[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0088"/> gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0088]
gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd
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