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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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nach steigen vnd fallen des Kornkauffs gemacht werde.

Wir wollen aber vnd befehlen hiemit ernstlich / das die Becker hinfuhro das Weitzenbrod schöner vnd besser vnd wie es in den benachbarten Städten gemacht wirdet / Wie auch das Rogkenbrod auff frey feilen kauff / Desgleichen einem jeden zu seines Hausses nodturfft düchtig / vntadelhafftig vnd gar backen / bey verlust des feilen Brods vnd gebürender straffe / vnd sol dieserwegen mit niemandsen vber gesehen werden.

Dieweil dann Weiland der Hochgeborne Fürst Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher Christmilter gedechtnüs hierin eine Ordnung den domals geschwornen vnd verordenten Probhern in der Heinrichstadt vbergeben lassen / wie es mit solchen Backen nach steigen vnd fallen des Kornkauffs sol gehalten werden / so lassen wirs bey derselben auch bleiben / vnd sol vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath hiemit die verbrechere zu straffen beuohlen sein.

Wan frembde Becker auff die Marcktage Brod anhero auff freyen kauff bringen / so sol ein Mariengroschen Brod / wie in andern benachbarten Städten gebreuchlich / alle mahl ein Viertheil Pfunt schwerer sein als eingebackens / Würde es aber wiedrig / wie auch nicht garbefunden / so sol das Brod den Haußarmen verfallen sein.

Ein jeder Becker sol darzu verdacht sein / das er allezeit einen gueten vorrath an Korn / Mehl vnd Holtze bey sich haben müge / vnd sollen die Schätzmeister denselbigen besichtigen / ob es auch düchtig / ob auch diesem nachgelebt werde / vnd die vberfahrer vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in straffe nemen.

Wonete ein Bürger in einem freyen Hausse / das nicht sein were / vnd wolte Bürgerliche Narung darin gebrauchen / vnd andere freyheiten mit geniessen / der sol dem Rath jehrliches einen han-

nach steigen vnd fallen des Kornkauffs gemacht werde.

Wir wollen aber vnd befehlen hiemit ernstlich / das die Becker hinfuhro das Weitzenbrod schöner vnd besser vnd wie es in den benachbarten Städten gemacht wirdet / Wie auch das Rogkenbrod auff frey feilen kauff / Desgleichen einem jeden zu seines Hausses nodturfft düchtig / vntadelhafftig vñ gar backen / bey verlust des feilen Brods vnd gebürender straffe / vnd sol dieserwegen mit niemandsen vber gesehen werden.

Dieweil dann Weiland der Hochgeborne Fürst Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher Christmilter gedechtnüs hierin eine Ordnung den domals geschwornen vnd verordenten Probhern in der Heinrichstadt vbergeben lassen / wie es mit solchen Backen nach steigen vnd fallen des Kornkauffs sol gehalten werden / so lassen wirs bey derselben auch bleiben / vnd sol vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath hiemit die verbrechere zu straffen beuohlen sein.

Wan frembde Becker auff die Marcktage Brod anhero auff freyen kauff bringen / so sol ein Mariengroschen Brod / wie in andern benachbarten Städten gebreuchlich / alle mahl ein Viertheil Pfunt schwerer sein als eingebackens / Würde es aber wiedrig / wie auch nicht garbefunden / so sol das Brod den Haußarmen verfallen sein.

Ein jeder Becker sol darzu verdacht sein / das er allezeit einen gueten vorrath an Korn / Mehl vnd Holtze bey sich haben müge / vnd sollen die Schätzmeister denselbigen besichtigen / ob es auch düchtig / ob auch diesem nachgelebt werde / vnd die vberfahrer vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in straffe nemen.

Wonete ein Bürger in einem freyen Hausse / das nicht sein were / vnd wolte Bürgerliche Narung darin gebrauchen / vnd andere freyheiten mit geniessen / der sol dem Rath jehrliches einen han-

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[0045] nach steigen vnd fallen des Kornkauffs gemacht werde. Wir wollen aber vnd befehlen hiemit ernstlich / das die Becker hinfuhro das Weitzenbrod schöner vnd besser vnd wie es in den benachbarten Städten gemacht wirdet / Wie auch das Rogkenbrod auff frey feilen kauff / Desgleichen einem jeden zu seines Hausses nodturfft düchtig / vntadelhafftig vñ gar backen / bey verlust des feilen Brods vnd gebürender straffe / vnd sol dieserwegen mit niemandsen vber gesehen werden. Dieweil dann Weiland der Hochgeborne Fürst Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher Christmilter gedechtnüs hierin eine Ordnung den domals geschwornen vnd verordenten Probhern in der Heinrichstadt vbergeben lassen / wie es mit solchen Backen nach steigen vnd fallen des Kornkauffs sol gehalten werden / so lassen wirs bey derselben auch bleiben / vnd sol vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath hiemit die verbrechere zu straffen beuohlen sein. Wan frembde Becker auff die Marcktage Brod anhero auff freyen kauff bringen / so sol ein Mariengroschen Brod / wie in andern benachbarten Städten gebreuchlich / alle mahl ein Viertheil Pfunt schwerer sein als eingebackens / Würde es aber wiedrig / wie auch nicht garbefunden / so sol das Brod den Haußarmen verfallen sein. Ein jeder Becker sol darzu verdacht sein / das er allezeit einen gueten vorrath an Korn / Mehl vnd Holtze bey sich haben müge / vnd sollen die Schätzmeister denselbigen besichtigen / ob es auch düchtig / ob auch diesem nachgelebt werde / vnd die vberfahrer vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in straffe nemen. Wonete ein Bürger in einem freyen Hausse / das nicht sein were / vnd wolte Bürgerliche Narung darin gebrauchen / vnd andere freyheiten mit geniessen / der sol dem Rath jehrliches einen han-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/45>, abgerufen am 21.11.2024.