[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.Herzog Conrads in Franken Articel. 5. Der jenige von Adel/ welcher seinen Herren verrathen/ oder von demselben aus dem Felde geflohen/ oder in andere Wege ohne Noth die Flucht ergriffen/ oder seinen Unterthanen Einen unverschuldet/ und ohne Recht umbgebracht/ der sollte zu keinen Turnier nicht tüchtig geachtet werden. Und nachdem obige vier Fürsten / als damahlige Feld-Haupt-Leute deß Reichs/ ietzbenennte vier Articel von sich gestellet/ erwehlete Ein ieder an seine Statt einen Turnier-Vogt/ welchen sie auferlegten/ daß sie nicht allein über die vorgesetzten Artickel fleissig rathschlagten/ steiff und feste hielten/ sondern auch deren mehr/ und zwar zwölffe an der Zahl/ aufrichteten. Diese vier Turniers-Vögte wurden us des Keysers/ und der andern Fürsten und Herren Befehl von den funffzehen Turniers-Räthen in die Pflicht genommen/ Turniers-Könige und Voigte genennet / und was ihr Ambt seyn sollte/ ihnen angezeiget/ und waren dieses die Turnier-Vöigte wegen Rhein-Strohm Herr Meinhülff von Erbach/ wegen Beyern Herr George von Wolfarishausen/ wegen Schwaben Herr von hohen Heuen/ und wegen Francken/ Herr Ernst von Grumbach. Diese setzten sich nach empfangenen Befehl / und erfolgter Bestetigung nieder/ und ordneten den Der vier Turnier-Vöigte Artickel. 6. Welcher von Adel seinen Both-Genossen heimlich/ oder öffentlich umbrächte/ oder daß sein eigener Herr ermordet/ Raht und That darzu gäbe/ der sollte zu keinem Turniere gelassen werden. Der Turnier-Räthe Artickel. 7. Welcher von Adel die Kirchen/ Clausen/ Wittben und Wäisen beraubte/ oder ihnen das Ihrige mit Gewalt vorenthielte/ der sollte gleichfalls darvon ausgeschlossen seyn / fintemahl einem Rittermäsigen vom Abel gebühret/ dieselben viel mehr für aller Gewalt und Unrecht beschützen/ und handzuhaben. Dergleichen Turnier-Räthe Artikel. 8. Alle von Adel würden von ehrlichen Ritter-Spielen ausgeschlossen/ welche Einem Andern ohne Ursache feind und aufsätzig/ Hauß/ Hoff/ Wein/ Früchte und das Korn abbrenneten/ deßgleichen für öffentlicher Strassen. Räuber zu halten/ wann sie einer öffentlichen oder heimlichen That bezüchtiget/ es geschehe nun gleich durch sie selbst/ oder mit Vorbewust seiner durch die Ihrigen. Der Turnier-Räthe Artickel. 9. Alle die von Adel / welche in dem Reiche/ ohne Vorbewust deß Römischen Keysers und ihrer Obrigkeiten Neuerungen/ und Auflagen/ es sey gleich in Fürstenthümern / Herrschafften/ Städten/ oder andern Gebiethen zu Wasser und Lande/ dadurch der Kauffmann der Strassen zu gebrauchen verhindert/ oder die anstossenden Lande zusamt ihren Einwohnern an Nahrung/ Leib und Guth beschädiget/ zu belegen unterstehen würden/ die sollten deß Turniers unfühig seyn. Der Turnier-Räthe Artickel. 10. Alle die von Adel gebohren/ oder herkommen/ und die Ehe gebrochen/ oder die Weibs-Bilder geschändet/ mit denen sollte man in offenen Turniere umb das Roß Turnieren / und sie/ nach Ausweisung des Turniers-Freyheit/ auf die Schrancken setzen. Deß Keyserl. Secretarii Philippi zwey Articel. 11. Welcher von Adel sich in seinem Stande anders/ als sein adelicher Stand mit sich brächte/ von seinen adelichen Rechten und Gülden/ so ihm seine Erb- und Dienst-Lehen/ Rath/ Geld/ Herren-Besoldung/ oder Eigenthum jährlich trüge / sondern mit Kauff-Schlagk/ Wechseln/ Vorkäuffe/ Umbschlägen/ und dergleichen Handel ernehren/ oder seinen Einkommen damit zur Schmach und Verachtung seines Adels/ vermehren/ oder Andern das Brod für dem Maule abschneiden wür- Herzog Conrads in Franken Articel. 5. Der jenige von Adel/ welcher seinen Herren verrathen/ oder von demselben aus dem Felde geflohen/ oder in andere Wege ohne Noth die Flucht ergriffen/ oder seinen Unterthanen Einen unverschuldet/ und ohne Recht umbgebracht/ der sollte zu keinen Turnier nicht tüchtig geachtet werden. Und nachdem obige vier Fürsten / als damahlige Feld-Haupt-Leute deß Reichs/ ietzbenennte vier Articel von sich gestellet/ erwehlete Ein ieder an seine Statt einen Turnier-Vogt/ welchen sie auferlegten/ daß sie nicht allein über die vorgesetzten Artickel fleissig rathschlagten/ steiff und feste hielten/ sondern auch deren mehr/ und zwar zwölffe an der Zahl/ aufrichteten. Diese vier Turniers-Vögte wurden us des Keysers/ und der andern Fürsten und Herren Befehl von den funffzehen Turniers-Räthen in die Pflicht genommen/ Turniers-Könige und Voigte genennet / und was ihr Ambt seyn sollte/ ihnen angezeiget/ und waren dieses die Turnier-Vöigte wegen Rhein-Strohm Herr Meinhülff von Erbach/ wegen Beyern Herr George von Wolfarishausen/ wegen Schwaben Herr von hohen Heuen/ und wegen Francken/ Herr Ernst von Grumbach. Diese setzten sich nach empfangenen Befehl / und erfolgter Bestetigung nieder/ und ordneten den Der vier Turnier-Vöigte Artickel. 6. Welcher von Adel seinen Both-Genossen heimlich/ oder öffentlich umbrächte/ oder daß sein eigener Herr ermordet/ Raht und That darzu gäbe/ der sollte zu keinem Turniere gelassen werden. Der Turnier-Räthe Artickel. 7. Welcher von Adel die Kirchen/ Clausen/ Wittben und Wäisen beraubte/ oder ihnen das Ihrige mit Gewalt vorenthielte/ der sollte gleichfalls darvon ausgeschlossen seyn / fintemahl einem Rittermäsigen vom Abel gebühret/ dieselben viel mehr für aller Gewalt und Unrecht beschützen/ und handzuhaben. Dergleichen Turnier-Räthe Artikel. 8. Alle von Adel würden von ehrlichen Ritter-Spielen ausgeschlossen/ welche Einem Andern ohne Ursache feind und aufsätzig/ Hauß/ Hoff/ Wein/ Früchte und das Korn abbrenneten/ deßgleichen für öffentlicher Strassen. Räuber zu halten/ wann sie einer öffentlichen oder heimlichen That bezüchtiget/ es geschehe nun gleich durch sie selbst/ oder mit Vorbewust seiner durch die Ihrigen. Der Turnier-Räthe Artickel. 9. Alle die von Adel / welche in dem Reiche/ ohne Vorbewust deß Römischen Keysers und ihrer Obrigkeiten Neuerungen/ und Auflagen/ es sey gleich in Fürstenthümern / Herrschafften/ Städten/ oder andern Gebiethen zu Wasser und Lande/ dadurch der Kauffmann der Strassen zu gebrauchen verhindert/ oder die anstossenden Lande zusamt ihren Einwohnern an Nahrung/ Leib und Guth beschädiget/ zu belegen unterstehen würden/ die sollten deß Turniers unfühig seyn. Der Turnier-Räthe Artickel. 10. Alle die von Adel gebohren/ oder herkommen/ und die Ehe gebrochen/ oder die Weibs-Bilder geschändet/ mit denen sollte man in offenen Turniere umb das Roß Turnieren / und sie/ nach Ausweisung des Turniers-Freyheit/ auf die Schrancken setzen. Deß Keyserl. Secretarii Philippi zwey Articel. 11. Welcher von Adel sich in seinem Stande anders/ als sein adelicher Stand mit sich brächte/ von seinen adelichen Rechten und Gülden/ so ihm seine Erb- und Dienst-Lehen/ Rath/ Geld/ Herren-Besoldung/ oder Eigenthum jährlich trüge / sondern mit Kauff-Schlagk/ Wechseln/ Vorkäuffe/ Umbschlägen/ und dergleichen Handel ernehren/ oder seinen Einkommen damit zur Schmach und Verachtung seines Adels/ vermehren/ oder Andern das Brod für dem Maule abschneiden wür- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0033" n="25"/> <p><note place="right">Herzog Conrads in Franken Articel.</note> 5. Der jenige von Adel/ welcher seinen Herren verrathen/ oder von demselben aus dem Felde geflohen/ oder in andere Wege ohne Noth die Flucht ergriffen/ oder seinen Unterthanen Einen unverschuldet/ und ohne Recht umbgebracht/ der sollte zu keinen Turnier nicht tüchtig geachtet werden. Und nachdem obige vier Fürsten / als damahlige Feld-Haupt-Leute deß Reichs/ ietzbenennte vier Articel von sich gestellet/ erwehlete Ein ieder an seine Statt einen Turnier-Vogt/ welchen sie auferlegten/ daß sie nicht allein über die vorgesetzten Artickel fleissig rathschlagten/ steiff und feste hielten/ sondern auch deren mehr/ und zwar zwölffe an der Zahl/ aufrichteten. Diese vier Turniers-Vögte wurden us des Keysers/ und der andern Fürsten und Herren Befehl von den funffzehen Turniers-Räthen in die Pflicht genommen/ Turniers-Könige und Voigte genennet / und was ihr Ambt seyn sollte/ ihnen angezeiget/ und waren dieses die Turnier-Vöigte wegen Rhein-Strohm Herr Meinhülff von Erbach/ wegen Beyern Herr George von Wolfarishausen/ wegen Schwaben Herr von hohen Heuen/ und wegen Francken/ Herr Ernst von Grumbach. Diese setzten sich nach empfangenen Befehl / und erfolgter Bestetigung nieder/ und ordneten den</p> <p><note place="right">Der vier Turnier-Vöigte Artickel.</note> 6. Welcher von Adel seinen Both-Genossen heimlich/ oder öffentlich umbrächte/ oder daß sein eigener Herr ermordet/ Raht und That darzu gäbe/ der sollte zu keinem Turniere gelassen werden.</p> <p><note place="right">Der Turnier-Räthe Artickel.</note> 7. Welcher von Adel die Kirchen/ Clausen/ Wittben und Wäisen beraubte/ oder ihnen das Ihrige mit Gewalt vorenthielte/ der sollte gleichfalls darvon ausgeschlossen seyn / fintemahl einem Rittermäsigen vom Abel gebühret/ dieselben viel mehr für aller Gewalt und Unrecht beschützen/ und handzuhaben.</p> <p><note place="right">Dergleichen Turnier-Räthe Artikel.</note> 8. Alle von Adel würden von ehrlichen Ritter-Spielen ausgeschlossen/ welche Einem Andern ohne Ursache feind und aufsätzig/ Hauß/ Hoff/ Wein/ Früchte und das Korn abbrenneten/ deßgleichen für öffentlicher Strassen. Räuber zu halten/ wann sie einer öffentlichen oder heimlichen That bezüchtiget/ es geschehe nun gleich durch sie selbst/ oder mit Vorbewust seiner durch die Ihrigen.</p> <p><note place="right">Der Turnier-Räthe Artickel.</note> 9. Alle die von Adel / welche in dem Reiche/ ohne Vorbewust deß Römischen Keysers und ihrer Obrigkeiten Neuerungen/ und Auflagen/ es sey gleich in Fürstenthümern / Herrschafften/ Städten/ oder andern Gebiethen zu Wasser und Lande/ dadurch der Kauffmann der Strassen zu gebrauchen verhindert/ oder die anstossenden Lande zusamt ihren Einwohnern an Nahrung/ Leib und Guth beschädiget/ zu belegen unterstehen würden/ die sollten deß Turniers unfühig seyn.</p> <p><note place="right">Der Turnier-Räthe Artickel.</note> 10. Alle die von Adel gebohren/ oder herkommen/ und die Ehe gebrochen/ oder die Weibs-Bilder geschändet/ mit denen sollte man in offenen Turniere umb das Roß Turnieren / und sie/ nach Ausweisung des Turniers-Freyheit/ auf die Schrancken setzen.</p> <p><note place="right">Deß Keyserl. Secretarii Philippi zwey Articel.</note> 11. Welcher von Adel sich in seinem Stande anders/ als sein adelicher Stand mit sich brächte/ von seinen adelichen Rechten und Gülden/ so ihm seine Erb- und Dienst-Lehen/ Rath/ Geld/ Herren-Besoldung/ oder Eigenthum jährlich trüge / sondern mit Kauff-Schlagk/ Wechseln/ Vorkäuffe/ Umbschlägen/ und dergleichen Handel ernehren/ oder seinen Einkommen damit zur Schmach und Verachtung seines Adels/ vermehren/ oder Andern das Brod für dem Maule abschneiden wür- </p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0033]
5. Der jenige von Adel/ welcher seinen Herren verrathen/ oder von demselben aus dem Felde geflohen/ oder in andere Wege ohne Noth die Flucht ergriffen/ oder seinen Unterthanen Einen unverschuldet/ und ohne Recht umbgebracht/ der sollte zu keinen Turnier nicht tüchtig geachtet werden. Und nachdem obige vier Fürsten / als damahlige Feld-Haupt-Leute deß Reichs/ ietzbenennte vier Articel von sich gestellet/ erwehlete Ein ieder an seine Statt einen Turnier-Vogt/ welchen sie auferlegten/ daß sie nicht allein über die vorgesetzten Artickel fleissig rathschlagten/ steiff und feste hielten/ sondern auch deren mehr/ und zwar zwölffe an der Zahl/ aufrichteten. Diese vier Turniers-Vögte wurden us des Keysers/ und der andern Fürsten und Herren Befehl von den funffzehen Turniers-Räthen in die Pflicht genommen/ Turniers-Könige und Voigte genennet / und was ihr Ambt seyn sollte/ ihnen angezeiget/ und waren dieses die Turnier-Vöigte wegen Rhein-Strohm Herr Meinhülff von Erbach/ wegen Beyern Herr George von Wolfarishausen/ wegen Schwaben Herr von hohen Heuen/ und wegen Francken/ Herr Ernst von Grumbach. Diese setzten sich nach empfangenen Befehl / und erfolgter Bestetigung nieder/ und ordneten den
Herzog Conrads in Franken Articel. 6. Welcher von Adel seinen Both-Genossen heimlich/ oder öffentlich umbrächte/ oder daß sein eigener Herr ermordet/ Raht und That darzu gäbe/ der sollte zu keinem Turniere gelassen werden.
Der vier Turnier-Vöigte Artickel. 7. Welcher von Adel die Kirchen/ Clausen/ Wittben und Wäisen beraubte/ oder ihnen das Ihrige mit Gewalt vorenthielte/ der sollte gleichfalls darvon ausgeschlossen seyn / fintemahl einem Rittermäsigen vom Abel gebühret/ dieselben viel mehr für aller Gewalt und Unrecht beschützen/ und handzuhaben.
Der Turnier-Räthe Artickel. 8. Alle von Adel würden von ehrlichen Ritter-Spielen ausgeschlossen/ welche Einem Andern ohne Ursache feind und aufsätzig/ Hauß/ Hoff/ Wein/ Früchte und das Korn abbrenneten/ deßgleichen für öffentlicher Strassen. Räuber zu halten/ wann sie einer öffentlichen oder heimlichen That bezüchtiget/ es geschehe nun gleich durch sie selbst/ oder mit Vorbewust seiner durch die Ihrigen.
Dergleichen Turnier-Räthe Artikel. 9. Alle die von Adel / welche in dem Reiche/ ohne Vorbewust deß Römischen Keysers und ihrer Obrigkeiten Neuerungen/ und Auflagen/ es sey gleich in Fürstenthümern / Herrschafften/ Städten/ oder andern Gebiethen zu Wasser und Lande/ dadurch der Kauffmann der Strassen zu gebrauchen verhindert/ oder die anstossenden Lande zusamt ihren Einwohnern an Nahrung/ Leib und Guth beschädiget/ zu belegen unterstehen würden/ die sollten deß Turniers unfühig seyn.
Der Turnier-Räthe Artickel. 10. Alle die von Adel gebohren/ oder herkommen/ und die Ehe gebrochen/ oder die Weibs-Bilder geschändet/ mit denen sollte man in offenen Turniere umb das Roß Turnieren / und sie/ nach Ausweisung des Turniers-Freyheit/ auf die Schrancken setzen.
Der Turnier-Räthe Artickel. 11. Welcher von Adel sich in seinem Stande anders/ als sein adelicher Stand mit sich brächte/ von seinen adelichen Rechten und Gülden/ so ihm seine Erb- und Dienst-Lehen/ Rath/ Geld/ Herren-Besoldung/ oder Eigenthum jährlich trüge / sondern mit Kauff-Schlagk/ Wechseln/ Vorkäuffe/ Umbschlägen/ und dergleichen Handel ernehren/ oder seinen Einkommen damit zur Schmach und Verachtung seines Adels/ vermehren/ oder Andern das Brod für dem Maule abschneiden wür-
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