Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.3) Verpflichtung des Gesammtvorstandes. Dem Gesammtvorstand, als dem Vertreter der §. 6. Aufnahme. Wer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden 3) Verpflichtung des Geſammtvorſtandes. Dem Geſammtvorſtand, als dem Vertreter der §. 6. Aufnahme. Wer in die Geſellſchaft aufgenommen zu werden <TEI> <text> <body> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0028" n="24"/> <div n="5"> <head>3) <hi rendition="#g">Verpflichtung des Geſammtvorſtandes.</hi></head><lb/> <p>Dem Geſammtvorſtand, als dem Vertreter der<lb/> Geſellſchaft, liegt die Pflicht ob, über das Wohl der<lb/> Geſellſchaft zu wachen und beſonders darauf zu ſehen,<lb/> daß in der Geſellſchaft nichts geſchehe, was ihren ſitt-<lb/> lichen Zuſtand und die brüderliche Eintracht in derſel-<lb/> ben ſtören könnte. — Er hat das Betragen der ein-<lb/> zelnen Mitglieder leitend, belehrend und aufmunternd<lb/> zu überwachen. — Er hat über die Aufnahme und<lb/> Ausſtoßung von Mitgliedern zu entſcheiden. — Er<lb/> allein hat das Recht und die Pflicht, ungeſetzmäßiges<lb/> Betragen zu rügen, und wenn Störungen eintreten<lb/> ſollten, die geeigneten Mittel aufzuſuchen und anzu-<lb/> wenden, um die Ordnung wieder herzuſtellen. Ferner<lb/> hat er die Befugniß, wenn <hi rendition="#g">nöthige</hi> oder <hi rendition="#g">wün-<lb/> ſchenswerthe außergewöhnliche</hi> Anſchaffungen<lb/> gemacht werden ſollen, wozu die gewöhnlichen Beiträge<lb/> nicht ausreichen, bei der Geſellſchaft eine außerordent-<lb/> liche Auflage zu beantragen; doch ſteht die Bewilli-<lb/> gung dieſer Auflage (welche für das ganze Jahr <hi rendition="#g">die<lb/> Hälfte des jährlichen Beitrags</hi> nicht überſtei-<lb/> gen darf), der <hi rendition="#g">ganzen</hi> Geſellſchaft zu.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 6.<lb/><hi rendition="#g">Aufnahme.</hi></head><lb/> <p>Wer in die Geſellſchaft aufgenommen zu werden<lb/> wünſcht, muß ſich bei dem Vorſtand durch ein Mit-<lb/> glied vorſchlagen laſſen. Dieſer zeigt durch den Spre-<lb/> cher (oder in Abweſenheit deſſelben durch einen Stell-<lb/> vertreter aus den Mitgliedern des Vorſtandes) den<lb/> Vorgeſchlagenen der Geſellſchaft am nächſten Turntag<lb/> an und fordert dieſelbe auf, wenn Jemand triftige<lb/> Gründe gegen die Aufnahme des Vorgeſchlagenen vor-<lb/> zubringen habe, dieſe einem Vorſtands-Mitgliede an-<lb/> zugeben. Der Vorgeſchagene wird nun, um ihn ken-<lb/> nen zu lernen, <hi rendition="#g">wenigſtens einmal</hi> auf dem Turn-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [24/0028]
3) Verpflichtung des Geſammtvorſtandes.
Dem Geſammtvorſtand, als dem Vertreter der
Geſellſchaft, liegt die Pflicht ob, über das Wohl der
Geſellſchaft zu wachen und beſonders darauf zu ſehen,
daß in der Geſellſchaft nichts geſchehe, was ihren ſitt-
lichen Zuſtand und die brüderliche Eintracht in derſel-
ben ſtören könnte. — Er hat das Betragen der ein-
zelnen Mitglieder leitend, belehrend und aufmunternd
zu überwachen. — Er hat über die Aufnahme und
Ausſtoßung von Mitgliedern zu entſcheiden. — Er
allein hat das Recht und die Pflicht, ungeſetzmäßiges
Betragen zu rügen, und wenn Störungen eintreten
ſollten, die geeigneten Mittel aufzuſuchen und anzu-
wenden, um die Ordnung wieder herzuſtellen. Ferner
hat er die Befugniß, wenn nöthige oder wün-
ſchenswerthe außergewöhnliche Anſchaffungen
gemacht werden ſollen, wozu die gewöhnlichen Beiträge
nicht ausreichen, bei der Geſellſchaft eine außerordent-
liche Auflage zu beantragen; doch ſteht die Bewilli-
gung dieſer Auflage (welche für das ganze Jahr die
Hälfte des jährlichen Beitrags nicht überſtei-
gen darf), der ganzen Geſellſchaft zu.
§. 6.
Aufnahme.
Wer in die Geſellſchaft aufgenommen zu werden
wünſcht, muß ſich bei dem Vorſtand durch ein Mit-
glied vorſchlagen laſſen. Dieſer zeigt durch den Spre-
cher (oder in Abweſenheit deſſelben durch einen Stell-
vertreter aus den Mitgliedern des Vorſtandes) den
Vorgeſchlagenen der Geſellſchaft am nächſten Turntag
an und fordert dieſelbe auf, wenn Jemand triftige
Gründe gegen die Aufnahme des Vorgeſchlagenen vor-
zubringen habe, dieſe einem Vorſtands-Mitgliede an-
zugeben. Der Vorgeſchagene wird nun, um ihn ken-
nen zu lernen, wenigſtens einmal auf dem Turn-
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