[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Constitutio der Hurerey vnd Ehebruchs halber vnter Dato 3. Januarij Anno 93. VOn Gottes gnaden wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnd Lande Prälaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haubt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreffen / Schuldtheißen / Bürgermeistern / Räthe der Städte / Richtern / gemeinen Vnderthanen vnd verwandten / was wirdens oder wesens die sein / Auch in gemein allen andern so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / hantirung vnd durchzugk haben / oder in vnserm Schutz vnd verthetigung sein / Vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zu wissen / Als bey diesen letzen zeiten der Welt vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / Auch die bishero gebrauchte straffe weinig geachtet / sonder Gott der Allmechtig dardurch hefftig erzürnet wirdet / dahero man sich dann endlich nichts gewissers / als gemeiner Landstraffe zubefahren / Das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch daneben erwogen / das solchem Vnheil nirgendts womit füglicher als durch wahre Busse / vnd besserung des Lebens / Auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd Regie- Constitutio der Hurerey vnd Ehebruchs halber vnter Dato 3. Januarij Anno 93. VOn Gottes gnaden wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnd Lande Prälaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haubt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreffen / Schuldtheißen / Bürgermeistern / Räthe der Städte / Richtern / gemeinen Vnderthanen vnd verwandten / was wirdens oder wesens die sein / Auch in gemein allen andern so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / hantirung vnd durchzugk haben / oder in vnserm Schutz vnd verthetigung sein / Vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zu wissen / Als bey diesen letzen zeiten der Welt vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / Auch die bishero gebrauchte straffe weinig geachtet / sonder Gott der Allmechtig dardurch hefftig erzürnet wirdet / dahero man sich dann endlich nichts gewissers / als gemeiner Landstraffe zubefahren / Das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch daneben erwogen / das solchem Vnheil nirgendts womit füglicher als durch wahre Busse / vnd besserung des Lebens / Auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd Regie- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0074"/> </div> <div> <head>Constitutio der Hurerey vnd Ehebruchs halber vnter <hi rendition="#i">Dato 3. Januarij Anno 93.</hi></head><lb/> <p>VOn Gottes gnaden wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnd Lande Prälaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haubt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreffen / Schuldtheißen / Bürgermeistern / Räthe der Städte / Richtern / gemeinen Vnderthanen vnd verwandten / was wirdens oder wesens die sein / Auch in gemein allen andern so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / hantirung vnd durchzugk haben / oder in vnserm Schutz vnd verthetigung sein / Vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zu wissen / Als bey diesen letzen zeiten der Welt vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / Auch die bishero gebrauchte straffe weinig geachtet / sonder Gott der Allmechtig dardurch hefftig erzürnet wirdet / dahero man sich dann endlich nichts gewissers / als gemeiner Landstraffe zubefahren / Das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch daneben erwogen / das solchem Vnheil nirgendts womit füglicher als durch wahre Busse / vnd besserung des Lebens / Auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd Regie- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0074]
Constitutio der Hurerey vnd Ehebruchs halber vnter Dato 3. Januarij Anno 93.
VOn Gottes gnaden wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnd Lande Prälaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haubt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreffen / Schuldtheißen / Bürgermeistern / Räthe der Städte / Richtern / gemeinen Vnderthanen vnd verwandten / was wirdens oder wesens die sein / Auch in gemein allen andern so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / hantirung vnd durchzugk haben / oder in vnserm Schutz vnd verthetigung sein / Vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zu wissen / Als bey diesen letzen zeiten der Welt vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / Auch die bishero gebrauchte straffe weinig geachtet / sonder Gott der Allmechtig dardurch hefftig erzürnet wirdet / dahero man sich dann endlich nichts gewissers / als gemeiner Landstraffe zubefahren / Das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch daneben erwogen / das solchem Vnheil nirgendts womit füglicher als durch wahre Busse / vnd besserung des Lebens / Auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd Regie-
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