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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Diener jemands anzunehmen vnd zu gefengknus zu bringen zu schwach weren / Sollen auff jhr ansuchen alle vnd jede vnsere Bürger vnd Haußgesessen / sambt jhrem Gesinde / bey vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / ohne weigerung darzu zu helffen vnd rettung zu thun verpflichtet sein / So wollen wir auch das die Wirte vnsere Bürger auffm Damm / in der Heinrichstadt vnd an allen andern obgemelten Stedten / sambt allen denen / so in örtern dahin dieser vnser Fried sich erstrecket / in vnserm Fürstenthumb gesessen sein / keiner ausgenommen / was deren jtzo alhier sein oder künfftig kommen werden / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden mit jhrem Gesinde vnd Haußgenossen / bey jhren Pflichten Eyden vnd Verwandnus / so sie vns geschworen vnd gethan haben / auch halten / Vnd wann in jhren Heusern derselbig vnser Burgk: vnd Haußfrieden gebrochen / vnd dagegen / inhalt dieser obbeschriebenen Articuln gehandelt wirdt / oder ein tädtlicher Zanck sich erhübe / daraus sich verbrechung dieses vnsers Friedens zubesorgen were / das sie solchs In oder kurtz nach frischer that / alhie vnserm Stadthalter / oder Großvogt / oder do sie die nicht haben mögen / vnserm Burggraffen vnd Hauptleuten auff den Türnen / vnd in den andern vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs / Schlössern / Heusern vnd Ampten / dem Inhaber oder Befehlhaber daselbst zur stund anzeigen vnd

Diener jemands anzunehmen vnd zu gefengknus zu bringen zu schwach weren / Sollen auff jhr ansuchen alle vnd jede vnsere Bürger vnd Haußgesessen / sambt jhrem Gesinde / bey vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / ohne weigerung darzu zu helffen vnd rettung zu thun verpflichtet sein / So wollen wir auch das die Wirte vnsere Bürger auffm Damm / in der Heinrichstadt vnd an allen andern obgemelten Stedten / sambt allen denen / so in örtern dahin dieser vnser Fried sich erstrecket / in vnserm Fürstenthumb gesessen sein / keiner ausgenommen / was deren jtzo alhier sein oder künfftig kommen werden / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden mit jhrem Gesinde vnd Haußgenossen / bey jhren Pflichten Eyden vnd Verwandnus / so sie vns geschworen vnd gethan haben / auch halten / Vnd wann in jhren Heusern derselbig vnser Burgk: vnd Haußfrieden gebrochen / vnd dagegen / inhalt dieser obbeschriebenen Articuln gehandelt wirdt / oder ein tädtlicher Zanck sich erhübe / daraus sich verbrechung dieses vnsers Friedens zubesorgen were / das sie solchs In oder kurtz nach frischer that / alhie vnserm Stadthalter / oder Großvogt / oder do sie die nicht haben mögen / vnserm Burggraffen vnd Hauptleuten auff den Türnen / vnd in den andern vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs / Schlössern / Heusern vnd Ampten / dem Inhaber oder Befehlhaber daselbst zur stund anzeigen vnd

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[0089] Diener jemands anzunehmen vnd zu gefengknus zu bringen zu schwach weren / Sollen auff jhr ansuchen alle vnd jede vnsere Bürger vnd Haußgesessen / sambt jhrem Gesinde / bey vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / ohne weigerung darzu zu helffen vnd rettung zu thun verpflichtet sein / So wollen wir auch das die Wirte vnsere Bürger auffm Damm / in der Heinrichstadt vnd an allen andern obgemelten Stedten / sambt allen denen / so in örtern dahin dieser vnser Fried sich erstrecket / in vnserm Fürstenthumb gesessen sein / keiner ausgenommen / was deren jtzo alhier sein oder künfftig kommen werden / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden mit jhrem Gesinde vnd Haußgenossen / bey jhren Pflichten Eyden vnd Verwandnus / so sie vns geschworen vnd gethan haben / auch halten / Vnd wann in jhren Heusern derselbig vnser Burgk: vnd Haußfrieden gebrochen / vnd dagegen / inhalt dieser obbeschriebenen Articuln gehandelt wirdt / oder ein tädtlicher Zanck sich erhübe / daraus sich verbrechung dieses vnsers Friedens zubesorgen were / das sie solchs In oder kurtz nach frischer that / alhie vnserm Stadthalter / oder Großvogt / oder do sie die nicht haben mögen / vnserm Burggraffen vnd Hauptleuten auff den Türnen / vnd in den andern vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs / Schlössern / Heusern vnd Ampten / dem Inhaber oder Befehlhaber daselbst zur stund anzeigen vnd

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/89>, abgerufen am 24.11.2024.