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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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§. 4.
Verfassung der Gesellschaft.

An der Spitze der Gesellschaft steht ein aus
und von der Gesellschaft gewählter Vorstand von 9
Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte einen Sprecher
als Leiter der Vorstandsverhandlungen und einen Ver-
walter des Vereinsvermögens wählen.

§. 5.
Verpflichtungen des Vorstandes.
1) Verpflichtungen des Sprechers.

Der Sprecher hat die Verpflichtung, die Mit-
glieder des Vorstandes, wann immer es nöthig erscheint,
an einen passenden Ort zusammenzurufen, die zur Be-
rathung vorliegenden Gegenstände dem Vorstand vor-
zutragen, die Berathungen darüber zu leiten, die ge-
faßten Beschlüsse niederzuschreiben und, wenn sie sich
zur Bekanntmachung an die Gesellschaft eignen, diesel-
ben in einer allgemeinen Versammlung (am nächsten
Turntag) der Gesellschaft bekannt zu machen. Ferner
hat derselbe das Jahrbuch der Gesellschaft zu führen.

2) Verpflichtungen des Verwalters.

Der Verwalter hat die Beiträge der Mitglieder,
sowie die Strafgelder und außerordentlichen Auflagen
beizutreiben, darüber Buch zu führen und auf schrift-
liche Anweisung des Sprechers die von dem Vorstand
beschlossenen Ausgaben zu bestreiten und zu verrechnen.
Am Ende jedes Vierteljahres hat derselbe vor dem
Vorstand Rechnung abzulegen, muß aber auch außer-
dem zu jeder Zeit jedem Mitglied auf sein Verlangen
Einsicht in die Bücher gestatten. -- Ferner hat derselbe
die Büchersammlung der Gesellschaft unter sein er Aufsicht.

§. 4.
Verfaſſung der Geſellſchaft.

An der Spitze der Geſellſchaft ſteht ein aus
und von der Geſellſchaft gewählter Vorſtand von 9
Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte einen Sprecher
als Leiter der Vorſtandsverhandlungen und einen Ver-
walter des Vereinsvermögens wählen.

§. 5.
Verpflichtungen des Vorſtandes.
1) Verpflichtungen des Sprechers.

Der Sprecher hat die Verpflichtung, die Mit-
glieder des Vorſtandes, wann immer es nöthig erſcheint,
an einen paſſenden Ort zuſammenzurufen, die zur Be-
rathung vorliegenden Gegenſtände dem Vorſtand vor-
zutragen, die Berathungen darüber zu leiten, die ge-
faßten Beſchlüſſe niederzuſchreiben und, wenn ſie ſich
zur Bekanntmachung an die Geſellſchaft eignen, dieſel-
ben in einer allgemeinen Verſammlung (am nächſten
Turntag) der Geſellſchaft bekannt zu machen. Ferner
hat derſelbe das Jahrbuch der Geſellſchaft zu führen.

2) Verpflichtungen des Verwalters.

Der Verwalter hat die Beiträge der Mitglieder,
ſowie die Strafgelder und außerordentlichen Auflagen
beizutreiben, darüber Buch zu führen und auf ſchrift-
liche Anweiſung des Sprechers die von dem Vorſtand
beſchloſſenen Ausgaben zu beſtreiten und zu verrechnen.
Am Ende jedes Vierteljahres hat derſelbe vor dem
Vorſtand Rechnung abzulegen, muß aber auch außer-
dem zu jeder Zeit jedem Mitglied auf ſein Verlangen
Einſicht in die Bücher geſtatten. — Ferner hat derſelbe
die Bücherſammlung der Geſellſchaft unter ſein er Aufſicht.

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[23/0027] §. 4. Verfaſſung der Geſellſchaft. An der Spitze der Geſellſchaft ſteht ein aus und von der Geſellſchaft gewählter Vorſtand von 9 Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte einen Sprecher als Leiter der Vorſtandsverhandlungen und einen Ver- walter des Vereinsvermögens wählen. §. 5. Verpflichtungen des Vorſtandes. 1) Verpflichtungen des Sprechers. Der Sprecher hat die Verpflichtung, die Mit- glieder des Vorſtandes, wann immer es nöthig erſcheint, an einen paſſenden Ort zuſammenzurufen, die zur Be- rathung vorliegenden Gegenſtände dem Vorſtand vor- zutragen, die Berathungen darüber zu leiten, die ge- faßten Beſchlüſſe niederzuſchreiben und, wenn ſie ſich zur Bekanntmachung an die Geſellſchaft eignen, dieſel- ben in einer allgemeinen Verſammlung (am nächſten Turntag) der Geſellſchaft bekannt zu machen. Ferner hat derſelbe das Jahrbuch der Geſellſchaft zu führen. 2) Verpflichtungen des Verwalters. Der Verwalter hat die Beiträge der Mitglieder, ſowie die Strafgelder und außerordentlichen Auflagen beizutreiben, darüber Buch zu führen und auf ſchrift- liche Anweiſung des Sprechers die von dem Vorſtand beſchloſſenen Ausgaben zu beſtreiten und zu verrechnen. Am Ende jedes Vierteljahres hat derſelbe vor dem Vorſtand Rechnung abzulegen, muß aber auch außer- dem zu jeder Zeit jedem Mitglied auf ſein Verlangen Einſicht in die Bücher geſtatten. — Ferner hat derſelbe die Bücherſammlung der Geſellſchaft unter ſein er Aufſicht.

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/27>, abgerufen am 21.11.2024.