Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

en Gemeine begegnen müge / Vnd da sie etwas vermercken / es dem Fürstlichen Großvogt vnd Haubtleuten anmelden.

Wan sie vornehmen das frembde HERrn oder derselben Gesandten vnd Diener / wie auch andere furnehme Personen bey jhnen eingekehrt / vnd sich nicht kundt geben wollen / sollen sie solche vnserm Stadthalter / Großvogt vnd Vestungs Haubtman anzeigen vnd nicht vorschweigen bey Poen eines halben Gülden.

Die Wirtte sollen einen jeden zu Wagen / Roß vud Fuß auffzunehmen schüldig sein / denselben gütlich thun / vnd vber die Billigkeit nicht beschweren / Auch eine verschlossene Eiserne oder Kupfferne Büchsen hengen haben / zu behueff der armen Leuthe / darin nach gelegenheit mitzutheilen / welche Büchse dann alle Quartal durch die Kirchuäter ledig gemacht / vnd was darin befunden wirdt / den Armen im Gotteshause ausgetheilet werden soll.

XXIIII. Von Jahr: vnd Wochenmarckten.

OB wol vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher gedechtnus vor dieser zeit aus Wichtigem bedencken Vier Jahrmarckte ausschreiben lassen / dieselbe auch bishero im schwange gewesen / so werden wir doch berichtet / das die Cramer sich beklagen / das solche gesetzte zeit jhnen vnd andern frembden Kauffleuten zu lang wehren / vnd die Märckte zu schleunig auff einander volgen sollen / Seindt derowegen friedlich / das Jehrlichs hinfuro nur Zwene Jahrmarckte vermüge Hochgedachtes vnsers geliebten Herrn Vaters jhnen

en Gemeine begegnen müge / Vnd da sie etwas vermercken / es dem Fürstlichen Großvogt vnd Haubtleuten anmelden.

Wan sie vornehmen das frembde HERrn oder derselben Gesandten vnd Diener / wie auch andere furnehme Personen bey jhnen eingekehrt / vnd sich nicht kundt geben wollen / sollen sie solche vnserm Stadthalter / Großvogt vnd Vestungs Haubtman anzeigen vnd nicht vorschweigen bey Poen eines halben Gülden.

Die Wirtte sollen einen jeden zu Wagen / Roß vud Fuß auffzunehmen schüldig sein / denselben gütlich thun / vnd vber die Billigkeit nicht beschweren / Auch eine verschlossene Eiserne oder Kupfferne Büchsen hengen haben / zu behueff der armen Leuthe / darin nach gelegenheit mitzutheilen / welche Büchse dann alle Quartal durch die Kirchuäter ledig gemacht / vnd was darin befunden wirdt / den Armen im Gotteshause ausgetheilet werdẽ soll.

XXIIII. Von Jahr: vnd Wochenmarckten.

OB wol vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher gedechtnus vor dieser zeit aus Wichtigem bedencken Vier Jahrmarckte ausschreiben lassen / dieselbe auch bishero im schwange gewesen / so werden wir doch berichtet / das die Cramer sich beklagen / das solche gesetzte zeit jhnen vnd andern frembden Kauffleuten zu lang wehren / vnd die Märckte zu schleunig auff einander volgen sollen / Seindt derowegen friedlich / das Jehrlichs hinfuro nur Zwene Jahrmarckte vermüge Hochgedachtes vnsers geliebtẽ Herrn Vaters jhnen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0054"/>
en Gemeine begegnen müge /                      Vnd da sie etwas vermercken / es dem Fürstlichen Großvogt vnd Haubtleuten                      anmelden.</p>
        <p>Wan sie vornehmen das frembde HERrn oder derselben Gesandten vnd Diener / wie                      auch andere furnehme Personen bey jhnen eingekehrt / vnd sich nicht kundt geben                      wollen / sollen sie solche vnserm Stadthalter / Großvogt vnd Vestungs Haubtman                      anzeigen vnd nicht vorschweigen bey Poen eines halben Gülden.</p>
        <p>Die Wirtte sollen einen jeden zu Wagen / Roß vud Fuß auffzunehmen schüldig sein /                      denselben gütlich thun / vnd vber die Billigkeit nicht beschweren / Auch eine                      verschlossene Eiserne oder Kupfferne Büchsen hengen haben / zu behueff der armen                      Leuthe / darin nach gelegenheit mitzutheilen / welche Büchse dann alle Quartal                      durch die Kirchuäter ledig gemacht / vnd was darin befunden wirdt / den Armen im                      Gotteshause ausgetheilet werde&#x0303; soll.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXIIII.</hi> Von Jahr: vnd Wochenmarckten.</head><lb/>
        <p>OB wol vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher gedechtnus vor dieser zeit aus                      Wichtigem bedencken Vier Jahrmarckte ausschreiben lassen / dieselbe auch bishero                      im schwange gewesen / so werden wir doch berichtet / das die Cramer sich                      beklagen / das solche gesetzte zeit jhnen vnd andern frembden Kauffleuten zu                      lang wehren / vnd die Märckte zu schleunig auff einander volgen sollen / Seindt                      derowegen friedlich / das Jehrlichs hinfuro nur Zwene Jahrmarckte vermüge                      Hochgedachtes vnsers geliebte&#x0303; Herrn Vaters jhnen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0054] en Gemeine begegnen müge / Vnd da sie etwas vermercken / es dem Fürstlichen Großvogt vnd Haubtleuten anmelden. Wan sie vornehmen das frembde HERrn oder derselben Gesandten vnd Diener / wie auch andere furnehme Personen bey jhnen eingekehrt / vnd sich nicht kundt geben wollen / sollen sie solche vnserm Stadthalter / Großvogt vnd Vestungs Haubtman anzeigen vnd nicht vorschweigen bey Poen eines halben Gülden. Die Wirtte sollen einen jeden zu Wagen / Roß vud Fuß auffzunehmen schüldig sein / denselben gütlich thun / vnd vber die Billigkeit nicht beschweren / Auch eine verschlossene Eiserne oder Kupfferne Büchsen hengen haben / zu behueff der armen Leuthe / darin nach gelegenheit mitzutheilen / welche Büchse dann alle Quartal durch die Kirchuäter ledig gemacht / vnd was darin befunden wirdt / den Armen im Gotteshause ausgetheilet werdẽ soll. XXIIII. Von Jahr: vnd Wochenmarckten. OB wol vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher gedechtnus vor dieser zeit aus Wichtigem bedencken Vier Jahrmarckte ausschreiben lassen / dieselbe auch bishero im schwange gewesen / so werden wir doch berichtet / das die Cramer sich beklagen / das solche gesetzte zeit jhnen vnd andern frembden Kauffleuten zu lang wehren / vnd die Märckte zu schleunig auff einander volgen sollen / Seindt derowegen friedlich / das Jehrlichs hinfuro nur Zwene Jahrmarckte vermüge Hochgedachtes vnsers geliebtẽ Herrn Vaters jhnen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/54
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/54>, abgerufen am 24.11.2024.