[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden. Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen. Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben. Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen. XXV. Vom Holtzkauff. WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tamm / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge- wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden. Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen. Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben. Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen. XXV. Vom Holtzkauff. WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tam̃ / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0056"/> wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden.</p> <p>Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen.</p> <p>Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben.</p> <p>Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXV.</hi> Vom Holtzkauff.</head><lb/> <p>WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tam̃ / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0056]
wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden.
Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen.
Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben.
Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen.
XXV. Vom Holtzkauff.
WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tam̃ / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |