <p>Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.</p> <p>Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol.</p> <p>Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaëlis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht </p> </div> </body> </text> </TEI> [0043]
gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist.
Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen.
Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen.
Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.
Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol.
Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaëlis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |