Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.platz eingeführt. Nach Verlauf von drei Turntagen Bedingungen der Aufnahme sind: 1) unbescholtener Ruf, 2) sittlicher Lebenswandel, 3) anständiges Betragen, 4) Alter über 14 Jahre, 5) der Vorgeschlagene darf aus keiner andern Gesellschaft ausgestoßen sein. §. 7. Form der Aufnahme. Nachdem die Aufnahme des Vorgeschlagenen §. 8. Ausstoßung. Die Ausstoßung geschieht durch den Vorstand; Gründe für die Ausstoßung sind: 1) unsittlicher Lebenswandel, 2) wiederholt gerügtes unanständiges Betragen, 3) nachlässiges Besuchen des Turnplatzes, Jahrb. d. Turnkunst. I. 2
platz eingeführt. Nach Verlauf von drei Turntagen Bedingungen der Aufnahme ſind: 1) unbeſcholtener Ruf, 2) ſittlicher Lebenswandel, 3) anſtändiges Betragen, 4) Alter über 14 Jahre, 5) der Vorgeſchlagene darf aus keiner andern Geſellſchaft ausgeſtoßen ſein. §. 7. Form der Aufnahme. Nachdem die Aufnahme des Vorgeſchlagenen §. 8. Ausſtoßung. Die Ausſtoßung geſchieht durch den Vorſtand; Gründe für die Ausſtoßung ſind: 1) unſittlicher Lebenswandel, 2) wiederholt gerügtes unanſtändiges Betragen, 3) nachläſſiges Beſuchen des Turnplatzes, Jahrb. d. Turnkunſt. I. 2
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platz eingeführt. Nach Verlauf von drei Turntagen
entſcheidet dann der Vorſtand über Aufnahme oder Ab-
weiſung des Vorgeſchlagenen.
Bedingungen der Aufnahme ſind:
1) unbeſcholtener Ruf,
2) ſittlicher Lebenswandel,
3) anſtändiges Betragen,
4) Alter über 14 Jahre,
5) der Vorgeſchlagene darf aus keiner andern
Geſellſchaft ausgeſtoßen ſein.
§. 7.
Form der Aufnahme.
Nachdem die Aufnahme des Vorgeſchlagenen
durch den Vorſtand beſchloſſen iſt, wird derſelbe mit
den Geſetzen bekannt gemacht und nachdem er in die
Hand des Sprechers (Stellvertreters) das Verſprechen
abgelegt hat, den Geſetzen und Anordnungen der Ge-
ſellſchaft ſich willig zu fügen, wird er am nächſten
Turntag durch den Sprecher in die Geſellſchaft einge-
führt, wo er in die Hand des Turnwarts dieſes Ver-
ſprechen laut zu wiederholen hat und von jetzt an als
Mitglied gilt, von der Geſellſchaft durch Zuruf begrüßt
und von dem Turnwart einer Riege zugetheilt wird.
§. 8.
Ausſtoßung.
Die Ausſtoßung geſchieht durch den Vorſtand;
doch findet gegen den Beſchluß deſſelben eine Berufung
an die ganze Geſellſchaft Statt, welche durch ⅔ der
Stimmen aller Mitglieder den Beſchluß des Vorſtan-
des umſtoßen kann.
Gründe für die Ausſtoßung ſind:
1) unſittlicher Lebenswandel,
2) wiederholt gerügtes unanſtändiges Betragen,
3) nachläſſiges Beſuchen des Turnplatzes,
Jahrb. d. Turnkunſt. I. 2
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