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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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de nuhn hinfuro alle Vierthel Jahr ablesen / Sonsten auch jtzo alsbald an dienlichen örtern öffentlich anschlagen lassen sollen / Wir setzen / ordnen vnd wollen auch / das dieser vnser Burgk: vnd Haußfrieden nicht allein zu Wolffenbüttel / vnd den obgesetzten auch den örtern / da wir wesentlich mit vnserm Hofflager sein / Sondern auch auff vnd in allen vnsern Ambten / Schlössern / Heusern / vnd den dazu gehörigen Vorwercken / Auch in vnsern vnd frembden Clöstern / Stedten / Flecken / Dörffern / Heusern / so lange wir alda mit den vnsern Ablager nehmen vnd halten / vnuerbrüchlich vnd festiglich gehalten werden sol / Alles bey obgeschriebener außgedrückter Poen / vnd dazu vnser schweren vngnad / vnd das sich ein jeder darnach wisse zu richten / haben wir diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden zu allem vberflus mit diesem öffentlichem Abtruck menniglichen verkündigen wöllen / Denen wir auch zu mehrer Vrkundt mit eignen Handen vnterschrieben / vnd vnserm gewöhnlichen Braunschweigischem Cantzley Secret versiegeln lassen / Geschehen vnd geben auff vnser Vehste Wolffenbüttel am 25. Martij / Anno 92.

de nuhn hinfuro alle Vierthel Jahr ablesen / Sonsten auch jtzo alsbald an dienlichen örtern öffentlich anschlagen lassen sollen / Wir setzen / ordnen vnd wollen auch / das dieser vnser Burgk: vnd Haußfrieden nicht allein zu Wolffenbüttel / vnd den obgesetzten auch den örtern / da wir wesentlich mit vnserm Hofflager sein / Sondern auch auff vnd in allen vnsern Ambten / Schlössern / Heusern / vnd den dazu gehörigen Vorwercken / Auch in vnsern vnd frembden Clöstern / Stedten / Flecken / Dörffern / Heusern / so lange wir alda mit den vnsern Ablager nehmen vnd halten / vnuerbrüchlich vnd festiglich gehalten werden sol / Alles bey obgeschriebener außgedrückter Poen / vnd dazu vnser schweren vngnad / vnd das sich ein jeder darnach wisse zu richten / haben wir diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden zu allem vberflus mit diesem öffentlichem Abtruck menniglichen verkündigen wöllen / Denen wir auch zu mehrer Vrkundt mit eignen Handen vnterschrieben / vnd vnserm gewöhnlichen Braunschweigischem Cantzley Secret versiegeln lassen / Geschehen vnd geben auff vnser Vehste Wolffenbüttel am 25. Martij / Anno 92.

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[0091] de nuhn hinfuro alle Vierthel Jahr ablesen / Sonsten auch jtzo alsbald an dienlichen örtern öffentlich anschlagen lassen sollen / Wir setzen / ordnen vnd wollen auch / das dieser vnser Burgk: vnd Haußfrieden nicht allein zu Wolffenbüttel / vnd den obgesetzten auch den örtern / da wir wesentlich mit vnserm Hofflager sein / Sondern auch auff vnd in allen vnsern Ambten / Schlössern / Heusern / vnd den dazu gehörigen Vorwercken / Auch in vnsern vnd frembden Clöstern / Stedten / Flecken / Dörffern / Heusern / so lange wir alda mit den vnsern Ablager nehmen vnd halten / vnuerbrüchlich vnd festiglich gehalten werden sol / Alles bey obgeschriebener außgedrückter Poen / vnd dazu vnser schweren vngnad / vnd das sich ein jeder darnach wisse zu richten / haben wir diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden zu allem vberflus mit diesem öffentlichem Abtruck menniglichen verkündigen wöllen / Denen wir auch zu mehrer Vrkundt mit eignen Handen vnterschrieben / vnd vnserm gewöhnlichen Braunschweigischem Cantzley Secret versiegeln lassen / Geschehen vnd geben auff vnser Vehste Wolffenbüttel am 25. Martij / Anno 92.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/91>, abgerufen am 24.11.2024.