Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.worden ist. Es sind nun zunächst die Bedingungen zu begründete Jnstitute einschlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogischen
Zwect ohnehin besser entsprechenden, deutschen Namen "Turnanstalt" Platz greifen. worden iſt. Es ſind nun zunächſt die Bedingungen zu begründete Jnſtitute einſchlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogiſchen
Zwect ohnehin beſſer entſprechenden, deutſchen Namen „Turnanſtalt“ Platz greifen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0033" n="29"/> worden iſt. Es ſind nun zunächſt die Bedingungen zu<lb/> erwähnen, welche dem Vorſteher dieſer Anſtalt als Ge-<lb/> genleiſtung für den bewilligten Koſtenzuſchuß auferlegt<lb/> wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn-<lb/> ſtitutes bezeichnet und geordnet worden war. Dieſe ver-<lb/> pflichteten zunächſt, den Schülern des Gynmaſiums und<lb/> der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte<lb/> Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem<lb/> Schulunterrichte zuſammentreffenden Stunden, gegen ein<lb/> halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte,<lb/> reſp. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri-<lb/> vatſchüler) nicht überſchreiten dürfe, den Zutritt in die<lb/> Anſtalt zu geſtatten; ferner ſei für ein geeignetes Lokal,<lb/> Anſchaffung und Unterhaltung der Geräthſchaften beſtens<lb/> Sorge zu tragen und die Anſtalt als eine der Schul-<lb/> behörde untergeordnete Privatanſtalt anzuſehen, mit dem<lb/> Vorbehalte, die vorerſt nur auf die Dauer von drei<lb/> Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig<lb/> erſchiene, zurücknehmen zu können. Ferner ſolle die Theil-<lb/> nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des<lb/> öffentlichen Unterrichts in den Schulen angeſehen werden<lb/> und endlich ſeien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge-<lb/> nehmigung der vorgeſetzten Schulbehörden anzuſtellen.<lb/> Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An-<lb/> ſtalt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zuſchuß<lb/> aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden<lb/> war, wurden jene Gegenleiſtungen gleichzeitig verhältniß-<lb/> mäßig erweitert und genauer feſtgeſtellt. Demnach wurde<lb/> obigen Grundbeſtimmungen hinzugefügt, daß der Preis<lb/> des Turnunterrichts für die Schüler der Volksſchulen<lb/> halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym-<lb/> naſiums, der Selecten-, Muſter- und Mittelſchule nicht<lb/> über 3 fl. ſteigen dürfe, daß im Sommer während 20<lb/> und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die<lb/><note xml:id="seg2pn_1_2" prev="#seg2pn_1_1" place="foot" n="*)">begründete Jnſtitute einſchlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogiſchen<lb/> Zwect ohnehin beſſer entſprechenden, deutſchen Namen „Turnanſtalt“ Platz<lb/> greifen.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [29/0033]
worden iſt. Es ſind nun zunächſt die Bedingungen zu
erwähnen, welche dem Vorſteher dieſer Anſtalt als Ge-
genleiſtung für den bewilligten Koſtenzuſchuß auferlegt
wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn-
ſtitutes bezeichnet und geordnet worden war. Dieſe ver-
pflichteten zunächſt, den Schülern des Gynmaſiums und
der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte
Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem
Schulunterrichte zuſammentreffenden Stunden, gegen ein
halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte,
reſp. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri-
vatſchüler) nicht überſchreiten dürfe, den Zutritt in die
Anſtalt zu geſtatten; ferner ſei für ein geeignetes Lokal,
Anſchaffung und Unterhaltung der Geräthſchaften beſtens
Sorge zu tragen und die Anſtalt als eine der Schul-
behörde untergeordnete Privatanſtalt anzuſehen, mit dem
Vorbehalte, die vorerſt nur auf die Dauer von drei
Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig
erſchiene, zurücknehmen zu können. Ferner ſolle die Theil-
nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des
öffentlichen Unterrichts in den Schulen angeſehen werden
und endlich ſeien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge-
nehmigung der vorgeſetzten Schulbehörden anzuſtellen.
Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An-
ſtalt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zuſchuß
aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden
war, wurden jene Gegenleiſtungen gleichzeitig verhältniß-
mäßig erweitert und genauer feſtgeſtellt. Demnach wurde
obigen Grundbeſtimmungen hinzugefügt, daß der Preis
des Turnunterrichts für die Schüler der Volksſchulen
halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym-
naſiums, der Selecten-, Muſter- und Mittelſchule nicht
über 3 fl. ſteigen dürfe, daß im Sommer während 20
und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die
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*) begründete Jnſtitute einſchlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogiſchen
Zwect ohnehin beſſer entſprechenden, deutſchen Namen „Turnanſtalt“ Platz
greifen.
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