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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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den Heinrichstädtern gegebenen Ersten Priuilegien / vnd daruon der Eine am Achten Tage nach Philippi vnd Iacobi, der Ander aber den Achten Tag nach Simonis & Iudae, Auch derselben Jahrmarckte keiner lenger als Acht Tage gehalten / vnd keiner die zeit vber vmb Schuldt oder andere Bürgerliche sache arrestirt vnd auffgehalten werden müge / Es hetten sich dann dieselben sachen im selben Marckte begeben: Alle vnd jede aber so vnsers Landes verwiesen / vnd die in vnser Acht oder auch der Stadt verfestet sein / sollen alsdan nicht gelitten werden.

Bürgermeister vnd Rath mügen auch von solchen Jahrmarckten ein zimlich Stedegeldt nehmen / wie in dem mehrentheil vnser Landstete gebreuchlich / darmit wir sie Crafft dieses hinfuro wollen begnadet / Ihnen aber hiedurch an Grundt vnd Boden auch lurisdiction vnd andern Rechten mehr nicht / als obstehet / eingereumet haben.

Die Wochen Marckte sollen auff den Midtwochen vnd Sonnabendt / wan aber auff dieselbe ein Fest einfellet / ein Tag zuuor gehalten werden. Vnd sol der Marckmeister darauff sehen / das als dann durchaus nichts gekaufft oder verkaufft werde / es geschehe dann auff dem Marckte vnd bey auff gesteckter Fahne / wird er sonsten was antreffen / das ausserhalb dem Marckt verkaufft wirdt / das sol jhme zufallen.

Die Marck Fahne sol im Sommer zu 6. vnd im Winter zu 8. Vhren ausgestecket werden / vnd bis vmb Zwolff Vhren stehen / der Marckmeister sol vleissig acht haben / das alles fein in einer Ordnung bey einander sey vnd gute Gesunde / Düchtige Wahren verkaufft / auch in billigen Werth gegeben werden.

Außerhalb den freyen Wochen Marckten / sol kein Gast mit dem andern keuffen.

Wan am Mitwochen vnd Sonnabendt die Fahne ausgestecket wird / sol aller Vorkauff durchaus an allen Ortern / so

den Heinrichstädtern gegebenen Ersten Priuilegien / vnd daruon der Eine am Achten Tage nach Philippi vnd Iacobi, der Ander aber den Achten Tag nach Simonis & Iudae, Auch derselben Jahrmarckte keiner lenger als Acht Tage gehalten / vnd keiner die zeit vber vmb Schuldt oder andere Bürgerliche sache arrestirt vnd auffgehalten werden müge / Es hetten sich dann dieselben sachen im selben Marckte begeben: Alle vnd jede aber so vnsers Landes verwiesen / vnd die in vnser Acht oder auch der Stadt verfestet sein / sollen alsdan nicht gelitten werden.

Bürgermeister vnd Rath mügen auch von solchen Jahrmarckten ein zimlich Stedegeldt nehmen / wie in dem mehrentheil vnser Landstete gebreuchlich / darmit wir sie Crafft dieses hinfuro wollen begnadet / Ihnen aber hiedurch an Grundt vnd Boden auch lurisdiction vnd andern Rechten mehr nicht / als obstehet / eingereumet haben.

Die Wochen Marckte sollen auff den Midtwochen vnd Sonnabendt / wan aber auff dieselbe ein Fest einfellet / ein Tag zuuor gehalten werden. Vnd sol der Marckmeister darauff sehen / das als dann durchaus nichts gekaufft oder verkaufft werde / es geschehe dann auff dem Marckte vnd bey auff gesteckter Fahne / wird er sonsten was antreffen / das ausserhalb dem Marckt verkaufft wirdt / das sol jhme zufallen.

Die Marck Fahne sol im Sommer zu 6. vnd im Winter zu 8. Vhren ausgestecket werden / vnd bis vmb Zwolff Vhrẽ stehen / der Marckmeister sol vleissig acht haben / das alles fein in einer Ordnung bey einander sey vnd gute Gesunde / Düchtige Wahren verkaufft / auch in billigen Werth gegeben werden.

Außerhalb den freyen Wochen Marckten / sol kein Gast mit dem andern keuffen.

Wan am Mitwochen vnd Sonnabendt die Fahne ausgestecket wird / sol aller Vorkauff durchaus an allen Ortern / so

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[0055] den Heinrichstädtern gegebenen Ersten Priuilegien / vnd daruon der Eine am Achten Tage nach Philippi vnd Iacobi, der Ander aber den Achten Tag nach Simonis & Iudae, Auch derselben Jahrmarckte keiner lenger als Acht Tage gehalten / vnd keiner die zeit vber vmb Schuldt oder andere Bürgerliche sache arrestirt vnd auffgehalten werden müge / Es hetten sich dann dieselben sachen im selben Marckte begeben: Alle vnd jede aber so vnsers Landes verwiesen / vnd die in vnser Acht oder auch der Stadt verfestet sein / sollen alsdan nicht gelitten werden. Bürgermeister vnd Rath mügen auch von solchen Jahrmarckten ein zimlich Stedegeldt nehmen / wie in dem mehrentheil vnser Landstete gebreuchlich / darmit wir sie Crafft dieses hinfuro wollen begnadet / Ihnen aber hiedurch an Grundt vnd Boden auch lurisdiction vnd andern Rechten mehr nicht / als obstehet / eingereumet haben. Die Wochen Marckte sollen auff den Midtwochen vnd Sonnabendt / wan aber auff dieselbe ein Fest einfellet / ein Tag zuuor gehalten werden. Vnd sol der Marckmeister darauff sehen / das als dann durchaus nichts gekaufft oder verkaufft werde / es geschehe dann auff dem Marckte vnd bey auff gesteckter Fahne / wird er sonsten was antreffen / das ausserhalb dem Marckt verkaufft wirdt / das sol jhme zufallen. Die Marck Fahne sol im Sommer zu 6. vnd im Winter zu 8. Vhren ausgestecket werden / vnd bis vmb Zwolff Vhrẽ stehen / der Marckmeister sol vleissig acht haben / das alles fein in einer Ordnung bey einander sey vnd gute Gesunde / Düchtige Wahren verkaufft / auch in billigen Werth gegeben werden. Außerhalb den freyen Wochen Marckten / sol kein Gast mit dem andern keuffen. Wan am Mitwochen vnd Sonnabendt die Fahne ausgestecket wird / sol aller Vorkauff durchaus an allen Ortern / so

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/55>, abgerufen am 21.11.2024.