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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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dern ein jeglicher gegen dem andern friedsamb handlen vnd gebahren / vnd das jenige / was er zum andern zubesprechen / oder zu clagen zu haben vermeint / für vns / vnsern Rähten / oder dem jenigen / dar sichs seines dienstes / ambts / oder sachen halben gebühret / ordentlicher / gebürlicher weise / entweder mit güte oder rechte / suchen vnd außtragen / vnd mit der Taht einen gentzlichen vnd volnkömlichen frieden gegen menniglich / niemandt außgenommen / halten sol / Würde aber einer oder mehr / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden vorberürter gestalt verbrechen / denen oder dieselben wollen Wir an Leib vnd Leben straffen lassen. Wo auch einer oder mehr an einander in gezenck wüchsen / dadurch zubesorgen dieser vnser Burgk: vnd Haußfriede verletzt möchte werden / sollen die andern beywesenden den Haderern diesen Frieden gebieten vnd ankündigen / denen sie die zancksüchtigen in allewege zu halten schüldig sein sollen / So aber ein oder sie beyde dem zu wieder jhre Wehre darüber blösseten vnd zückten / vnnd doch ein den andern nicht verletzen / So sollen sie nach gelegenheit der Person / nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnuß darumb gestrafft werden / vnd sollen die anwesende sie vorsetzig nicht zu einander lassen / Do sie aber das gestatten würden / dann sollen sie als Verächter dieses Friedens nach befindung mit ernstlicher Straff angesehen werden. Es sol niemandts vnser Gefengknus eröffnen noch ersteigen noch darzu

dern ein jeglicher gegen dem andern friedsamb handlen vnd gebahren / vnd das jenige / was er zum andern zubesprechen / oder zu clagen zu haben vermeint / für vns / vnsern Rähten / oder dem jenigen / dar sichs seines dienstes / ambts / oder sachen halben gebühret / ordentlicher / gebürlicher weise / entweder mit güte oder rechte / suchen vnd außtragen / vnd mit der Taht einen gentzlichen vnd volnkömlichen frieden gegen menniglich / niemandt außgenommen / halten sol / Würde aber einer oder mehr / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden vorberürter gestalt verbrechen / denen oder dieselben wollen Wir an Leib vnd Leben straffen lassen. Wo auch einer oder mehr an einander in gezenck wüchsen / dadurch zubesorgen dieser vnser Burgk: vnd Haußfriede verletzt möchte werden / sollen die andern beywesenden den Haderern diesen Frieden gebieten vnd ankündigen / denen sie die zancksüchtigen in allewege zu halten schüldig sein sollen / So aber ein oder sie beyde dem zu wieder jhre Wehre darüber blösseten vnd zückten / vnnd doch ein den andern nicht verletzen / So sollen sie nach gelegenheit der Person / nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnuß darumb gestrafft werden / vnd sollen die anwesende sie vorsetzig nicht zu einander lassen / Do sie aber das gestatten würden / dann sollen sie als Verächter dieses Friedens nach befindung mit ernstlicher Straff angesehen werden. Es sol niemandts vnser Gefengknus eröffnen noch ersteigen noch darzu

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[0086] dern ein jeglicher gegen dem andern friedsamb handlen vnd gebahren / vnd das jenige / was er zum andern zubesprechen / oder zu clagen zu haben vermeint / für vns / vnsern Rähten / oder dem jenigen / dar sichs seines dienstes / ambts / oder sachen halben gebühret / ordentlicher / gebürlicher weise / entweder mit güte oder rechte / suchen vnd außtragen / vnd mit der Taht einen gentzlichen vnd volnkömlichen frieden gegen menniglich / niemandt außgenommen / halten sol / Würde aber einer oder mehr / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden vorberürter gestalt verbrechen / denen oder dieselben wollen Wir an Leib vnd Leben straffen lassen. Wo auch einer oder mehr an einander in gezenck wüchsen / dadurch zubesorgen dieser vnser Burgk: vnd Haußfriede verletzt möchte werden / sollen die andern beywesenden den Haderern diesen Frieden gebieten vnd ankündigen / denen sie die zancksüchtigen in allewege zu halten schüldig sein sollen / So aber ein oder sie beyde dem zu wieder jhre Wehre darüber blösseten vnd zückten / vnnd doch ein den andern nicht verletzen / So sollen sie nach gelegenheit der Person / nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnuß darumb gestrafft werden / vnd sollen die anwesende sie vorsetzig nicht zu einander lassen / Do sie aber das gestatten würden / dann sollen sie als Verächter dieses Friedens nach befindung mit ernstlicher Straff angesehen werden. Es sol niemandts vnser Gefengknus eröffnen noch ersteigen noch darzu

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/86>, abgerufen am 21.11.2024.