[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].damit wir unsere Clementz gegen unsere Unterthanen von ersagter vermeinten Reformirten Religion welche aus unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit/ vor Publication dieses unsers gegenwärtigen Edicts sich auff eine Seit gemacht haben möchten/ spühren lassen. So wollen und befehlen wir/ dafern sie innerhalb 4. Monats Zeit a dato dieser Publication sich wieder zurück begeben/ ihnen erlaubt seyn solle/ wieder in die Possession iher Güter einzutretten/ und selbige also zu gegeniessen/ wie sie hätten können/ wann sie allzeit darein ve[unleserliches Material]blieben wären: Im Gegentheil aber sollen deren Güter/ welche in gemeldter Zeit von 4. Monaten sich in unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit/ welche sie verlassen haben/ nicht wieder einfinden werden / nach Innhalt unserer den 20. Augusti jüngsthin ertheilter Declaration, confiscirt seyn und bleiben. Verbieten demnechst hiemit nochmahln und außtrücklich allen unsern Unterthanen von gedachter vermeinten Reformirten Religion daß weder sie/ noch ihre Weib und Kinder aus unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit weichen/ noch ihre Güter und Effecten wegschaffen mögen/ denen Männern bey Straff der Galleren/ und denen Weibern bey Confiscation ihrer Leib und Güter. Wir wollen und befehlen auch/ daß unsere von der gegen die Römisch. Catholische Religion wider abfallende gegebene Verordnungen nach ihrer Form und Inhalt exequirt werden. Im übrigen sollen die von der vermeinten Reform. Religion/ so die Römisch. Catholische Religion noch nicht angenommen/ in Erwartung/ daß es GOTT gefalle/ sie wie die andern zuerleuchten/ in denen Städten und Orthen unsers Königreichs und Landen unsere Bottmässigkeit verbleiben/ ihre Commercien ferner treiben/ und ihre Güter geniessen/ ohne daß sie unterm Vorwand ersagter so ernanter Reformirten Religion davon mögen beunruhiget oder verhindert werden/ jedoch auff gemeldte Maß und Weise/ daß sie das geringste Exercitium oder Versamblung/ unterm Schein deß Gebetts oder Gottes diensts der ersagten vermeintlichen Reformirten Religion/ wie dasselbe auch Nahmen haben möge/ bey obgedachter Straff der hierauff unsern lieben getreuen Parlaments-Räthen / Rechen-Cammern-Steuer-Gerichten/ Ambtleuthen/ Schöpffen/ Schultheissen auch übrigen unsern Richtern/ Befehlhabern/ und deren Unter-Beambten/ so dieses angehen wird/ daß sie dieses unser Edict auff ihrem Rathhäusern/ und in ihren Gericht-Zwang verlesen/ publiciren/ und ad acta bringen lassen/ darüber von Puncten zu Puncten halten/ selbige beob- damit wir unsere Clementz gegen unsere Unterthanen von ersagter vermeinten Reformirten Religion welche aus unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit/ vor Publication dieses unsers gegenwärtigen Edicts sich auff eine Seit gemacht haben möchten/ spühren lassen. So wollen und befehlen wir/ dafern sie innerhalb 4. Monats Zeit à dato dieser Publication sich wieder zurück begeben/ ihnen erlaubt seyn solle/ wieder in die Possession iher Güter einzutretten/ und selbige also zu gegeniessen/ wie sie hätten können/ wann sie allzeit darein ve[unleserliches Material]blieben wären: Im Gegentheil aber sollen deren Güter/ welche in gemeldter Zeit von 4. Monaten sich in unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit/ welche sie verlassen haben/ nicht wieder einfinden werden / nach Innhalt unserer den 20. Augusti jüngsthin ertheilter Declaration, confiscirt seyn und bleiben. Verbieten demnechst hiemit nochmahln und außtrücklich allen unsern Unterthanen von gedachter vermeinten Reformirten Religion daß weder sie/ noch ihre Weib und Kinder aus unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit weichen/ noch ihre Güter und Effecten wegschaffen mögen/ denen Männern bey Straff der Galleren/ und denen Weibern bey Confiscation ihrer Leib und Güter. Wir wollen und befehlen auch/ daß unsere von der gegen die Römisch. Catholische Religion wider abfallende gegebene Verordnungen nach ihrer Form und Inhalt exequirt werden. Im übrigen sollen die von der vermeinten Reform. Religion/ so die Römisch. Catholische Religion noch nicht angenommen/ in Erwartung/ daß es GOTT gefalle/ sie wie die andern zuerleuchten/ in denen Städten und Orthen unsers Königreichs und Landen unsere Bottmässigkeit verbleiben/ ihre Commercien ferner treiben/ und ihre Güter geniessen/ ohne daß sie unterm Vorwand ersagter so ernanter Reformirten Religion davon mögen beunruhiget oder verhindert werden/ jedoch auff gemeldte Maß und Weise/ daß sie das geringste Exercitium oder Versamblung/ unterm Schein deß Gebetts oder Gottes diensts der ersagten vermeintlichen Reformirten Religion/ wie dasselbe auch Nahmen haben möge/ bey obgedachter Straff der hierauff unsern lieben getreuen Parlaments-Räthen / Rechen-Cammern-Steuer-Gerichten/ Ambtleuthen/ Schöpffen/ Schultheissen auch übrigen unsern Richtern/ Befehlhabern/ und deren Unter-Beambten/ so dieses angehen wird/ daß sie dieses unser Edict auff ihrem Rathhäusern/ und in ihren Gericht-Zwang verlesen/ publiciren/ und ad acta bringen lassen/ darüber von Puncten zu Puncten halten/ selbige beob- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0079" n="67"/> damit wir unsere Clementz gegen unsere Unterthanen von ersagter vermeinten Reformirten Religion welche aus unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit/ vor Publication dieses unsers gegenwärtigen Edicts sich auff eine Seit gemacht haben möchten/ spühren lassen. So wollen und befehlen wir/ dafern sie innerhalb 4. Monats Zeit à dato dieser Publication sich wieder zurück begeben/ ihnen erlaubt seyn solle/ wieder in die Possession iher Güter einzutretten/ und selbige also zu gegeniessen/ wie sie hätten können/ wann sie allzeit darein ve<gap reason="illegible"/>blieben wären: Im Gegentheil aber sollen deren Güter/ welche in gemeldter Zeit von 4. Monaten sich in unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit/ welche sie verlassen haben/ nicht wieder einfinden werden / nach Innhalt unserer den 20. Augusti jüngsthin ertheilter Declaration, confiscirt seyn und bleiben. Verbieten demnechst hiemit nochmahln und außtrücklich allen unsern Unterthanen von gedachter vermeinten Reformirten Religion daß weder sie/ noch ihre Weib und Kinder aus unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit weichen/ noch ihre Güter und Effecten wegschaffen mögen/ denen Männern bey Straff der Galleren/ und denen Weibern bey Confiscation ihrer Leib und Güter. Wir wollen und befehlen auch/ daß unsere von der gegen die Römisch. Catholische Religion wider abfallende gegebene Verordnungen nach ihrer Form und Inhalt exequirt werden. Im übrigen sollen die von der vermeinten Reform. Religion/ so die Römisch. Catholische Religion noch nicht angenommen/ in Erwartung/ daß es GOTT gefalle/ sie wie die andern zuerleuchten/ in denen Städten und Orthen unsers Königreichs und Landen unsere Bottmässigkeit verbleiben/ ihre Commercien ferner treiben/ und ihre Güter geniessen/ ohne daß sie unterm Vorwand ersagter so ernanter Reformirten Religion davon mögen beunruhiget oder verhindert werden/ jedoch auff gemeldte Maß und Weise/ daß sie das geringste Exercitium oder Versamblung/ unterm Schein deß Gebetts oder Gottes diensts der ersagten vermeintlichen Reformirten Religion/ wie dasselbe auch Nahmen haben möge/ bey obgedachter Straff der hierauff unsern lieben getreuen Parlaments-Räthen / Rechen-Cammern-Steuer-Gerichten/ Ambtleuthen/ Schöpffen/ Schultheissen auch übrigen unsern Richtern/ Befehlhabern/ und deren Unter-Beambten/ so dieses angehen wird/ daß sie dieses unser Edict auff ihrem Rathhäusern/ und in ihren Gericht-Zwang verlesen/ publiciren/ und ad acta bringen lassen/ darüber von Puncten zu Puncten halten/ selbige beob- </p> </div> </body> </text> </TEI> [67/0079]
damit wir unsere Clementz gegen unsere Unterthanen von ersagter vermeinten Reformirten Religion welche aus unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit/ vor Publication dieses unsers gegenwärtigen Edicts sich auff eine Seit gemacht haben möchten/ spühren lassen. So wollen und befehlen wir/ dafern sie innerhalb 4. Monats Zeit à dato dieser Publication sich wieder zurück begeben/ ihnen erlaubt seyn solle/ wieder in die Possession iher Güter einzutretten/ und selbige also zu gegeniessen/ wie sie hätten können/ wann sie allzeit darein ve_ blieben wären: Im Gegentheil aber sollen deren Güter/ welche in gemeldter Zeit von 4. Monaten sich in unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit/ welche sie verlassen haben/ nicht wieder einfinden werden / nach Innhalt unserer den 20. Augusti jüngsthin ertheilter Declaration, confiscirt seyn und bleiben. Verbieten demnechst hiemit nochmahln und außtrücklich allen unsern Unterthanen von gedachter vermeinten Reformirten Religion daß weder sie/ noch ihre Weib und Kinder aus unserm Königreich/ Land und Herrschafften unserer Bottmässigkeit weichen/ noch ihre Güter und Effecten wegschaffen mögen/ denen Männern bey Straff der Galleren/ und denen Weibern bey Confiscation ihrer Leib und Güter. Wir wollen und befehlen auch/ daß unsere von der gegen die Römisch. Catholische Religion wider abfallende gegebene Verordnungen nach ihrer Form und Inhalt exequirt werden. Im übrigen sollen die von der vermeinten Reform. Religion/ so die Römisch. Catholische Religion noch nicht angenommen/ in Erwartung/ daß es GOTT gefalle/ sie wie die andern zuerleuchten/ in denen Städten und Orthen unsers Königreichs und Landen unsere Bottmässigkeit verbleiben/ ihre Commercien ferner treiben/ und ihre Güter geniessen/ ohne daß sie unterm Vorwand ersagter so ernanter Reformirten Religion davon mögen beunruhiget oder verhindert werden/ jedoch auff gemeldte Maß und Weise/ daß sie das geringste Exercitium oder Versamblung/ unterm Schein deß Gebetts oder Gottes diensts der ersagten vermeintlichen Reformirten Religion/ wie dasselbe auch Nahmen haben möge/ bey obgedachter Straff der hierauff unsern lieben getreuen Parlaments-Räthen / Rechen-Cammern-Steuer-Gerichten/ Ambtleuthen/ Schöpffen/ Schultheissen auch übrigen unsern Richtern/ Befehlhabern/ und deren Unter-Beambten/ so dieses angehen wird/ daß sie dieses unser Edict auff ihrem Rathhäusern/ und in ihren Gericht-Zwang verlesen/ publiciren/ und ad acta bringen lassen/ darüber von Puncten zu Puncten halten/ selbige beob-
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