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[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

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Condition sie auch seyn / kein Relig. Exercitium in ihren Häusern noch Lehen-Gütern/ von was Qualität auch besagte Lehen seyn möchten/ zu treiben/ alles bey Straff der Confiscation ihrer Leiber und Güter/ gegen alle unsere Unterthanen/ welche dieses Religions Exercitium zu gebrauchen/ sich unterfangen würden. Befehlen darauff allen Pfarrern von erwehnter so genanter Reformirten Religion/ welche sich nicht bekehren/ und die Römis. Apostol. Catholische Religion annehmen wollen / innerhalb 14. Tagen nach Publication dieses unsers Edicts sich aus unserm Königreich und Landen unserer Bottmässigkeit zu begeben/ und nach solcher Zeit sich nicht mehr darin betretten zu lassen/ weniger aber in ersagter Frist der 14. Tagen/ einige Predig/ Vermahnung oder anderes Ambts-Geschäfft bey Straff der Galleren zu verrichten. Wir wollen auch/ daß die jenige Pfarrer/ so sich bekehren werden ihr Lebtag/ wie auch nach ihrem Tod/ ihre Witwen/ so lang sie im Witwenstand verbleiben/ der Schatzungs- und Einquartirungs-Freyheilen/ so sie währenden ihres Pfarr-Ambts genossen/ ferner geniessen sollen; wollen auch noch darüber daß ged. Pfarrer/ so lang sie leben/eines Unterhalts/ welcher sich ein Drittheil weiter als ihre gehabte Pfarrbestallunge erstrecken/ auch ihre Weiber/ nach ihren Tod/ so lang sie Wittwen seynd/ der Helfft solchen Tractaments sich zu erfreuen haben sollen. Auch dafern einer oder der ander von gemeldten Pfarren ein Advocat zu werden verlangte/ oder den gradum eines Doctoris der Rechten annehmen wolte/ wollen und befehlen wir/ daß sie an denen 3. Jahren/ welche von uns zu diesem Studio in unsern Verordnungen vorgeschrieben seynd/ verschonet werden sollen/ und nachdem sie sich dem ord. Examen unterworffen/ und durch dieselbige tüchtig befunden worden/ sollen sie zu Doctorn angenommen werden/ und nur die Helfft der jenigen Gebühren/ welche man gewohnet bey jeder Universität darvor anzunehmen/ bezahlen. Wir verbieten auch alle Particular-Schulen zu Unterweisung der Kinder in gedachter vermeinten Religion/ und insgemein alles das jenige/ was einer dieser Religion zu favor ertheilten Concession ähnlich seyn möchte. Die Kinder betreffend/ welche denen / so der so genanten Reform. Religion zugethan seynd/ gebohren werden/ wollen wir daß selbige hinführo durch die Catholische Geistliche in jeder Pfarrkirch / getauffet werden sollen/ befehlen auch allen Vättern und Müttern/ selbige zu dem End in die Kirchen zu schicken/ bey 500. Livres auch grösserer Stroff/ wer dargegen handelt: und sollen folglichen die Kinder in der Römisch. Apostol. Catholischen Religion aufferzogen werden/ weßwegen wir dann allen und jeden Orths Richtern hiermit außtrücklich befehlen/ darüber steiff und fest zu halten. Und

Condition sie auch seyn / kein Relig. Exercitium in ihren Häusern noch Lehen-Gütern/ von was Qualität auch besagte Lehen seyn möchten/ zu treiben/ alles bey Straff der Confiscation ihrer Leiber und Güter/ gegen alle unsere Unterthanen/ welche dieses Religions Exercitium zu gebrauchen/ sich unterfangen würden. Befehlen darauff allen Pfarrern von erwehnter so genanter Reformirten Religion/ welche sich nicht bekehren/ und die Römis. Apostol. Catholische Religion annehmen wollen / innerhalb 14. Tagen nach Publication dieses unsers Edicts sich aus unserm Königreich und Landen unserer Bottmässigkeit zu begeben/ und nach solcher Zeit sich nicht mehr darin betretten zu lassen/ weniger aber in ersagter Frist der 14. Tagen/ einige Predig/ Vermahnung oder anderes Ambts-Geschäfft bey Straff der Galleren zu verrichten. Wir wollen auch/ daß die jenige Pfarrer/ so sich bekehren werden ihr Lebtag/ wie auch nach ihrem Tod/ ihre Witwen/ so lang sie im Witwenstand verbleiben/ der Schatzungs- und Einquartirungs-Freyheilen/ so sie währenden ihres Pfarr-Ambts genossen/ ferner geniessen sollen; wollen auch noch darüber daß ged. Pfarrer/ so lang sie leben/eines Unterhalts/ welcher sich ein Drittheil weiter als ihre gehabte Pfarrbestallunge erstrecken/ auch ihre Weiber/ nach ihren Tod/ so lang sie Wittwen seynd/ der Helfft solchen Tractaments sich zu erfreuen haben sollen. Auch dafern einer oder der ander von gemeldten Pfarren ein Advocat zu werden verlangte/ oder den gradum eines Doctoris der Rechten annehmen wolte/ wollen und befehlen wir/ daß sie an denen 3. Jahren/ welche von uns zu diesem Studio in unsern Verordnungen vorgeschrieben seynd/ verschonet werden sollen/ und nachdem sie sich dem ord. Examen unterworffen/ und durch dieselbige tüchtig befunden worden/ sollen sie zu Doctorn angenommen werden/ und nur die Helfft der jenigen Gebühren/ welche man gewohnet bey jeder Universität darvor anzunehmen/ bezahlen. Wir verbieten auch alle Particular-Schulen zu Unterweisung der Kinder in gedachter vermeinten Religion/ und insgemein alles das jenige/ was einer dieser Religion zu favor ertheilten Concession ähnlich seyn möchte. Die Kinder betreffend/ welche denen / so der so genanten Reform. Religion zugethan seynd/ gebohren werden/ wollen wir daß selbige hinführo durch die Catholische Geistliche in jeder Pfarrkirch / getauffet werden sollen/ befehlen auch allen Vättern und Müttern/ selbige zu dem End in die Kirchen zu schicken/ bey 500. Livres auch grösserer Stroff/ wer dargegen handelt: und sollen folglichen die Kinder in der Römisch. Apostol. Catholischen Religion aufferzogen werden/ weßwegen wir dann allen und jeden Orths Richtern hiermit außtrücklich befehlen/ darüber steiff und fest zu halten. Und

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[66/0078] Condition sie auch seyn / kein Relig. Exercitium in ihren Häusern noch Lehen-Gütern/ von was Qualität auch besagte Lehen seyn möchten/ zu treiben/ alles bey Straff der Confiscation ihrer Leiber und Güter/ gegen alle unsere Unterthanen/ welche dieses Religions Exercitium zu gebrauchen/ sich unterfangen würden. Befehlen darauff allen Pfarrern von erwehnter so genanter Reformirten Religion/ welche sich nicht bekehren/ und die Römis. Apostol. Catholische Religion annehmen wollen / innerhalb 14. Tagen nach Publication dieses unsers Edicts sich aus unserm Königreich und Landen unserer Bottmässigkeit zu begeben/ und nach solcher Zeit sich nicht mehr darin betretten zu lassen/ weniger aber in ersagter Frist der 14. Tagen/ einige Predig/ Vermahnung oder anderes Ambts-Geschäfft bey Straff der Galleren zu verrichten. Wir wollen auch/ daß die jenige Pfarrer/ so sich bekehren werden ihr Lebtag/ wie auch nach ihrem Tod/ ihre Witwen/ so lang sie im Witwenstand verbleiben/ der Schatzungs- und Einquartirungs-Freyheilen/ so sie währenden ihres Pfarr-Ambts genossen/ ferner geniessen sollen; wollen auch noch darüber daß ged. Pfarrer/ so lang sie leben/eines Unterhalts/ welcher sich ein Drittheil weiter als ihre gehabte Pfarrbestallunge erstrecken/ auch ihre Weiber/ nach ihren Tod/ so lang sie Wittwen seynd/ der Helfft solchen Tractaments sich zu erfreuen haben sollen. Auch dafern einer oder der ander von gemeldten Pfarren ein Advocat zu werden verlangte/ oder den gradum eines Doctoris der Rechten annehmen wolte/ wollen und befehlen wir/ daß sie an denen 3. Jahren/ welche von uns zu diesem Studio in unsern Verordnungen vorgeschrieben seynd/ verschonet werden sollen/ und nachdem sie sich dem ord. Examen unterworffen/ und durch dieselbige tüchtig befunden worden/ sollen sie zu Doctorn angenommen werden/ und nur die Helfft der jenigen Gebühren/ welche man gewohnet bey jeder Universität darvor anzunehmen/ bezahlen. Wir verbieten auch alle Particular-Schulen zu Unterweisung der Kinder in gedachter vermeinten Religion/ und insgemein alles das jenige/ was einer dieser Religion zu favor ertheilten Concession ähnlich seyn möchte. Die Kinder betreffend/ welche denen / so der so genanten Reform. Religion zugethan seynd/ gebohren werden/ wollen wir daß selbige hinführo durch die Catholische Geistliche in jeder Pfarrkirch / getauffet werden sollen/ befehlen auch allen Vättern und Müttern/ selbige zu dem End in die Kirchen zu schicken/ bey 500. Livres auch grösserer Stroff/ wer dargegen handelt: und sollen folglichen die Kinder in der Römisch. Apostol. Catholischen Religion aufferzogen werden/ weßwegen wir dann allen und jeden Orths Richtern hiermit außtrücklich befehlen/ darüber steiff und fest zu halten. Und

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Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/78>, abgerufen am 23.11.2024.