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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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vermelden sollen / welche die Thäter damit sie jhrer verwirckung nach gestrafft werden / einzuziehen vnd anzuhalten / bey jhren gethanen Eyden vnd Pflichten schüldig sein sollen / Welcher aber von den Wirten vnd Bürgern oder andern solchs würde verschweigen / verhelen vnd nicht von sich sagen / die sollen nach gelegenheit der Person vnd dazu der Gelt Poen / als wir vnsern Bürgern / in jhrer Bürgerlichen Ordnung darauff gesetzt haben / gebüsset werden / Welcher auch den Thättern oder Verbrechern dieses Friedens es sey der Beschediger oder Beschedigter / mit Worten / Schrifften / Wincken Deuten / oder andern Zeichen / warnen / oder zu seiner Verbergung fürschub thun / oder hinwegk helffen / oder Rath / Taht vnd Hülffe dazu thun würde / der sol als der Schüldiger vnd Verbrecher des Friedens / ernstlich gestraffet werden / So sollen auch die Wirte vnd vnsere Bürger diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden jren täglichen vnd frembden Gesten / so bey jhnen herbergen / so offt das die nodturfft erfordert / zu jederzeit vermelden / sich für vnfahl / straff vnd schaden wissen zuuerhüten / Dann wir hiemit außdrücklichen ordnen vnnd setzen / das hinfuro niemandt die Vnwissenheit / Füllerey / Trunckenheit / Geselschafft / oder ander entschüldigung fürtragen / noch entschüldigen sol / Derobehueff dann auch vnser Stadthalter / Marschalck / Cantzler / oder Großvogt alhie diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrie-

vermelden sollen / welche die Thäter damit sie jhrer verwirckung nach gestrafft werden / einzuziehen vnd anzuhalten / bey jhren gethanen Eyden vnd Pflichten schüldig sein sollen / Welcher aber von den Wirten vnd Bürgern oder andern solchs würde verschweigen / verhelen vnd nicht von sich sagen / die sollen nach gelegenheit der Person vnd dazu der Gelt Poen / als wir vnsern Bürgern / in jhrer Bürgerlichen Ordnung darauff gesetzt haben / gebüsset werden / Welcher auch den Thättern oder Verbrechern dieses Friedens es sey der Beschediger oder Beschedigter / mit Worten / Schrifften / Wincken Deuten / oder andern Zeichen / warnen / oder zu seiner Verbergung fürschub thun / oder hinwegk helffen / oder Rath / Taht vnd Hülffe dazu thun würde / der sol als der Schüldiger vnd Verbrecher des Friedens / ernstlich gestraffet werden / So sollen auch die Wirte vnd vnsere Bürger diesen vnsern Burgk: vñ Haußfrieden jren täglichen vnd frembden Gesten / so bey jhnen herbergen / so offt das die nodturfft erfordert / zu jederzeit vermeldẽ / sich für vnfahl / straff vnd schaden wissen zuuerhüten / Dann wir hiemit außdrücklichen ordnen vnnd setzen / das hinfuro niemandt die Vnwissenheit / Füllerey / Trunckenheit / Geselschafft / oder ander entschüldigung fürtragen / noch entschüldigen sol / Derobehueff dann auch vnser Stadthalter / Marschalck / Cantzler / oder Großvogt alhie diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrie-

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[0090] vermelden sollen / welche die Thäter damit sie jhrer verwirckung nach gestrafft werden / einzuziehen vnd anzuhalten / bey jhren gethanen Eyden vnd Pflichten schüldig sein sollen / Welcher aber von den Wirten vnd Bürgern oder andern solchs würde verschweigen / verhelen vnd nicht von sich sagen / die sollen nach gelegenheit der Person vnd dazu der Gelt Poen / als wir vnsern Bürgern / in jhrer Bürgerlichen Ordnung darauff gesetzt haben / gebüsset werden / Welcher auch den Thättern oder Verbrechern dieses Friedens es sey der Beschediger oder Beschedigter / mit Worten / Schrifften / Wincken Deuten / oder andern Zeichen / warnen / oder zu seiner Verbergung fürschub thun / oder hinwegk helffen / oder Rath / Taht vnd Hülffe dazu thun würde / der sol als der Schüldiger vnd Verbrecher des Friedens / ernstlich gestraffet werden / So sollen auch die Wirte vnd vnsere Bürger diesen vnsern Burgk: vñ Haußfrieden jren täglichen vnd frembden Gesten / so bey jhnen herbergen / so offt das die nodturfft erfordert / zu jederzeit vermeldẽ / sich für vnfahl / straff vnd schaden wissen zuuerhüten / Dann wir hiemit außdrücklichen ordnen vnnd setzen / das hinfuro niemandt die Vnwissenheit / Füllerey / Trunckenheit / Geselschafft / oder ander entschüldigung fürtragen / noch entschüldigen sol / Derobehueff dann auch vnser Stadthalter / Marschalck / Cantzler / oder Großvogt alhie diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrie-

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/90>, abgerufen am 21.11.2024.