Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.auch mit Körper- und That-Kraft zu jeder Zeit feststehe Hierfür, und daß Unser König uns erinnert, daß Hiermit werde nun unsere Turn-Anstalt förmlich E. Gesetze der städtischen Turn-Anstalt zu Magdeburg. §. 1. Jeder Beitretende ist verpflichtet, den Gesetzen des §. 2. Niemand, er sei Theilnehmer oder nicht, darf bei §. 3. Neckereien und Beleidigungen in Wort und That §. 4. Niemand darf ohne dringende Abhaltung die Jahrb. d. Turnkunst. II. 6
auch mit Körper- und That-Kraft zu jeder Zeit feſtſtehe Hierfür, und daß Unſer König uns erinnert, daß Hiermit werde nun unſere Turn-Anſtalt förmlich E. Geſetze der ſtädtiſchen Turn-Anſtalt zu Magdeburg. §. 1. Jeder Beitretende iſt verpflichtet, den Geſetzen des §. 2. Niemand, er ſei Theilnehmer oder nicht, darf bei §. 3. Neckereien und Beleidigungen in Wort und That §. 4. Niemand darf ohne dringende Abhaltung die Jahrb. d. Turnkunſt. II. 6
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0125" n="121"/> auch mit Körper- und That-Kraft zu jeder Zeit feſtſtehe<lb/> zu ſeinem eigenen und des Vaterlandes Frommen.</p><lb/> <p>Hierfür, und daß Unſer König uns erinnert, daß<lb/> wir Deutſche ſind, und uns mahnt, kräftige und ſelbſt<lb/> ſtändige Deutſche zu bleiben, Sr. Majeſtät ein treu er-<lb/> gebenes, aufrichtiges deutſch-kräftiges Lebehoch!!! —</p><lb/> <p>Hiermit werde nun <choice><sic>nnſere</sic><corr>unſere</corr></choice> Turn-Anſtalt förmlich<lb/> eröffnet, mit dem Wunſch des beſten Erfolgs, des hohen<lb/> Zweckes würdig. —</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">E.</hi> </hi><lb/> <hi rendition="#g">Geſetze der ſtädtiſchen Turn-Anſtalt zu<lb/> Magdeburg.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 1.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">J</hi>eder Beitretende iſt verpflichtet, den Geſetzen des<lb/> Jnſtiſtutes, ſo wie allen Anordnungen der Directoren<lb/> und Zugführer während der Uebungen, insbeſondere der<lb/> Anweiſung des jederzeit bei den Uebungen gegenwärtigen<lb/> Arztes ohne Widerrede Folge zu leiſten.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Niemand, er ſei Theilnehmer oder nicht, darf bei<lb/> polizeilicher Ahndung außer den allgemeinen Uebungs-<lb/> ſtunden den Uebungsplatz betreten.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 3.</head><lb/> <p>Neckereien und Beleidigungen in Wort und That<lb/> können auf dem Turnplatze nicht geduldet werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>Niemand darf ohne dringende Abhaltung die<lb/> Uebungen verſäumen, und wiederholtes Fehlen ohne An-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">Jahrb. d. Turnkunſt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#b">II.</hi></hi> 6</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0125]
auch mit Körper- und That-Kraft zu jeder Zeit feſtſtehe
zu ſeinem eigenen und des Vaterlandes Frommen.
Hierfür, und daß Unſer König uns erinnert, daß
wir Deutſche ſind, und uns mahnt, kräftige und ſelbſt
ſtändige Deutſche zu bleiben, Sr. Majeſtät ein treu er-
gebenes, aufrichtiges deutſch-kräftiges Lebehoch!!! —
Hiermit werde nun unſere Turn-Anſtalt förmlich
eröffnet, mit dem Wunſch des beſten Erfolgs, des hohen
Zweckes würdig. —
E.
Geſetze der ſtädtiſchen Turn-Anſtalt zu
Magdeburg.
§. 1.
Jeder Beitretende iſt verpflichtet, den Geſetzen des
Jnſtiſtutes, ſo wie allen Anordnungen der Directoren
und Zugführer während der Uebungen, insbeſondere der
Anweiſung des jederzeit bei den Uebungen gegenwärtigen
Arztes ohne Widerrede Folge zu leiſten.
§. 2.
Niemand, er ſei Theilnehmer oder nicht, darf bei
polizeilicher Ahndung außer den allgemeinen Uebungs-
ſtunden den Uebungsplatz betreten.
§. 3.
Neckereien und Beleidigungen in Wort und That
können auf dem Turnplatze nicht geduldet werden.
§. 4.
Niemand darf ohne dringende Abhaltung die
Uebungen verſäumen, und wiederholtes Fehlen ohne An-
Jahrb. d. Turnkunſt. II. 6
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |