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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd

gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd

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[0088] gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/88>, abgerufen am 21.11.2024.