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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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2) Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern dür-
fen in keinem Falle, weder auf dem Turnplatz, noch
außerhalb durch Selbsthülfe entschieden werden. Fällt
ein Streit auf dem Turnplatz vor, so hat der Turn-
wart die Sache wo möglich beizulegen, im entgegen-
gesetzten Falle hat er die Streitenden zur Ruhe zu
verweisen und die Sache dem Vorstande vorzubringen,
welcher die Streitenden anhört, und dessen Entscheidung
sich jeder zu fügen hat.

Daß keine Streitigkeiten an öffentlichen Orten vor-
fallen, wodurch auf die ganze Gesellschaft ein schlechtes
Licht fallen würde, wird von Jedem erwartet. Jeden-
falls haben in einem vorkommenden Falle der Art
die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder etc., so wie die
älteren Turner von ihrem Ansehen Gebrauch zu ma-
chen, die streitenden Parteien zu beruhigen, oder nach
Lage der Sache zu entfernen. Ueberhaupt sollen sol-
che Unregelmäßigkeiten zu strenger Rechenschaft gezogen
werden.

3) Wird jedem Turner zur Pflicht gemacht, über-
all in Geberden, Reden und Handlungen den streng-
sten Anstand zu wahren. Uebertretungen dieser Regel
sollen, als den Turner entwürdigend und die Gesell-
schaft beschimpfend, auf das Strengste und bis zur
Ausstoßung geahndet werden.

Es wird überdies erwartet, daß jeder Turner aus
Achtung gegen die Gesellschaft und im Gefühl seiner
Würde, auch Andern, welche sich in seiner Gegenwart
dergleichen erlauben, sein Mißfallen zu erkennen gebe,
und wenn dies nicht berücksichtigt wird, sich aus ihrer
Gesellschaft entferne; denn jede Unanständigkeit ihm ge-
genüber muß er als eine Beleidigung seiner Menschen-
würde ansehen.



2) Streitigkeiten zwiſchen einzelnen Mitgliedern dür-
fen in keinem Falle, weder auf dem Turnplatz, noch
außerhalb durch Selbſthülfe entſchieden werden. Fällt
ein Streit auf dem Turnplatz vor, ſo hat der Turn-
wart die Sache wo möglich beizulegen, im entgegen-
geſetzten Falle hat er die Streitenden zur Ruhe zu
verweiſen und die Sache dem Vorſtande vorzubringen,
welcher die Streitenden anhört, und deſſen Entſcheidung
ſich jeder zu fügen hat.

Daß keine Streitigkeiten an öffentlichen Orten vor-
fallen, wodurch auf die ganze Geſellſchaft ein ſchlechtes
Licht fallen würde, wird von Jedem erwartet. Jeden-
falls haben in einem vorkommenden Falle der Art
die gegenwärtigen Vorſtandsmitglieder ꝛc., ſo wie die
älteren Turner von ihrem Anſehen Gebrauch zu ma-
chen, die ſtreitenden Parteien zu beruhigen, oder nach
Lage der Sache zu entfernen. Ueberhaupt ſollen ſol-
che Unregelmäßigkeiten zu ſtrenger Rechenſchaft gezogen
werden.

3) Wird jedem Turner zur Pflicht gemacht, über-
all in Geberden, Reden und Handlungen den ſtreng-
ſten Anſtand zu wahren. Uebertretungen dieſer Regel
ſollen, als den Turner entwürdigend und die Geſell-
ſchaft beſchimpfend, auf das Strengſte und bis zur
Ausſtoßung geahndet werden.

Es wird überdies erwartet, daß jeder Turner aus
Achtung gegen die Geſellſchaft und im Gefühl ſeiner
Würde, auch Andern, welche ſich in ſeiner Gegenwart
dergleichen erlauben, ſein Mißfallen zu erkennen gebe,
und wenn dies nicht berückſichtigt wird, ſich aus ihrer
Geſellſchaft entferne; denn jede Unanſtändigkeit ihm ge-
genüber muß er als eine Beleidigung ſeiner Menſchen-
würde anſehen.



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[31/0035] 2) Streitigkeiten zwiſchen einzelnen Mitgliedern dür- fen in keinem Falle, weder auf dem Turnplatz, noch außerhalb durch Selbſthülfe entſchieden werden. Fällt ein Streit auf dem Turnplatz vor, ſo hat der Turn- wart die Sache wo möglich beizulegen, im entgegen- geſetzten Falle hat er die Streitenden zur Ruhe zu verweiſen und die Sache dem Vorſtande vorzubringen, welcher die Streitenden anhört, und deſſen Entſcheidung ſich jeder zu fügen hat. Daß keine Streitigkeiten an öffentlichen Orten vor- fallen, wodurch auf die ganze Geſellſchaft ein ſchlechtes Licht fallen würde, wird von Jedem erwartet. Jeden- falls haben in einem vorkommenden Falle der Art die gegenwärtigen Vorſtandsmitglieder ꝛc., ſo wie die älteren Turner von ihrem Anſehen Gebrauch zu ma- chen, die ſtreitenden Parteien zu beruhigen, oder nach Lage der Sache zu entfernen. Ueberhaupt ſollen ſol- che Unregelmäßigkeiten zu ſtrenger Rechenſchaft gezogen werden. 3) Wird jedem Turner zur Pflicht gemacht, über- all in Geberden, Reden und Handlungen den ſtreng- ſten Anſtand zu wahren. Uebertretungen dieſer Regel ſollen, als den Turner entwürdigend und die Geſell- ſchaft beſchimpfend, auf das Strengſte und bis zur Ausſtoßung geahndet werden. Es wird überdies erwartet, daß jeder Turner aus Achtung gegen die Geſellſchaft und im Gefühl ſeiner Würde, auch Andern, welche ſich in ſeiner Gegenwart dergleichen erlauben, ſein Mißfallen zu erkennen gebe, und wenn dies nicht berückſichtigt wird, ſich aus ihrer Geſellſchaft entferne; denn jede Unanſtändigkeit ihm ge- genüber muß er als eine Beleidigung ſeiner Menſchen- würde anſehen.

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/35>, abgerufen am 03.12.2024.