Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden.

Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen.

Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben.

Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen.

XXV. Vom Holtzkauff.

WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tamm / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge-

wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden.

Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen.

Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben.

Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen.

XXV. Vom Holtzkauff.

WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tam̃ / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0056"/>
wol des Abendts zuuor / als des                      Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm                      Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des                      Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden.</p>
        <p>Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der                      Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen.</p>
        <p>Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen                      lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel                      fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben.</p>
        <p>Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn                      einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft                      dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley                      Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit                      denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil                      zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXV.</hi> Vom Holtzkauff.</head><lb/>
        <p>WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts                      gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten                      Cantzley auffm Tam&#x0303; / oder auff dem Platz einwerts der                      Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0056] wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden. Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen. Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben. Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen. XXV. Vom Holtzkauff. WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tam̃ / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/56
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/56>, abgerufen am 21.11.2024.