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[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

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tragen/ den Frieden in der Christenheit zu erhalten/ als haben selbige besagtem Envoye außtrücklich anbefohlen/ Ew. Majest. zu bitten/ den Hn. Printzen von Oranien wieder in Possession erwehnten Fürstenthumbs/ und in alle souveraine und Obrigkeitliche Rechten/ deren er beraubt worden/ einzusetzen und anzubefehlen/ daß die erpreste Geldsummen/ so von denen Einwohnern der Stadt und deß Fürstenthumbs erhoben worden/ wieder erstattet/ und alle andere Sachen in seinen vollkommenen Stand/ wieder gesetzt mögen werden/ gleichwie sie nach dem Articul besagten Nimweg. Tractats seyn sollen. Und weiln auch der König sein Herr/ als worzu er verbunden/ allzeit seine Sorgen zu maintenir- und Erhaltung deß gemeldten Tractats anwenden wil/ als davon er guarant ist; Also versichert er sich/ daß Ew. Maj. seine gute Meynung secondiren/ und auff die Instantien / welche er befohlen/ daß gedachter Envoye in seinem Nahmen wegen dieser Sache thun sollen/ eine favorable und günstige Antwort ertheilen/ und in diesem auch einiges ansehen eines Printzens/ welcher ihme so nahe ist/ haben werden. Besagter Envoye hofft und erwartet von Ew. Maj. eine vergnügliche Antwort/ vor den König seinen Herrn/ und zweifelt nicht/ daß nachdeme sie so grosse Dinge zu gegenwärtigen Frieden gethan haben/ sie auch alles was solchen Pariß vom 19. dito. beunruhigen könnte/ weg thun und cessiren machen werden; was der Aller-Christlichste König hierauff geantwortet haben mag wird hiernechst zu vernehmen seyn; Entzwischen ist ferner den 12. zu Pariß eine Kön. Declar. Verschiedene Edicta der Religion wegen publt[unleserliches Material]rt. publicirt worden/ wordurch gebotten wird/ daß die Reformirter Religion/ wie auch die neue Römisch-Catholischen kein anderes Gesind als allein Catholisches/ in Diensten haben sollen/ bey Straff 1000. Livres, das Ge[unleserliches Material]ind aber so dagegen handelt/ werden die Manns-Persohnen auff die Galeren/ und die Frauens mit Ruthen außgehauen/ und eine Lilien auffgebrand zu werden condemniret. Der Marschall de Schomberg, welcher krafft der De laration vom 9. Julii 1685. alle Römisch-Catholische Bedienten abgeschaffet/ ist nun durch obige obligirt worden/ auch alle die von seiner Religion zu beurlauben. Gemelden 12. dito wurd auch ein Königl. Alle Kinder von 5. biß 16. Jahren werden den Reformirten Eltern genommen und auff dieser Kosten Cathol. überantw[unleserliches Material]rtet. Edict publicirt/ Inhalts: daß 8. Tag nach Publicirung desselben/ alle die Kinder / deren von der Reformirten Religion/ von 5. biß 16. Jahren alt/ von ihren Eltern genommen/ und zu ihren Cathol Verwandten oder bey andere Persohnen/ so die Richter ernennen werden/ auff der Eltern Kosten/ und ansehen ihrer Güter gethan werden sollen/ oder daferne sie nicht im Stand seynd/ die Kosten bezahlen zu können/ damit sie aufferzogen/ und unterwiesen werden/ solle man felbige in die gemeine Spithäler thun Besagtem Abend umb 10. Uhren haben 2. Commislaires 5. Kinder dem Hn. Muisson Par-

tragen/ den Frieden in der Christenheit zu erhalten/ als haben selbige besagtem Envoye außtrücklich anbefohlen/ Ew. Majest. zu bitten/ den Hn. Printzen von Oranien wieder in Possession erwehnten Fürstenthumbs/ und in alle souveraine und Obrigkeitliche Rechten/ deren er beraubt worden/ einzusetzen und anzubefehlen/ daß die erpreste Geldsummen/ so von denen Einwohnern der Stadt und deß Fürstenthumbs erhoben worden/ wieder erstattet/ und alle andere Sachen in seinen vollkommenen Stand/ wieder gesetzt mögen werden/ gleichwie sie nach dem Articul besagten Nimweg. Tractats seyn sollen. Und weiln auch der König sein Herr/ als worzu er verbunden/ allzeit seine Sorgen zu maintenir- und Erhaltung deß gemeldten Tractats anwenden wil/ als davon er guarant ist; Also versichert er sich/ daß Ew. Maj. seine gute Meynung secondiren/ und auff die Instantien / welche er befohlen/ daß gedachter Envoye in seinem Nahmen wegen dieser Sache thun sollen/ eine favorable und günstige Antwort ertheilen/ und in diesem auch einiges ansehen eines Printzens/ welcher ihme so nahe ist/ haben werden. Besagter Envoye hofft und erwartet von Ew. Maj. eine vergnügliche Antwort/ vor den König seinen Herrn/ und zweifelt nicht/ daß nachdeme sie so grosse Dinge zu gegenwärtigen Frieden gethan haben/ sie auch alles was solchen Pariß vom 19. dito. beunruhigen könnte/ weg thun und cessiren machen werden; was der Aller-Christlichste König hierauff geantwortet haben mag wird hiernechst zu vernehmen seyn; Entzwischen ist ferner den 12. zu Pariß eine Kön. Declar. Verschiedene Edicta der Religion wegen publt[unleserliches Material]rt. publicirt worden/ wordurch gebotten wird/ daß die Reformirter Religion/ wie auch die neue Römisch-Catholischen kein anderes Gesind als allein Catholisches/ in Diensten haben sollen/ bey Straff 1000. Livres, das Ge[unleserliches Material]ind aber so dagegen handelt/ werden die Manns-Persohnen auff die Galeren/ und die Frauens mit Ruthen außgehauen/ und eine Lilien auffgebrand zu werden condemniret. Der Marschall de Schomberg, welcher krafft der De laration vom 9. Julii 1685. alle Römisch-Catholische Bedienten abgeschaffet/ ist nun durch obige obligirt worden/ auch alle die von seiner Religion zu beurlauben. Gemelden 12. dito wurd auch ein Königl. Alle Kinder von 5. biß 16. Jahren werden den Reformirten Eltern genommen und auff dieser Kosten Cathol. überantw[unleserliches Material]rtet. Edict publicirt/ Inhalts: daß 8. Tag nach Publicirung desselben/ alle die Kinder / deren von der Reformirten Religion/ von 5. biß 16. Jahren alt/ von ihren Eltern genommen/ und zu ihren Cathol Verwandten oder bey andere Persohnen/ so die Richter ernennen werden/ auff der Eltern Kosten/ und ansehen ihrer Güter gethan werden sollen/ oder daferne sie nicht im Stand seynd/ die Kosten bezahlen zu können/ damit sie aufferzogen/ und unterwiesen werden/ solle man felbige in die gemeine Spithäler thun Besagtem Abend umb 10. Uhren haben 2. Commislaires 5. Kinder dem Hn. Muisson Par-

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[82/0094] tragen/ den Frieden in der Christenheit zu erhalten/ als haben selbige besagtem Envoye außtrücklich anbefohlen/ Ew. Majest. zu bitten/ den Hn. Printzen von Oranien wieder in Possession erwehnten Fürstenthumbs/ und in alle souveraine und Obrigkeitliche Rechten/ deren er beraubt worden/ einzusetzen und anzubefehlen/ daß die erpreste Geldsummen/ so von denen Einwohnern der Stadt und deß Fürstenthumbs erhoben worden/ wieder erstattet/ und alle andere Sachen in seinen vollkommenen Stand/ wieder gesetzt mögen werden/ gleichwie sie nach dem Articul besagten Nimweg. Tractats seyn sollen. Und weiln auch der König sein Herr/ als worzu er verbunden/ allzeit seine Sorgen zu maintenir- und Erhaltung deß gemeldten Tractats anwenden wil/ als davon er guarant ist; Also versichert er sich/ daß Ew. Maj. seine gute Meynung secondiren/ und auff die Instantien / welche er befohlen/ daß gedachter Envoye in seinem Nahmen wegen dieser Sache thun sollen/ eine favorable und günstige Antwort ertheilen/ und in diesem auch einiges ansehen eines Printzens/ welcher ihme so nahe ist/ haben werden. Besagter Envoye hofft und erwartet von Ew. Maj. eine vergnügliche Antwort/ vor den König seinen Herrn/ und zweifelt nicht/ daß nachdeme sie so grosse Dinge zu gegenwärtigen Frieden gethan haben/ sie auch alles was solchen beunruhigen könnte/ weg thun und cessiren machen werden; was der Aller-Christlichste König hierauff geantwortet haben mag wird hiernechst zu vernehmen seyn; Entzwischen ist ferner den 12. zu Pariß eine Kön. Declar. publicirt worden/ wordurch gebotten wird/ daß die Reformirter Religion/ wie auch die neue Römisch-Catholischen kein anderes Gesind als allein Catholisches/ in Diensten haben sollen/ bey Straff 1000. Livres, das Ge_ ind aber so dagegen handelt/ werden die Manns-Persohnen auff die Galeren/ und die Frauens mit Ruthen außgehauen/ und eine Lilien auffgebrand zu werden condemniret. Der Marschall de Schomberg, welcher krafft der De laration vom 9. Julii 1685. alle Römisch-Catholische Bedienten abgeschaffet/ ist nun durch obige obligirt worden/ auch alle die von seiner Religion zu beurlauben. Gemelden 12. dito wurd auch ein Königl. Edict publicirt/ Inhalts: daß 8. Tag nach Publicirung desselben/ alle die Kinder / deren von der Reformirten Religion/ von 5. biß 16. Jahren alt/ von ihren Eltern genommen/ und zu ihren Cathol Verwandten oder bey andere Persohnen/ so die Richter ernennen werden/ auff der Eltern Kosten/ und ansehen ihrer Güter gethan werden sollen/ oder daferne sie nicht im Stand seynd/ die Kosten bezahlen zu können/ damit sie aufferzogen/ und unterwiesen werden/ solle man felbige in die gemeine Spithäler thun Besagtem Abend umb 10. Uhren haben 2. Commislaires 5. Kinder dem Hn. Muisson Par- Pariß vom 19. dito. Verschiedene Edicta der Religion wegen publt_ rt. Alle Kinder von 5. biß 16. Jahren werden den Reformirten Eltern genommen und auff dieser Kosten Cathol. überantw_ rtet.

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Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/94>, abgerufen am 23.11.2024.