[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Vhren in offnen Schencken keine gelage halten / noch daraus jemandts (die Krancken außbescheiden) nach der zeit Bier oder Wein volgen lassen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck. Wer an den Wällen vnd Vestungen vor sich vnd mit aufftreibung seines Viehes schaden thut / der sol denselben kehren / vnd darzu von vnserm Großvogt in straffe nach ermeßigung genommen werden / auch des Viehes verlustig sein / Wie sich dann auch der Wälle vnd anderer Vestungs örtter ein jeder / so nicht dahin bescheiden / enthalten / oder jedesmahls vnserm Großvogt eine Heinrichstedtische Marck erleggen sol. Es sol sich keiner / wer der auch sey / vnterstehen vber den Wall zusteigen / oder in andere wege / als durch die darzu verordente Thore aus der Stadt zu kommen / Wie auch in den Graben in: oder ausserhalb der Vestung Tages oder Nachtes zubaden / zu schwimmen oder zu gehen / Die aber deme zu wieder handlen / sollen als bald angenommen / vnd vnserm Großvogt in vnsere hafft gelieffert / auch nach befindung / welches dann jedes mahl in vnser wilkühr stehen sol / andern zum abschew ernstlich gestraffet werden. XX. Von Beckern / Kornkeuffern vnd Mühlen. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen gute achtung haben auff die Becker / vnd wie sie mit Brodbacken auff frey feilen kauff verfahren / damit die armut nicht vbernommen / vnd das Brod Vhren in offnen Schencken keine gelage halten / noch daraus jemandts (die Krancken außbescheiden) nach der zeit Bier oder Wein volgen lassen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck. Wer an den Wällen vnd Vestungen vor sich vnd mit aufftreibung seines Viehes schaden thut / der sol denselben kehren / vnd darzu von vnserm Großvogt in straffe nach ermeßigung genommen werden / auch des Viehes verlustig sein / Wie sich dann auch der Wälle vnd anderer Vestungs örtter ein jeder / so nicht dahin bescheiden / enthalten / oder jedesmahls vnserm Großvogt eine Heinrichstedtische Marck erleggen sol. Es sol sich keiner / wer der auch sey / vnterstehen vber den Wall zusteigen / oder in andere wege / als durch die darzu verordente Thore aus der Stadt zu kommen / Wie auch in den Graben in: oder ausserhalb der Vestung Tages oder Nachtes zubaden / zu schwimmen oder zu gehen / Die aber deme zu wieder handlen / sollen als bald angenommen / vnd vnserm Großvogt in vnsere hafft gelieffert / auch nach befindung / welches dann jedes mahl in vnser wilkühr stehen sol / andern zum abschew ernstlich gestraffet werden. XX. Von Beckern / Kornkeuffern vnd Mühlen. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen gute achtung haben auff die Becker / vnd wie sie mit Brodbacken auff frey feilen kauff verfahren / damit die armut nicht vbernommen / vnd das Brod <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0044"/> Vhren in offnen Schencken keine gelage halten / noch daraus jemandts (die Krancken außbescheiden) nach der zeit Bier oder Wein volgen lassen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.</p> <p>Wer an den Wällen vnd Vestungen vor sich vnd mit aufftreibung seines Viehes schaden thut / der sol denselben kehren / vnd darzu von vnserm Großvogt in straffe nach ermeßigung genommen werden / auch des Viehes verlustig sein / Wie sich dann auch der Wälle vnd anderer Vestungs örtter ein jeder / so nicht dahin bescheiden / enthalten / oder jedesmahls vnserm Großvogt eine Heinrichstedtische Marck erleggen sol.</p> <p>Es sol sich keiner / wer der auch sey / vnterstehen vber den Wall zusteigen / oder in andere wege / als durch die darzu verordente Thore aus der Stadt zu kommen / Wie auch in den Graben in: oder ausserhalb der Vestung Tages oder Nachtes zubaden / zu schwimmen oder zu gehen / Die aber deme zu wieder handlen / sollen als bald angenommen / vnd vnserm Großvogt in vnsere hafft gelieffert / auch nach befindung / welches dann jedes mahl in vnser wilkühr stehen sol / andern zum abschew ernstlich gestraffet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XX.</hi> Von Beckern / Kornkeuffern vnd Mühlen.</head><lb/> <p>VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen gute achtung haben auff die Becker / vnd wie sie mit Brodbacken auff frey feilen kauff verfahren / damit die armut nicht vbernommen / vnd das Brod </p> </div> </body> </text> </TEI> [0044]
Vhren in offnen Schencken keine gelage halten / noch daraus jemandts (die Krancken außbescheiden) nach der zeit Bier oder Wein volgen lassen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.
Wer an den Wällen vnd Vestungen vor sich vnd mit aufftreibung seines Viehes schaden thut / der sol denselben kehren / vnd darzu von vnserm Großvogt in straffe nach ermeßigung genommen werden / auch des Viehes verlustig sein / Wie sich dann auch der Wälle vnd anderer Vestungs örtter ein jeder / so nicht dahin bescheiden / enthalten / oder jedesmahls vnserm Großvogt eine Heinrichstedtische Marck erleggen sol.
Es sol sich keiner / wer der auch sey / vnterstehen vber den Wall zusteigen / oder in andere wege / als durch die darzu verordente Thore aus der Stadt zu kommen / Wie auch in den Graben in: oder ausserhalb der Vestung Tages oder Nachtes zubaden / zu schwimmen oder zu gehen / Die aber deme zu wieder handlen / sollen als bald angenommen / vnd vnserm Großvogt in vnsere hafft gelieffert / auch nach befindung / welches dann jedes mahl in vnser wilkühr stehen sol / andern zum abschew ernstlich gestraffet werden.
XX. Von Beckern / Kornkeuffern vnd Mühlen.
VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen gute achtung haben auff die Becker / vnd wie sie mit Brodbacken auff frey feilen kauff verfahren / damit die armut nicht vbernommen / vnd das Brod
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