[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.gesetzte Straffe. könnte dann seine vier adelichen Ahnen vom Vatter und Mutter erweisen/ und darthun/ daß Einer seiner Vor Eltern seines Stammes in den Franciscus Modius de Hastiludiispag. 132. vier Landen Turnieret/ und darzu gelassen worden wäre. Zum andern wer ungetheilet sich in den Schrancken zum Turnieren eindringen würde/ der sollte sein Roß/ und Turnier-Zeugk verlohren haben/ und denen Freyheiten/ und Stangen - Knechten gegeben werden/ auch zu ewigen Zeiten deß Turniers verlustiget seyn. Zum Dritten/ wer in einer Stadt Bürger worden/ der sollte nicht eher zum Turnier gelassen werden/ bis Er sein Bürgerschafft wieder aufgesagt/ und wann derselbe / nach gehaltenem Turniere/ wieder Bürger würde/ der solte in Zukunfft zu keinem Turniere mehr gelassen werden. Es sollten aber die jenigen im Turniere gestrafft werden/ welche 1. Einen wissentlichen Meyneyd begangen/ oder falsch Zeugnüs gegeben hätten. 2. Die/ wann sie von Feinde gefangen/ ihre gethanene Zusage nicht hielten. 3. Ihre von sich gestellte Brieff und Siegel/ hinten ansetzten. 4. Die/ wann sie Feldflüchtig/ ihre Flucht für Gerichte nicht entschuldigten. 5. Ehrlichen Frauen-Zimmer vor- oder rückwerts übels nachredeten. 6. Oeffentlichen Wucher trieben. 7. Ihren adelichen Standt mit Mord/ Todschlagk und Rauberey besudelten. 8. Denen Kirchen das Ihrige vorenthielten/ oder sie beraubeten/ und zerstöreten. 9. Der Ketzerey nachhiengen. 10. Des Ehebruchs berüchtiget. 11. Gewaltthätigkeit verübeten. 12. Aus ihrem Stande heyratheten. 13. Deren Eltern zwar hiebevorn Turnieret/ sie aber zeithero dasselbe unterlassen/ uud anietzo wieder daraus zukommen in willens. 14. Die nicht in der Ehe gebohren/ und die gleich andern Kauff-Leuthen/ Handel und Wandel trieben. Ferner verordneten sie auch: daß keiner anders als in freyen Sattel sitzen/ und sich schlechter Steig - Leder gebrauchen: Daß welchem das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ mit der Kolben/ und keinen andern Waffen / wo Er mit der Platte bedecket wäre/ geschlagen werden: Daß bey deme/ welcher nur empfangen/ und nicht umb Boßheit willen gestrafft/ man weiter/ wo ihnen der Harnisch vom Leibe geschlagen würde/ am blossen Leibe nichts suchen: Daß umb deß Verbrechers Roß Turnieret/ und derselbe mit dem Sattel auf die Schrancken bis zu Ende deß Turniers gesetzet werden: Daß man auf dem Turniere keines Hasses/ Zorns/ noch Grolles gedencken: Daß/ welcher von allen diesen Stücken eines überführet/ dessen Roß und Zeugk verlohren/ und Er von allen Fürsten/ Graffen/ Herren/ Rittern/ und Edlen verachtet/ und verschmähet seyn: Daß ein Fürst nur drey Knechte/ Ein Graff/ oder Frey - Herr zweene/ Ein Ritter/ oder Edelmann Einen haben. Daß dieselbigen Knechte bey ihren Herren / oder Junckern nichts an- gesetzte Straffe. könnte dann seine vier adelichen Ahnen vom Vatter und Mutter erweisen/ und darthun/ daß Einer seiner Vor Eltern seines Stammes in den Franciscus Modius de Hastiludiispag. 132. vier Landen Turnieret/ und darzu gelassen worden wäre. Zum andern wer ungetheilet sich in den Schrancken zum Turnieren eindringen würde/ der sollte sein Roß/ und Turnier-Zeugk verlohren haben/ und denen Freyheiten/ und Stangen - Knechten gegeben werden/ auch zu ewigen Zeiten deß Turniers verlustiget seyn. Zum Dritten/ wer in einer Stadt Bürger worden/ der sollte nicht eher zum Turnier gelassen werden/ bis Er sein Bürgerschafft wieder aufgesagt/ und wann derselbe / nach gehaltenem Turniere/ wieder Bürger würde/ der solte in Zukunfft zu keinem Turniere mehr gelassen werden. Es sollten aber die jenigen im Turniere gestrafft werden/ welche 1. Einen wissentlichen Meyneyd begangen/ oder falsch Zeugnüs gegeben hätten. 2. Die/ wann sie von Feinde gefangen/ ihre gethanene Zusage nicht hielten. 3. Ihre von sich gestellte Brieff und Siegel/ hinten ansetzten. 4. Die/ wann sie Feldflüchtig/ ihre Flucht für Gerichte nicht entschuldigten. 5. Ehrlichen Frauen-Zimmer vor- oder rückwerts übels nachredeten. 6. Oeffentlichen Wucher trieben. 7. Ihren adelichen Standt mit Mord/ Todschlagk und Rauberey besudelten. 8. Denen Kirchen das Ihrige vorenthielten/ oder sie beraubeten/ und zerstöreten. 9. Der Ketzerey nachhiengen. 10. Des Ehebruchs berüchtiget. 11. Gewaltthätigkeit verübeten. 12. Aus ihrem Stande heyratheten. 13. Deren Eltern zwar hiebevorn Turnieret/ sie aber zeithero dasselbe unterlassen/ uud anietzo wieder daraus zukommen in willens. 14. Die nicht in der Ehe gebohren/ und die gleich andern Kauff-Leuthen/ Handel und Wandel trieben. Ferner verordneten sie auch: daß keiner anders als in freyen Sattel sitzen/ und sich schlechter Steig - Leder gebrauchen: Daß welchem das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ mit der Kolben/ und keinen andern Waffen / wo Er mit der Platte bedecket wäre/ geschlagen werden: Daß bey deme/ welcher nur empfangen/ und nicht umb Boßheit willen gestrafft/ man weiter/ wo ihnen der Harnisch vom Leibe geschlagen würde/ am blossen Leibe nichts suchen: Daß umb deß Verbrechers Roß Turnieret/ und derselbe mit dem Sattel auf die Schrancken bis zu Ende deß Turniers gesetzet werden: Daß man auf dem Turniere keines Hasses/ Zorns/ noch Grolles gedencken: Daß/ welcher von allen diesen Stücken eines überführet/ dessen Roß und Zeugk verlohren/ und Er von allen Fürsten/ Graffen/ Herren/ Rittern/ und Edlen verachtet/ und verschmähet seyn: Daß ein Fürst nur drey Knechte/ Ein Graff/ oder Frey - Herr zweene/ Ein Ritter/ oder Edelmann Einen haben. 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Es sollten aber die jenigen im Turniere gestrafft werden/ welche</p> <p>1. Einen wissentlichen Meyneyd begangen/ oder falsch Zeugnüs gegeben hätten.</p> <p>2. Die/ wann sie von Feinde gefangen/ ihre gethanene Zusage nicht hielten.</p> <p>3. Ihre von sich gestellte Brieff und Siegel/ hinten ansetzten.</p> <p>4. Die/ wann sie Feldflüchtig/ ihre Flucht für Gerichte nicht entschuldigten.</p> <p>5. Ehrlichen Frauen-Zimmer vor- oder rückwerts übels nachredeten.</p> <p>6. Oeffentlichen Wucher trieben.</p> <p>7. Ihren adelichen Standt mit Mord/ Todschlagk und Rauberey besudelten.</p> <p>8. Denen Kirchen das Ihrige vorenthielten/ oder sie beraubeten/ und zerstöreten.</p> <p>9. Der Ketzerey nachhiengen.</p> <p>10. Des Ehebruchs berüchtiget.</p> <p>11. Gewaltthätigkeit verübeten.</p> <p>12. Aus ihrem Stande heyratheten.</p> <p>13. Deren Eltern zwar hiebevorn Turnieret/ sie aber zeithero dasselbe unterlassen/ uud anietzo wieder daraus zukommen in willens.</p> <p>14. Die nicht in der Ehe gebohren/ und die gleich andern Kauff-Leuthen/ Handel und Wandel trieben.</p> <p>Ferner verordneten sie auch: daß keiner anders als in freyen Sattel sitzen/ und sich schlechter Steig - Leder gebrauchen: Daß welchem das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ mit der Kolben/ und keinen andern Waffen / wo Er mit der Platte bedecket wäre/ geschlagen werden: Daß bey deme/ welcher nur empfangen/ und nicht umb Boßheit willen gestrafft/ man weiter/ wo ihnen der Harnisch vom Leibe geschlagen würde/ am blossen Leibe nichts suchen: Daß umb deß Verbrechers Roß Turnieret/ und derselbe mit dem Sattel auf die Schrancken bis zu Ende deß Turniers gesetzet werden: Daß man auf dem Turniere keines Hasses/ Zorns/ noch Grolles gedencken: Daß/ welcher von allen diesen Stücken eines überführet/ dessen Roß und Zeugk verlohren/ und Er von allen Fürsten/ Graffen/ Herren/ Rittern/ und Edlen verachtet/ und verschmähet seyn: Daß ein Fürst nur drey Knechte/ Ein Graff/ oder Frey - Herr zweene/ Ein Ritter/ oder Edelmann Einen haben. Daß dieselbigen Knechte bey ihren Herren / oder Junckern nichts an- </p> </div> </body> </text> </TEI> [36/0044]
könnte dann seine vier adelichen Ahnen vom Vatter und Mutter erweisen/ und darthun/ daß Einer seiner Vor Eltern seines Stammes in den vier Landen Turnieret/ und darzu gelassen worden wäre. Zum andern wer ungetheilet sich in den Schrancken zum Turnieren eindringen würde/ der sollte sein Roß/ und Turnier-Zeugk verlohren haben/ und denen Freyheiten/ und Stangen - Knechten gegeben werden/ auch zu ewigen Zeiten deß Turniers verlustiget seyn. Zum Dritten/ wer in einer Stadt Bürger worden/ der sollte nicht eher zum Turnier gelassen werden/ bis Er sein Bürgerschafft wieder aufgesagt/ und wann derselbe / nach gehaltenem Turniere/ wieder Bürger würde/ der solte in Zukunfft zu keinem Turniere mehr gelassen werden. Es sollten aber die jenigen im Turniere gestrafft werden/ welche
gesetzte Straffe.
Franciscus Modius de Hastiludiispag. 132. 1. Einen wissentlichen Meyneyd begangen/ oder falsch Zeugnüs gegeben hätten.
2. Die/ wann sie von Feinde gefangen/ ihre gethanene Zusage nicht hielten.
3. Ihre von sich gestellte Brieff und Siegel/ hinten ansetzten.
4. Die/ wann sie Feldflüchtig/ ihre Flucht für Gerichte nicht entschuldigten.
5. Ehrlichen Frauen-Zimmer vor- oder rückwerts übels nachredeten.
6. Oeffentlichen Wucher trieben.
7. Ihren adelichen Standt mit Mord/ Todschlagk und Rauberey besudelten.
8. Denen Kirchen das Ihrige vorenthielten/ oder sie beraubeten/ und zerstöreten.
9. Der Ketzerey nachhiengen.
10. Des Ehebruchs berüchtiget.
11. Gewaltthätigkeit verübeten.
12. Aus ihrem Stande heyratheten.
13. Deren Eltern zwar hiebevorn Turnieret/ sie aber zeithero dasselbe unterlassen/ uud anietzo wieder daraus zukommen in willens.
14. Die nicht in der Ehe gebohren/ und die gleich andern Kauff-Leuthen/ Handel und Wandel trieben.
Ferner verordneten sie auch: daß keiner anders als in freyen Sattel sitzen/ und sich schlechter Steig - Leder gebrauchen: Daß welchem das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ mit der Kolben/ und keinen andern Waffen / wo Er mit der Platte bedecket wäre/ geschlagen werden: Daß bey deme/ welcher nur empfangen/ und nicht umb Boßheit willen gestrafft/ man weiter/ wo ihnen der Harnisch vom Leibe geschlagen würde/ am blossen Leibe nichts suchen: Daß umb deß Verbrechers Roß Turnieret/ und derselbe mit dem Sattel auf die Schrancken bis zu Ende deß Turniers gesetzet werden: Daß man auf dem Turniere keines Hasses/ Zorns/ noch Grolles gedencken: Daß/ welcher von allen diesen Stücken eines überführet/ dessen Roß und Zeugk verlohren/ und Er von allen Fürsten/ Graffen/ Herren/ Rittern/ und Edlen verachtet/ und verschmähet seyn: Daß ein Fürst nur drey Knechte/ Ein Graff/ oder Frey - Herr zweene/ Ein Ritter/ oder Edelmann Einen haben. Daß dieselbigen Knechte bey ihren Herren / oder Junckern nichts an-
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