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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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raht / hülff oder that geben vnd thun / noch den Gefangenen hinweg helffen / auch keiner auff oder vber vnsere Vestung / Stacket / Wälle / vnd die Rüste / so in zeit des bawens darüber gemacht / vorsetzlicher oder verdechtiger weise gehen / steigen / oder lauffen / so offte das einer oder mehr theten / sollen der oder die / nach befindung mit der Straff vnsers Burgk: oder Haußfriedens / oder aber andern ernsten einsehen oder Poen / welcher der / dem hinweg geholffen were / verwircket hette / gestraffet werden / Vnsere Hoffdiener vnd die jennigen so an vnsern Hoff kommen / sollen den Wirten vnd vnsern Bürgern / in jhren Heusern vnd an jhrem Gesinde / mit vnzüchtigen Worten noch Wercken keinen Vberlast / Freuel noch Gewalt thun / Noch das durch jhre Diener Knecht vnd Jungen zu thun gestatten / oder verhengen / Auch mit vnzüchtigen / schambarn / schandlosen Worten / Geberden / vnd bösen ergerlichen beyspielen gegen sie nicht gebahren / sondern sich ehrbarlich vnd züchtiglich halten / Welcher aber darwieder freuentlich handlen würde / soll der Freueler vnd Vnzüchtiger / darumb nach gelegenheit der Person vnd begangener Verwirckung nach vnser oder vnserer Räthe erkantnus / gestrafft werden / Da sichs aber begebe / das ein fröliche Geselschafft vnd nicht muthwilliglich den Wirten vnd vnsern Bürgern jhre Fenster / Ofen / Kanten / Thür / Gemach / vnd andern Hausgerad Ein-

raht / hülff oder that geben vnd thun / noch den Gefangenen hinweg helffen / auch keiner auff oder vber vnsere Vestung / Stacket / Wälle / vnd die Rüste / so in zeit des bawens darüber gemacht / vorsetzlicher oder verdechtiger weise gehen / steigen / oder lauffen / so offte das einer oder mehr theten / sollen der oder die / nach befindung mit der Straff vnsers Burgk: oder Haußfriedens / oder aber andern ernsten einsehen oder Poen / welcher der / dem hinweg geholffen were / verwircket hette / gestraffet werden / Vnsere Hoffdiener vnd die jennigen so an vnsern Hoff kommen / sollen den Wirten vnd vnsern Bürgern / in jhren Heusern vnd an jhrem Gesinde / mit vnzüchtigen Worten noch Wercken keinen Vberlast / Freuel noch Gewalt thun / Noch das durch jhre Diener Knecht vnd Jungen zu thun gestatten / oder verhengen / Auch mit vnzüchtigen / schambarn / schandlosen Worten / Geberden / vnd bösen ergerlichen beyspielen gegen sie nicht gebahren / sondern sich ehrbarlich vnd züchtiglich halten / Welcher aber darwieder freuentlich handlen würde / soll der Freueler vnd Vnzüchtiger / darumb nach gelegenheit der Person vñ begangener Verwirckung nach vnser oder vnserer Räthe erkantnus / gestrafft werden / Da sichs aber begebe / das ein fröliche Geselschafft vnd nicht muthwilliglich den Wirten vnd vnsern Bürgern jhre Fenster / Ofen / Kanten / Thür / Gemach / vnd andern Hausgerad Ein-

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[0087] raht / hülff oder that geben vnd thun / noch den Gefangenen hinweg helffen / auch keiner auff oder vber vnsere Vestung / Stacket / Wälle / vnd die Rüste / so in zeit des bawens darüber gemacht / vorsetzlicher oder verdechtiger weise gehen / steigen / oder lauffen / so offte das einer oder mehr theten / sollen der oder die / nach befindung mit der Straff vnsers Burgk: oder Haußfriedens / oder aber andern ernsten einsehen oder Poen / welcher der / dem hinweg geholffen were / verwircket hette / gestraffet werden / Vnsere Hoffdiener vnd die jennigen so an vnsern Hoff kommen / sollen den Wirten vnd vnsern Bürgern / in jhren Heusern vnd an jhrem Gesinde / mit vnzüchtigen Worten noch Wercken keinen Vberlast / Freuel noch Gewalt thun / Noch das durch jhre Diener Knecht vnd Jungen zu thun gestatten / oder verhengen / Auch mit vnzüchtigen / schambarn / schandlosen Worten / Geberden / vnd bösen ergerlichen beyspielen gegen sie nicht gebahren / sondern sich ehrbarlich vnd züchtiglich halten / Welcher aber darwieder freuentlich handlen würde / soll der Freueler vnd Vnzüchtiger / darumb nach gelegenheit der Person vñ begangener Verwirckung nach vnser oder vnserer Räthe erkantnus / gestrafft werden / Da sichs aber begebe / das ein fröliche Geselschafft vnd nicht muthwilliglich den Wirten vnd vnsern Bürgern jhre Fenster / Ofen / Kanten / Thür / Gemach / vnd andern Hausgerad Ein-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/87>, abgerufen am 21.11.2024.