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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

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auch mit Körper- und That-Kraft zu jeder Zeit feststehe
zu seinem eigenen und des Vaterlandes Frommen.

Hierfür, und daß Unser König uns erinnert, daß
wir Deutsche sind, und uns mahnt, kräftige und selbst
ständige Deutsche zu bleiben, Sr. Majestät ein treu er-
gebenes, aufrichtiges deutsch-kräftiges Lebehoch!!! --

Hiermit werde nun unsere Turn-Anstalt förmlich
eröffnet, mit dem Wunsch des besten Erfolgs, des hohen
Zweckes würdig. --



E.
Gesetze der städtischen Turn-Anstalt zu
Magdeburg.
§. 1.

Jeder Beitretende ist verpflichtet, den Gesetzen des
Jnstistutes, so wie allen Anordnungen der Directoren
und Zugführer während der Uebungen, insbesondere der
Anweisung des jederzeit bei den Uebungen gegenwärtigen
Arztes ohne Widerrede Folge zu leisten.

§. 2.

Niemand, er sei Theilnehmer oder nicht, darf bei
polizeilicher Ahndung außer den allgemeinen Uebungs-
stunden den Uebungsplatz betreten.

§. 3.

Neckereien und Beleidigungen in Wort und That
können auf dem Turnplatze nicht geduldet werden.

§. 4.

Niemand darf ohne dringende Abhaltung die
Uebungen versäumen, und wiederholtes Fehlen ohne An-

Jahrb. d. Turnkunst. II. 6

auch mit Körper- und That-Kraft zu jeder Zeit feſtſtehe
zu ſeinem eigenen und des Vaterlandes Frommen.

Hierfür, und daß Unſer König uns erinnert, daß
wir Deutſche ſind, und uns mahnt, kräftige und ſelbſt
ſtändige Deutſche zu bleiben, Sr. Majeſtät ein treu er-
gebenes, aufrichtiges deutſch-kräftiges Lebehoch!!! —

Hiermit werde nun unſere Turn-Anſtalt förmlich
eröffnet, mit dem Wunſch des beſten Erfolgs, des hohen
Zweckes würdig. —



E.
Geſetze der ſtädtiſchen Turn-Anſtalt zu
Magdeburg.
§. 1.

Jeder Beitretende iſt verpflichtet, den Geſetzen des
Jnſtiſtutes, ſo wie allen Anordnungen der Directoren
und Zugführer während der Uebungen, insbeſondere der
Anweiſung des jederzeit bei den Uebungen gegenwärtigen
Arztes ohne Widerrede Folge zu leiſten.

§. 2.

Niemand, er ſei Theilnehmer oder nicht, darf bei
polizeilicher Ahndung außer den allgemeinen Uebungs-
ſtunden den Uebungsplatz betreten.

§. 3.

Neckereien und Beleidigungen in Wort und That
können auf dem Turnplatze nicht geduldet werden.

§. 4.

Niemand darf ohne dringende Abhaltung die
Uebungen verſäumen, und wiederholtes Fehlen ohne An-

Jahrb. d. Turnkunſt. II. 6
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[121/0125] auch mit Körper- und That-Kraft zu jeder Zeit feſtſtehe zu ſeinem eigenen und des Vaterlandes Frommen. Hierfür, und daß Unſer König uns erinnert, daß wir Deutſche ſind, und uns mahnt, kräftige und ſelbſt ſtändige Deutſche zu bleiben, Sr. Majeſtät ein treu er- gebenes, aufrichtiges deutſch-kräftiges Lebehoch!!! — Hiermit werde nun unſere Turn-Anſtalt förmlich eröffnet, mit dem Wunſch des beſten Erfolgs, des hohen Zweckes würdig. — E. Geſetze der ſtädtiſchen Turn-Anſtalt zu Magdeburg. §. 1. Jeder Beitretende iſt verpflichtet, den Geſetzen des Jnſtiſtutes, ſo wie allen Anordnungen der Directoren und Zugführer während der Uebungen, insbeſondere der Anweiſung des jederzeit bei den Uebungen gegenwärtigen Arztes ohne Widerrede Folge zu leiſten. §. 2. Niemand, er ſei Theilnehmer oder nicht, darf bei polizeilicher Ahndung außer den allgemeinen Uebungs- ſtunden den Uebungsplatz betreten. §. 3. Neckereien und Beleidigungen in Wort und That können auf dem Turnplatze nicht geduldet werden. §. 4. Niemand darf ohne dringende Abhaltung die Uebungen verſäumen, und wiederholtes Fehlen ohne An- Jahrb. d. Turnkunſt. II. 6

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/125>, abgerufen am 18.05.2024.