[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.vnserer publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden / in guete acht genommen / vnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wann der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals widerholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts oder der Thurm / stellung an den Pranger / Außklingung mit den Becken / Anhengung der Schandesteine vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener Vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wann solche Hurerey in Clöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern nicht ohne grosse ergernus begangen / an Weibs vnd Mans Personen das Schwerdt / Wie auch wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen: Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereyen geschehen / offentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Landes ewig verwiesen werden: Keines weges auch bey vermeidung vnserer Vngnade jemandts / er sey Geistliches oder Weltliches stands eine Concubinam oder andere Weibs Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester der gemeine Gottes gegeben worden / heimlich oder offentlich beyligens halber / Vielweniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantel Kinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (Wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Echt vnd Recht gebornen agnaten vnd mit belehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnserer publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden / in guete acht genommen / vnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wann der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals widerholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts oder der Thurm / stellung an den Pranger / Außklingung mit den Becken / Anhengung der Schandesteine vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener Vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wann solche Hurerey in Clöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern nicht ohne grosse ergernus begangen / an Weibs vnd Mans Personen das Schwerdt / Wie auch wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen: Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereyen geschehen / offentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Landes ewig verwiesen werden: Keines weges auch bey vermeidung vnserer Vngnade jemandts / er sey Geistliches oder Weltliches stands eine Concubinam oder andere Weibs Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester der gemeine Gottes gegeben worden / heimlich oder offentlich beyligens halber / Vielweniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantel Kinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (Wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Echt vnd Recht gebornen agnaten vnd mit belehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0076"/> vnserer publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden / in guete acht genommen / vnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wann der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals widerholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts oder der Thurm / stellung an den Pranger / Außklingung mit den Becken / Anhengung der Schandesteine vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener Vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wann solche Hurerey in Clöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern nicht ohne grosse ergernus begangen / an Weibs vnd Mans Personen das Schwerdt / Wie auch wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen: Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereyen geschehen / offentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Landes ewig verwiesen werden: Keines weges auch bey vermeidung vnserer Vngnade jemandts / er sey Geistliches oder Weltliches stands eine Concubinam oder andere Weibs Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester der gemeine Gottes gegeben worden / heimlich oder offentlich beyligens halber / Vielweniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantel Kinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (Wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Echt vnd Recht gebornen agnaten vnd mit belehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten </p> </div> </body> </text> </TEI> [0076]
vnserer publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden / in guete acht genommen / vnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wann der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals widerholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts oder der Thurm / stellung an den Pranger / Außklingung mit den Becken / Anhengung der Schandesteine vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener Vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wann solche Hurerey in Clöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern nicht ohne grosse ergernus begangen / an Weibs vnd Mans Personen das Schwerdt / Wie auch wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen: Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereyen geschehen / offentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Landes ewig verwiesen werden: Keines weges auch bey vermeidung vnserer Vngnade jemandts / er sey Geistliches oder Weltliches stands eine Concubinam oder andere Weibs Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester der gemeine Gottes gegeben worden / heimlich oder offentlich beyligens halber / Vielweniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantel Kinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (Wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Echt vnd Recht gebornen agnaten vnd mit belehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten
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