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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

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Statuten des Kölner Turnvereines.

Der Zweck des Turnens ist eine möglichst voll-
kommene und allseitige Ausbildung des Körpers, mit
welcher zugleich unmittelbar eine Kräftigung des Geistes
durch das Bewußtsein der dem Körper inwohnenden
Kraft und Sicherheit erzielt wird.

Diesen Zweck zu fördern, die gegen das Turn-
wesen gerichteten Vorurtheile so viel als möglich zu be-
kämpfen und für das Allgemeinerwerden der turnerischen
Uebungen nach Kräften zu sorgen, tritt
der Turnverein
zusammen.

§. 1.

Zur Aufnahme in denselben ist berechtigt, jeder der
einen jährlichen Beitrag von 1 Thlr. zahlt.

§. 2.

Der Turnverein hält halbjährlich eine Generalver-
sammlung zur gemeinsamen Berathung über die Vereins-
Angelegenheiten und zwar im Frühlinge und Herbst vor
dem Beginnen des Sommer- und Winterturnens.

Die Einladung erfolgt durch die Kölnische Zeitung.

§. 3.

Organ des Turnvereines ist der Turnrath, der aus
zwölf Personen besteht.

§. 4.

Der Turnrath wird in allgemeiner Jahres-Versamm-
lung auf ein Jahr gewählt, wonächst derselbe wiederum
aus seiner Mitte

1. einen Ordner ernennt, der den Vorsitz in den Ver-
sammlungen führt und den Turnrath zusammen
ruft;

Statuten des Kölner Turnvereines.

Der Zweck des Turnens iſt eine möglichſt voll-
kommene und allſeitige Ausbildung des Körpers, mit
welcher zugleich unmittelbar eine Kräftigung des Geiſtes
durch das Bewußtſein der dem Körper inwohnenden
Kraft und Sicherheit erzielt wird.

Dieſen Zweck zu fördern, die gegen das Turn-
weſen gerichteten Vorurtheile ſo viel als möglich zu be-
kämpfen und für das Allgemeinerwerden der turneriſchen
Uebungen nach Kräften zu ſorgen, tritt
der Turnverein
zuſammen.

§. 1.

Zur Aufnahme in denſelben iſt berechtigt, jeder der
einen jährlichen Beitrag von 1 Thlr. zahlt.

§. 2.

Der Turnverein hält halbjährlich eine Generalver-
ſammlung zur gemeinſamen Berathung über die Vereins-
Angelegenheiten und zwar im Frühlinge und Herbſt vor
dem Beginnen des Sommer- und Winterturnens.

Die Einladung erfolgt durch die Kölniſche Zeitung.

§. 3.

Organ des Turnvereines iſt der Turnrath, der aus
zwölf Perſonen beſteht.

§. 4.

Der Turnrath wird in allgemeiner Jahres-Verſamm-
lung auf ein Jahr gewählt, wonächſt derſelbe wiederum
aus ſeiner Mitte

1. einen Ordner ernennt, der den Vorſitz in den Ver-
ſammlungen führt und den Turnrath zuſammen
ruft;
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[138/0142] Statuten des Kölner Turnvereines. Der Zweck des Turnens iſt eine möglichſt voll- kommene und allſeitige Ausbildung des Körpers, mit welcher zugleich unmittelbar eine Kräftigung des Geiſtes durch das Bewußtſein der dem Körper inwohnenden Kraft und Sicherheit erzielt wird. Dieſen Zweck zu fördern, die gegen das Turn- weſen gerichteten Vorurtheile ſo viel als möglich zu be- kämpfen und für das Allgemeinerwerden der turneriſchen Uebungen nach Kräften zu ſorgen, tritt der Turnverein zuſammen. §. 1. Zur Aufnahme in denſelben iſt berechtigt, jeder der einen jährlichen Beitrag von 1 Thlr. zahlt. §. 2. Der Turnverein hält halbjährlich eine Generalver- ſammlung zur gemeinſamen Berathung über die Vereins- Angelegenheiten und zwar im Frühlinge und Herbſt vor dem Beginnen des Sommer- und Winterturnens. Die Einladung erfolgt durch die Kölniſche Zeitung. §. 3. Organ des Turnvereines iſt der Turnrath, der aus zwölf Perſonen beſteht. §. 4. Der Turnrath wird in allgemeiner Jahres-Verſamm- lung auf ein Jahr gewählt, wonächſt derſelbe wiederum aus ſeiner Mitte 1. einen Ordner ernennt, der den Vorſitz in den Ver- ſammlungen führt und den Turnrath zuſammen ruft;

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/142>, abgerufen am 22.11.2024.