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[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

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Christlichen Religion ein politisches und sinnreiches Leben zu führen/ und ihr damaliges Regiment in ein gantze neue Form zu giessen begonnen/ so Das Regiment ist zweyerley / geist- und weltlich. daß selbiges noch biß heutigs Tags zweyerley / nemlich geist- und weltlich ist. In dem weltlichen Regiment ist der König das höchste Haupt/ welcher das Reich durch zweyerley Räth regieret. Der erste und fürnehmste wird wieder in drey Ständ oder Obrigkeiten eingetheilet. In dem ersten Stand befindet sich oben an der Königliche Stadthalter/ den die Ungarn einen Palatinum nennen/ und durch freye Wahl zu solcher hohen Würde Grosser Gewalt deß Palatini. erkiesen wird/ dieser hat bey Erwählung eines Königs (wann nemlich die abgelebte Könige keine männliche Erben hinterlassen) die erste Stimm/ und ist deß Königl Erbens in seiner zarten Jugend ordentlicher Vormund: Er kündiget/ wann kein König vorhanden/ oder derselbe unmündig ist/ die Landtäg an/ stillet die Uneinigkeiten/ vergleichet den Zwyspalt zwischen dem König und dem Reich/ als ein Unterhändler/ höret die Gesandschafften und Klagen an/ bringet sie dem König vor/ bestellet die Gerichte/ und verrichtet nebst den Räthen die Königl. Geschäfften. Dem Palatino folget in Judex Curiae. der Ordnung der Judex Curiae oder Hofrichter/ als der fürnehmste aus den ordentlichen Richtern deß Königreichs. Hierauff folgen die Cantzlar/ deren zween/ nemlich der Ertz-Bischoff von Gran/ als Reichs-Eantzlar/ welcher Macht und Gewalt hat / den erwählten König zu crönen/ und die Privilegien mit dem grossen Insigel zu bekräfftigen: und der andere/ als Hof-Cantzlar/ den der König nach seinem Gefallen erkieset/ daß er die Königl. und andere Abschied/ und die ergangene Decreta mit seiner Unterschrifft Magister Curiae. bekräfftige. Alsdann folget der Magister Curiae oder Großmeister/ und die Magistri Tavernicorum Regalium, solche seynd die Oberauffseher über die Gold- und Saltzgruben/ und alle Oerter/ so der Königl. Cammer gewidmet seynd. Zu dem zweyten Stand oder Gericht gehören fürnemlich Vice-Palatinus. 3. Personen/ 1. der Vice-Palatinus oder Stadthalter deß rechten Palatini. 2. Der Judex personalis praesentiae, als in den Gerichten an statt deß Königs sitzender Oberrichter. 3. Der Vice-Judex Curiae. Die übrige und geringere übergehe ich/ weil es zu weitläuffig/ selbige allesammt einzuführen. Fürs dritte kommen in Betrachtung die jenige/ so auff deß Königs Person warten; als der Schatzmeister/ der Oberste Cämmerer/ Marschalck / Stallmeister/ Stäbler/ Mundschencken/ Trucksessen und dergleichen. Und dieses seynd die 3. Ständ deß ersten und grösten Raths/ welche gemeiniglich ihre Protonotarios, Magistros, Vice-Comites und Urtheilsprecher haben/ die nicht so sehr einen Rath oder Magistrat formiren, als nur die Dienst und Aembter der Richter verwalten. Deß andern und geringern Raths hat ein

Christlichen Religion ein politisches und sinnreiches Leben zu führen/ und ihr damaliges Regiment in ein gantze neue Form zu giessen begonnen/ so Das Regiment ist zweyerley / geist- und weltlich. daß selbiges noch biß heutigs Tags zweyerley / nemlich geist- und weltlich ist. In dem weltlichen Regiment ist der König das höchste Haupt/ welcher das Reich durch zweyerley Räth regieret. Der erste und fürnehmste wird wieder in drey Ständ oder Obrigkeiten eingetheilet. In dem ersten Stand befindet sich oben an der Königliche Stadthalter/ den die Ungarn einen Palatinum nennen/ und durch freye Wahl zu solcher hohen Würde Grosser Gewalt deß Palatini. erkiesen wird/ dieser hat bey Erwählung eines Königs (wann nemlich die abgelebte Könige keine männliche Erben hinterlassen) die erste Stimm/ und ist deß Königl Erbens in seiner zarten Jugend ordentlicher Vormund: Er kündiget/ wann kein König vorhanden/ oder derselbe unmündig ist/ die Landtäg an/ stillet die Uneinigkeiten/ vergleichet den Zwyspalt zwischen dem König und dem Reich/ als ein Unterhändler/ höret die Gesandschafften und Klagen an/ bringet sie dem König vor/ bestellet die Gerichte/ und verrichtet nebst den Räthen die Königl. Geschäfften. Dem Palatino folget in Judex Curiae. der Ordnung der Judex Curiae oder Hofrichter/ als der fürnehmste aus den ordentlichen Richtern deß Königreichs. Hierauff folgen die Cantzlar/ deren zween/ nemlich der Ertz-Bischoff von Gran/ als Reichs-Eantzlar/ welcher Macht und Gewalt hat / den erwählten König zu crönen/ und die Privilegien mit dem grossen Insigel zu bekräfftigen: und der andere/ als Hof-Cantzlar/ den der König nach seinem Gefallen erkieset/ daß er die Königl. und andere Abschied/ und die ergangene Decreta mit seiner Unterschrifft Magister Curiae. bekräfftige. Alsdann folget der Magister Curiae oder Großmeister/ und die Magistri Tavernicorum Regalium, solche seynd die Oberauffseher über die Gold- und Saltzgruben/ und alle Oerter/ so der Königl. Cammer gewidmet seynd. Zu dem zweyten Stand oder Gericht gehören fürnemlich Vice-Palatinus. 3. Personen/ 1. der Vice-Palatinus oder Stadthalter deß rechten Palatini. 2. Der Judex personalis praesentiae, als in den Gerichten an statt deß Königs sitzender Oberrichter. 3. Der Vice-Judex Curiae. Die übrige und geringere übergehe ich/ weil es zu weitläuffig/ selbige allesam̃t einzuführen. Fürs dritte kommen in Betrachtung die jenige/ so auff deß Königs Person warten; als der Schatzmeister/ der Oberste Cämmerer/ Marschalck / Stallmeister/ Stäbler/ Mundschencken/ Trucksessen und dergleichen. Und dieses seynd die 3. Ständ deß ersten und grösten Raths/ welche gemeiniglich ihre Protonotarios, Magistros, Vice-Comites und Urtheilsprecher haben/ die nicht so sehr einen Rath oder Magistrat formiren, als nur die Dienst und Aembter der Richter verwalten. Deß andern und geringern Raths hat ein

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[23/0035] Christlichen Religion ein politisches und sinnreiches Leben zu führen/ und ihr damaliges Regiment in ein gantze neue Form zu giessen begonnen/ so daß selbiges noch biß heutigs Tags zweyerley / nemlich geist- und weltlich ist. In dem weltlichen Regiment ist der König das höchste Haupt/ welcher das Reich durch zweyerley Räth regieret. Der erste und fürnehmste wird wieder in drey Ständ oder Obrigkeiten eingetheilet. In dem ersten Stand befindet sich oben an der Königliche Stadthalter/ den die Ungarn einen Palatinum nennen/ und durch freye Wahl zu solcher hohen Würde erkiesen wird/ dieser hat bey Erwählung eines Königs (wann nemlich die abgelebte Könige keine männliche Erben hinterlassen) die erste Stimm/ und ist deß Königl Erbens in seiner zarten Jugend ordentlicher Vormund: Er kündiget/ wann kein König vorhanden/ oder derselbe unmündig ist/ die Landtäg an/ stillet die Uneinigkeiten/ vergleichet den Zwyspalt zwischen dem König und dem Reich/ als ein Unterhändler/ höret die Gesandschafften und Klagen an/ bringet sie dem König vor/ bestellet die Gerichte/ und verrichtet nebst den Räthen die Königl. Geschäfften. Dem Palatino folget in der Ordnung der Judex Curiae oder Hofrichter/ als der fürnehmste aus den ordentlichen Richtern deß Königreichs. Hierauff folgen die Cantzlar/ deren zween/ nemlich der Ertz-Bischoff von Gran/ als Reichs-Eantzlar/ welcher Macht und Gewalt hat / den erwählten König zu crönen/ und die Privilegien mit dem grossen Insigel zu bekräfftigen: und der andere/ als Hof-Cantzlar/ den der König nach seinem Gefallen erkieset/ daß er die Königl. und andere Abschied/ und die ergangene Decreta mit seiner Unterschrifft bekräfftige. Alsdann folget der Magister Curiae oder Großmeister/ und die Magistri Tavernicorum Regalium, solche seynd die Oberauffseher über die Gold- und Saltzgruben/ und alle Oerter/ so der Königl. Cammer gewidmet seynd. Zu dem zweyten Stand oder Gericht gehören fürnemlich 3. Personen/ 1. der Vice-Palatinus oder Stadthalter deß rechten Palatini. 2. Der Judex personalis praesentiae, als in den Gerichten an statt deß Königs sitzender Oberrichter. 3. Der Vice-Judex Curiae. Die übrige und geringere übergehe ich/ weil es zu weitläuffig/ selbige allesam̃t einzuführen. Fürs dritte kommen in Betrachtung die jenige/ so auff deß Königs Person warten; als der Schatzmeister/ der Oberste Cämmerer/ Marschalck / Stallmeister/ Stäbler/ Mundschencken/ Trucksessen und dergleichen. Und dieses seynd die 3. Ständ deß ersten und grösten Raths/ welche gemeiniglich ihre Protonotarios, Magistros, Vice-Comites und Urtheilsprecher haben/ die nicht so sehr einen Rath oder Magistrat formiren, als nur die Dienst und Aembter der Richter verwalten. Deß andern und geringern Raths hat ein Das Regiment ist zweyerley / geist- und weltlich. Grosser Gewalt deß Palatini. Judex Curiae. Magister Curiae. Vice-Palatinus.

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Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/35>, abgerufen am 21.11.2024.