Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

renden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan. Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste / gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnungt nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedächtlich gemacht / auffgericht vnd publiciret haben wollen / Thun das hiemit in Krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / Also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / che jhr vorige Ehegate verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtheil vnd Recht loß gesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben / Wie dann auch wann ein Mans Person / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vormischet / das dieselben / Desgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnderschiedlich / Jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemenner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wann die beleidigte sich mit der schuldigen wiederumb versöhnen wird / wilkürlich mit Gelde / oder do die beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich bey wohnen wil / Wie dann auch da eine Eheliche Person derogestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterschied mit Staupen schlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / Wofern dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestrafft / Daneben aber gleichwol der Standt vnd vermügen des verbrechers / darzu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirths Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jme mit Blutfreundschafft oder Schwägerschafft / so nahe verwandt / das sie ohne verletzung

renden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan. Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste / gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnungt nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedächtlich gemacht / auffgericht vnd publiciret haben wollen / Thun das hiemit in Krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / Also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / che jhr vorige Ehegate verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtheil vnd Recht loß gesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben / Wie dann auch wann ein Mans Person / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vormischet / das dieselben / Desgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnderschiedlich / Jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemenner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wann die beleidigte sich mit der schuldigen wiederumb versöhnen wird / wilkürlich mit Gelde / oder do die beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich bey wohnen wil / Wie dann auch da eine Eheliche Person derogestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterschied mit Staupen schlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / Wofern dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestrafft / Daneben aber gleichwol der Standt vnd vermügen des verbrechers / darzu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirths Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jme mit Blutfreundschafft oder Schwägerschafft / so nahe verwandt / das sie ohne verletzung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0075"/>
renden                      Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan. Das wir demnach alle                      vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste / gnediglich zu Christlicher                      besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtung                      vnd warnungt nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher Macht                      vnd Obrigkeit wolbedächtlich gemacht / auffgericht vnd publiciret haben wollen /                      Thun das hiemit in Krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / Also vnd                      dergestalt / do hiernegst eine Person / che jhr vorige Ehegate verstorben / oder                      ordentlicher weise von jhr durch Vrtheil vnd Recht loß gesprochen / jhr noch                      eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben / Wie dann auch wann ein                      Mans Person / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein                      Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vormischet / das                      dieselben / Desgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd Nothzucht                      begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnderschiedlich / Jedoch in alle wege                      am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemenner aber / so mit ledigen Personen zuhalten /                      wann die beleidigte sich mit der schuldigen wiederumb versöhnen wird /                      wilkürlich mit Gelde / oder do die beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht                      wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich bey wohnen wil / Wie dann                      auch da eine Eheliche Person derogestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet /                      ohne vnterschied mit Staupen schlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber                      gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / Wofern dabey                      kein mißbrauch mit vnterleufft / gestrafft / Daneben aber gleichwol der Standt                      vnd vermügen des verbrechers / darzu ob derselbe sein eigen / seines Vaters /                      Herrn oder Wirths Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so                      standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschendet / oder mit der                      / welche jme mit Blutfreundschafft oder Schwägerschafft / so nahe verwandt / das                      sie ohne verletzung
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0075] renden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan. Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste / gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnungt nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedächtlich gemacht / auffgericht vnd publiciret haben wollen / Thun das hiemit in Krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / Also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / che jhr vorige Ehegate verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtheil vnd Recht loß gesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben / Wie dann auch wann ein Mans Person / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vormischet / das dieselben / Desgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnderschiedlich / Jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemenner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wann die beleidigte sich mit der schuldigen wiederumb versöhnen wird / wilkürlich mit Gelde / oder do die beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich bey wohnen wil / Wie dann auch da eine Eheliche Person derogestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterschied mit Staupen schlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / Wofern dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestrafft / Daneben aber gleichwol der Standt vnd vermügen des verbrechers / darzu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirths Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jme mit Blutfreundschafft oder Schwägerschafft / so nahe verwandt / das sie ohne verletzung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/75
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/75>, abgerufen am 21.11.2024.