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Wiener Zeitung. Nr. 236. [Wien], 3. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] Abgaben hinreichend nachgewiesen worden sein, eine
derartige Bezugnahme findet sich aber nicht, würde auch
nicht geeignet sein, die der Regierung obliegende Verbind-
lichkeit zur Nachweisung des Staatsbedarfes zu erfüllen.
Zudem wäre eine solche Bezugnahme ohne alle Bedeutung
gewesen, weil die finanziellen Bedürfnisse des Jahres 1849
so außergewöhnlicher Art waren, daß gerade regierungs-
seitig bei Vorlage des damaligen Budgets ausführlich ent-
wickelt wurde, es könne dasselbe für die Folge nicht maß-
gebend sein. Das Verhalten der Landstände hat nicht
darauf hingezielt, der Regierung die Mittel zur Bestrei-
tung der erforderlichen Ausgaben zu entziehen, vielmehr
hat, wenn es wirklich an diesen Mitteln fehlt, die Re-
gierung selbst sich ihrer beraubt; denn sie hat im Monat
Juni d. J. die vorletzte Ständeversammlung aufgelöst,
ohne ihr nur die geschäftsordnungsmäßige Zeit zur Bera-
thung der Steuervorlage zu gönnen. Sie hat die letzte
Ständeversammlung, die erst am 26. v. M. berufen wurde,
gedrängt, bis spätestens zum 31sten über die Steueran-
forderung, zu beschließen, und sie somit hinsichtlich der
Zeit der Erwägung eben so sehr beschränkt, wie sie die-
selbe hinsichtlich des materiellen Bedürfnisses der er-
hobenen Anforderung jeden verfassungsmäßigen Anhal-
ten bar gelassen hat. Wenn demnach in einem Falle
der landständische Ausschuß, im anderen die Stände-
versammlung es über sich genommen haben, die Fort-
erhebung der indirecten Steuern vor deren näherer Be-
gründung zu genehmigen, so haben sie damit fast mehr
gethan, als zulässig sein möchte. Die letzte Stände-
versammlung blieb, als sie der Verwendung der indi-
recten und der Erhebung der directen Anstand gab, der
näheren Nachweisung des Bedarfs derselben gewärtig.
Es war dieses eine gerechte Erwartung, der innerhalb
weniger Tage zu genügen gewesen wäre. An Eu. königl.
Hoheit Minister war es, die deshalb nöthige Vorlage
noch zu machen, es hatten dieselben dazu Zeit; denn es
standen ihnen, wie die Erfahrung bewiesen hat, nicht
nur noch Mittel zu Gebote, um für den Monat Sep-
tember die nothwendigen laufenden Ausgaben zu bestrei-
ten, sondern sogar um eine außerordentliche Truppenauf-
stellung zu ermöglichen. Die Minister haben es vor-
gezogen, in Eu. königl. Hoheit den Glauben zu erwecken,
es habe eine Steuerverweigerung Statt gefunden. Die-
selben haben auf diese grundlose Behauptung hin jene
Auflösung der Ständeversammlung beantragt, deren Fol-
gen schwer auf dem Lande lasten. Mögen Eu. königl.
Hoheit das Vorgestellte genau würdigen und die Ueber-
zeugung wird nicht ausbleiben, daß in den unzeitigen
zweimaligen Auflösungen der Ständeversammlung die
Ursachen der Verlegenheiten zu finden sind, die Eu. königl.
Hoheit mit dem ganzen Lande zu beklagen haben. Und
doch sind diese Verlegenheiten noch immer nicht der Art,
um nicht bei redlichem Willen leicht überwunden werden
zu können. Dem Kurhessischen Staate stehen reiche
Quellen der Einnahmen neben den Steuern zu Gebote.
Sie fließen in jetziger Jahreszeit am ergiebigsten, sie
werden hinreichen, um die nothwendigen Ausgaben der
Regierung so lange zu bestreiten, bis eine neue Stände-
versammlung zusammentreten kann. Sollte Eu. königl.
Hoheit dieses bezweifeln, so geruhen Sie die pflicht-
mäßigen Berichte der betreffenden Behörden darüber
einzuziehen, die es wenigstens für den Fall bestätigen
können, daß die Ministerien sich der bereits anbefohlenen
Sparsamkeit befleißigen. Eu. königl. Hoheit haben
schon die Wahlen einer neuen Ständeversammlung ver-
ordnet, in wenigen Wochen kann dieselbe zusammen tre-
ten. Unter deren Mitwirkung kann der ordnungsmäßige
Gang des Staats erhalten bleiben, ohne jede Ausnahms-
maßregel. Wir haben nicht unterlassen wollen, dieses
Eu. königl. Hoheit noch vorzustellen, um zu zeigen, daß
es nur verfassungstreuer Rathgeber bedarf, um die Re-
gierung ohne Schwierigkeit auf den Boden der Ver-
fassung und der Gesetze zurückzuführen. Königl. Hoheit!
beherzigen Sie dieses! Noch ist es Zeit zu erwägen,
ob in Kurhessen fremde Gewalt treten soll an die Stelle
von Recht und Gesetz. Ehrerbietigst verharret, Eu. königl.
Hoheit

    der bleibende landständische Ausschuß.
    Namens desselben: Der Vorstand
    Schwarzenberg.

Kassel, den 26. September 1850.

-- Der landständische Ausschuß hat ferner folgendes
Antwortschreiben auf die mitgetheilte Einladung des Mi-
nisteriums erlassen:

Nach Jnhalt des uns zugekommenen Schreibens kur-
fürstlichen Ministeriums des Jnnern vom 24sten d. M.
soll zum Zwecke der Berathung der zu erlassenden wei-
teren, die Handhabung des Kriegszustandes betreffenden
Ausnahme=Maßregeln die Zuziehung des unterzeichneten
bleibenden landständischen Ausschusses auf den Grund des
§. 95 der Verfassungs=Urkunde Statt finden. Wir er-
wiedern hierauf, daß wir zur Handhabung eines Kriegs-
zustandes, den wir als gesetz= und verfassungswidrig zum
[Spaltenumbruch] Gegenstande einer Anklage gemacht haben, jede Mitwir-
kung ablehnen müssen. Kassel, den 26. September 1850.
Der bleibende landständische Ausschuß. Schwarzenberg.
Henkel. Bayrhoffer. Gräfe. Kellner.

Karlsruhe, 26. September. Die Regierung hat
in der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer die Acten
über im Wahlbezirke Bretten und Eppingen für den ge-
wesenen Abgeordneten v. Jtzstein vorgenommene und auf
Geh. Rath Welcker gefallene Ersatzwahl mit dem Be-
merken vorgelegt, daß der Gewählte die Wahl angenom-
men habe. Die Kammer, welche sich vor dem Schlusse
der Sitzung über diese Wahl Bericht erstatten ließ, er-
klärt solche ohne alle Debatte für unbeanstandet. Schmitt
berichtet über den an die Budget=Commission wieder zu-
rückgewiesenen §. 19 der Rechnungsnachweisungen des Ju-
stiz=Ministeriums. Er betrifft eine Ueberschreitung von
25.351 fl., die bei Vollendung des Baues vom neuen
Männerzuchthause zu Bruchsal Statt gefunden. Die
Commission stellt nach mittlerweile erhaltener Aufklärung
von Seite der Regierung und bei der von ihr anerkannten
zweckmäßigen Verwendung der Gelder folgende Anträge:
1 ) Diese Verwendungen nachträglich zu genehmigen, da-
bei aber 2 ) die ernstliche Mißbilligung gegen den frühe-
ren Präsidenten des Justiz=Ministeriums, Geh. Rath
Dr. Jolly darüber auszusprechen, weil jene Verwendun-
gen ohne vorherige Staats=Ministerial=Genehmigung
Statt gefunden; endlich 3 ) dem großherzoglichen Justiz-
Ministerium zu überlassen, gegen die betreffenden Bau-
meister das Erforderliche einzuleiten. Von Seite der Re-
gierungsbank so wie von den Abg. Junghanns, Bader,
Trefurt und Rettig wird der zweite Antrag bekämpft und
von den Rednern auf die Schwierigkeiten hingewiesen,
mit welchen der dortmalige Präsident des Justiz=Mini-
steriums, der Schöpfer jenes großartigen und jetzt allge-
mein für zweckmäßig erfundenen Werkes zu kämpfen hatte
und zugleich dessen beispiellose Ausdauer nebst Eifer, so
wie seine 40 Jahre hindurch dem Staate treu geleisteten
Dienste hervorgehoben. Nachdem der Berichterstatter und
Matthy den Commissionsantrag vertheidigt und insbe-
sondere hervorgehoben hatten, daß eine Mißbilligung schon
deshalb ausgesprochen werden müsse, weil eine Staats-
Ministerial=Genehmigung zur Verwendung nicht einge-
holt wurde, nimmt die Kammer die Anträge Nr. 1 und
3 an und verwirft den unter Nr. 2 gestellten.

-- Jn der heutigen Sitzung wurde die zweite Kam-
mer von einigen Mittheilungen des andern Hauses durch
ihren Präsidenten in Kenntniß gesetzt. Unter diesen be-
fand sich auch eine Beitritts=Erklärung zur Adresse der
zweiten Kammer wegen der Forderung der Statthalter-
schaft von Schleswig=Holstein für Verpflegung Badischer
Truppen im Jahre 1849, jedoch in etwas geänderter
Fassung ihrer Erwägungen und ihres Schlusses. Jn der
Adresse der ersten Kammer wird nämlich gesagt:

Jn Erwägung, daß die Forderung der Herzogthümer
Schleswig=Holstein durch Verpflegung und Transport Ba-
discher Truppen entstanden ist, daß die gegenwärtige Lage
der Herzogthümer die Bezahlung der Forderung zu einer
moralischen Verbindlichkeit erheben würde, wenn sie auch
streng rechtlich nur an die Gesammtheit der Deutschen Staa-
ten zu richten wäre, Eure königl. Hoh. u. s. w. ( nach der
Fassung der zweiten Kammer nur mit Hinweglassung der
Worte: "ohne weitern Verzug " ) .

Bei den hierüber zwischen dem Kammer=Präsidenten
und dem Vorstand der Budget=Commission ( Mathy )
Statt gefundenen kurzen Erörterungen stellt letzterer in
der Voraussetzung, daß die erste Kammer durch Hinweg-
lassung der Worte; "ohne weitern Verzug," nicht die
Absicht gehabt, die Zahlung auf längere Zeit zu ver-
schieben, sondern vielmehr eine sofortige Berichtigung
als sich von selbst verstehend betrachte, den Antrag: der
Adresse in ihrer jetzigen Fassung beizutreten, dagegen auf
den Motiven der zweiten Kammer zu bestehen und letz-
teres zu Protokoll zu erklären. Dieser Antrag wurde
zum Kammerbeschlusse erhoben und hierauf die Com-
mission, welche den durch die Regierung vorgelegten Ent-
wurf eines Einführungs=Edicts zum neuen Strafgesetz-
buch zu prüfen hat, um vier Mitglieder verstärkt. Vor
dem Schlusse der Sitzung erklärt Kaiser, er habe mit
Freude in Erfahrung gebracht, daß von Seite des groß-
herzoglichen Ministeriums des Jnnern das auf die Ba-
dische Landeszeitung ( Biene ) gelegte Verbot wieder auf-
gehoben, jedoch dieser Beschluß von den untergebenen
Behörden noch nicht in Vollzug gesetzt worden, weßwe-
gen er, wenn es bis dort noch nothwendig sein sollte,
in der nächsten Sitzung diesfalls interpelliren werde, da
gerade ein Regierungs=Commissär nicht anwesend sei.

Darmstadt, 27. September. Jn der vorgestrigen
Nachmittagssitzung schritt die zweite Kammer zur Bera-
thung des Gesetzentwurfs wegen Prorogation des Finanz-
gesetzes auf die drei letzten Monate des Jahres, so wie
des Antrags des Abg. Lehne wegen Steuerverweigerung.
Dieser Abgeordnete hatte, in Anbetracht, daß das öffent-
liche Recht des Großherzogthums wesentlich beruhe: in
dem Staatsgrundgesetz vom 17. December 1820, in der
[Spaltenumbruch] Proclamation vom 6. März 1848, auf den im Lande
publicirten Grundrechten und der gleichfalls publicirten
Reichsverfassung vom 28. März 1849 mit dem Reichs-
wahlgesetze, daß aber diese Grundlagen seit der Mitte des
Jahres 1849 zum Gegenstand immer häufigerer Angriffe
wurden ( der Antragsteller führte hier 14 einseitig erlas-
sene Verordnungen und sonstige Beschlüsse und Verfügun-
gen der Staatsregierung auf ) ; in weiterem Betracht, daß
die Stände solchen Bestrebungen entgegenzutreten beru-
fen seien, und die ihnen gegebene Waffe nur in dem
Steuerverweigerungsrecht bestehe, darauf angetragen, die
Kammer wolle erklären: 1. jene 14 Erlasse und Maß-
nahmen der Ministerien Jaup und Dalwigk ver-
letzen die Grundgesetze des Staats, enthalten einen Bruch
der fürstlichen Zusagen, und bedrohen des Landes Wohl-
fahrt und rechtliche Existenz; 2. die den Ständen ge-
gen Land und Verfassung obliegenden Pflichten verbie-
ten daher der zweiten Kammer, den dermaligen Räthen
der Krone, falls dieselben eine provisorische Creditver-
längerung beantragen sollten, durch Verwilligung von
Steuern, für deren verfassungsmäßige Verwendung keine
Garantien geboten sind, die Mittel zur Durchführung
ihrer verfassungswidrigen Plane an Handen zu geben."
Der über jenen Gesetzentwurf und diesen Antrag von den
Abgeordneten Diehm und Müller=Melchiors erstattete
Bericht des Finanz=Ausschusses warf zuerst einen Blick
auf die Geschichte des Finanzgesetzes vom 7. October
1845, deutete darauf hin, daß nun den Ständen die
siebente Verlängerung desselben angesonnen werde, wäh-
rend dieses Ansinnen gegenüber dem Artikel 67 und 68
der Verfassungs=Urkunde "des gesetzlichen Bodens in der
Staatsverfassung ermangelt und keinem Rechte, geschwei-
ge denn einer Pflicht der Stände, darauf einzugehen, ent-
spricht ", und hob noch hervor, die Verwilligung würde
nur dazu benutzt werden, durch eine abermalige Kam-
merauflösung "die verfassungswidrige Wirthschaft mit den
Staatsgeldern um weitere neun Monate zu verlängern".
Weiter berührte der Bericht die Frage, ob "die Miß-
achtung des ständischen Steuer=Verwilligungsrechtes" der
einzige Vorwurf sei, der die Räthe der Krone treffe;
er verneinte diese, weil der Lehnesche Antrag sich voll-
kommen rechtfertige, und trug darauf an: die Kammer
möge 1. dem in jenem Gesetzesentwurfe liegenden Ansin-
nen ihre Zustimmung versagen; 2. gegen die seitens des
abgetretenen Ministers Jaup und der gegenwärtigen Räthe
der Krone geübte systematische Mißachtung der Vor-
schriften des Artikels 67 und 68 der Verfassungs=Urkunde
und die dadurch erzielte factische Aufhebung des ständi-
schen Besteuerungsrechts Protest einlegen; 3. erklären,
daß jene 14 Erlasse und Maßnahmen das Hessische Staats-
recht verletzten, und 4. dagegen feierlichen Einspruch thun. --
Vor Eröffnung der Debatte wurde ein Schreiben des
Gesammt=Ministeriums in der neulich erwähnten Müller-
Melchiors 'schen Denunciationssache gegen den Director des
Ministeriums des Jnnern, v. Dalwigk, verlesen. Der
wörtliche Jnhalt desselben ist folgender:

Dem unterzeichneten Staats=Ministerium ist ein Schrei-
ben der verehrlichen zweiten Kammer der Stände vom
23. d. M., welchem Abdruck von Beilage Nr. 117 zum
Protokoll beigefügt ist, mit anliegendem Schreiben des
Herrn Ministerial=Directors Freiherrn v. Dalwigk über-
geben worden. Nach Einsicht dieser Actenstücke mußte
das unterzeichnete Staats=Ministerium zu der Ansicht ge-
langen, daß der Gegenstand nach den in Betracht kom-
menden gesetzlichen Bestimmungen zu denjenigen nicht ge-
hört, mit welchen die verehrliche zweite Kammer sich zu
befassen berufen sein kann. Das an den Herrn Präsiden-
ten gerichtete Schreiben des Herrn Müller=Melchiors,
welcher sich in dessen Unterzeichnung, ohne Grund, ohne
Bedeutung, Abgeordneter nennt, will von einem auf sei-
ner Seite gegen einen Dritten persönlich erhobenen Vor-
wurf Kenntniß geben. Wollte er sich durch die Handlung,
die ihn zum Vorwurf veranlaßt, verletzt erachten, so war
es ihm, dem Privatmann, unbenommen, deßhalb bei
Gericht Hilfe zu suchen; war er aber der Meinung, daß
der Dritte, von welchem er eine Rechtsverletzung erfahren
zu haben vermeint, weil ein Beamter, als Beamter mit Miß-
brauch amtlicher Befugniß gegen ihn gehandelt habe, so stand
es ihm zu, deßhalb bei der geeigneten Stelle Beschwerde zu
erheben, und er hatte dann, wenn er diesen Weg ohne
Erfolg eingeschlagen, das Recht sich mit einer Petition
an die ständischen Kammern zu wenden, wie dies in
Art. 81 der Verfassungs=Urkunde vorgesehen ist Die ver-
ehrliche Kammer aber würde sich ihrerseits dann nur mit
Beachtung der Geschäftsordnung damit zu beschäftigen,
und vorerst den Petitions=Ausschuß zum Bericht aufzu-
fordern gehabt haben. Müller=Melchiors aber hat eine
Beschwerde bei keiner Staatsbehörde erhoben, konnte
darum nicht befugt sein, sich an die verehrliche zweite Kam-
mer zu wenden, so wenig wie diese, dem ungehörig an-
gebrachten Gesuch irgend eine Folge zu geben. Das un-
terzeichnete Staats=Ministerium, indem es vollkommen
die Motive zu ehren versteht, welche den Herrn Ministe-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] Abgaben hinreichend nachgewiesen worden sein, eine
derartige Bezugnahme findet sich aber nicht, würde auch
nicht geeignet sein, die der Regierung obliegende Verbind-
lichkeit zur Nachweisung des Staatsbedarfes zu erfüllen.
Zudem wäre eine solche Bezugnahme ohne alle Bedeutung
gewesen, weil die finanziellen Bedürfnisse des Jahres 1849
so außergewöhnlicher Art waren, daß gerade regierungs-
seitig bei Vorlage des damaligen Budgets ausführlich ent-
wickelt wurde, es könne dasselbe für die Folge nicht maß-
gebend sein. Das Verhalten der Landstände hat nicht
darauf hingezielt, der Regierung die Mittel zur Bestrei-
tung der erforderlichen Ausgaben zu entziehen, vielmehr
hat, wenn es wirklich an diesen Mitteln fehlt, die Re-
gierung selbst sich ihrer beraubt; denn sie hat im Monat
Juni d. J. die vorletzte Ständeversammlung aufgelöst,
ohne ihr nur die geschäftsordnungsmäßige Zeit zur Bera-
thung der Steuervorlage zu gönnen. Sie hat die letzte
Ständeversammlung, die erst am 26. v. M. berufen wurde,
gedrängt, bis spätestens zum 31sten über die Steueran-
forderung, zu beschließen, und sie somit hinsichtlich der
Zeit der Erwägung eben so sehr beschränkt, wie sie die-
selbe hinsichtlich des materiellen Bedürfnisses der er-
hobenen Anforderung jeden verfassungsmäßigen Anhal-
ten bar gelassen hat. Wenn demnach in einem Falle
der landständische Ausschuß, im anderen die Stände-
versammlung es über sich genommen haben, die Fort-
erhebung der indirecten Steuern vor deren näherer Be-
gründung zu genehmigen, so haben sie damit fast mehr
gethan, als zulässig sein möchte. Die letzte Stände-
versammlung blieb, als sie der Verwendung der indi-
recten und der Erhebung der directen Anstand gab, der
näheren Nachweisung des Bedarfs derselben gewärtig.
Es war dieses eine gerechte Erwartung, der innerhalb
weniger Tage zu genügen gewesen wäre. An Eu. königl.
Hoheit Minister war es, die deshalb nöthige Vorlage
noch zu machen, es hatten dieselben dazu Zeit; denn es
standen ihnen, wie die Erfahrung bewiesen hat, nicht
nur noch Mittel zu Gebote, um für den Monat Sep-
tember die nothwendigen laufenden Ausgaben zu bestrei-
ten, sondern sogar um eine außerordentliche Truppenauf-
stellung zu ermöglichen. Die Minister haben es vor-
gezogen, in Eu. königl. Hoheit den Glauben zu erwecken,
es habe eine Steuerverweigerung Statt gefunden. Die-
selben haben auf diese grundlose Behauptung hin jene
Auflösung der Ständeversammlung beantragt, deren Fol-
gen schwer auf dem Lande lasten. Mögen Eu. königl.
Hoheit das Vorgestellte genau würdigen und die Ueber-
zeugung wird nicht ausbleiben, daß in den unzeitigen
zweimaligen Auflösungen der Ständeversammlung die
Ursachen der Verlegenheiten zu finden sind, die Eu. königl.
Hoheit mit dem ganzen Lande zu beklagen haben. Und
doch sind diese Verlegenheiten noch immer nicht der Art,
um nicht bei redlichem Willen leicht überwunden werden
zu können. Dem Kurhessischen Staate stehen reiche
Quellen der Einnahmen neben den Steuern zu Gebote.
Sie fließen in jetziger Jahreszeit am ergiebigsten, sie
werden hinreichen, um die nothwendigen Ausgaben der
Regierung so lange zu bestreiten, bis eine neue Stände-
versammlung zusammentreten kann. Sollte Eu. königl.
Hoheit dieses bezweifeln, so geruhen Sie die pflicht-
mäßigen Berichte der betreffenden Behörden darüber
einzuziehen, die es wenigstens für den Fall bestätigen
können, daß die Ministerien sich der bereits anbefohlenen
Sparsamkeit befleißigen. Eu. königl. Hoheit haben
schon die Wahlen einer neuen Ständeversammlung ver-
ordnet, in wenigen Wochen kann dieselbe zusammen tre-
ten. Unter deren Mitwirkung kann der ordnungsmäßige
Gang des Staats erhalten bleiben, ohne jede Ausnahms-
maßregel. Wir haben nicht unterlassen wollen, dieses
Eu. königl. Hoheit noch vorzustellen, um zu zeigen, daß
es nur verfassungstreuer Rathgeber bedarf, um die Re-
gierung ohne Schwierigkeit auf den Boden der Ver-
fassung und der Gesetze zurückzuführen. Königl. Hoheit!
beherzigen Sie dieses! Noch ist es Zeit zu erwägen,
ob in Kurhessen fremde Gewalt treten soll an die Stelle
von Recht und Gesetz. Ehrerbietigst verharret, Eu. königl.
Hoheit

    der bleibende landständische Ausschuß.
    Namens desselben: Der Vorstand
    Schwarzenberg.

Kassel, den 26. September 1850.

— Der landständische Ausschuß hat ferner folgendes
Antwortschreiben auf die mitgetheilte Einladung des Mi-
nisteriums erlassen:

Nach Jnhalt des uns zugekommenen Schreibens kur-
fürstlichen Ministeriums des Jnnern vom 24sten d. M.
soll zum Zwecke der Berathung der zu erlassenden wei-
teren, die Handhabung des Kriegszustandes betreffenden
Ausnahme=Maßregeln die Zuziehung des unterzeichneten
bleibenden landständischen Ausschusses auf den Grund des
§. 95 der Verfassungs=Urkunde Statt finden. Wir er-
wiedern hierauf, daß wir zur Handhabung eines Kriegs-
zustandes, den wir als gesetz= und verfassungswidrig zum
[Spaltenumbruch] Gegenstande einer Anklage gemacht haben, jede Mitwir-
kung ablehnen müssen. Kassel, den 26. September 1850.
Der bleibende landständische Ausschuß. Schwarzenberg.
Henkel. Bayrhoffer. Gräfe. Kellner.

Karlsruhe, 26. September. Die Regierung hat
in der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer die Acten
über im Wahlbezirke Bretten und Eppingen für den ge-
wesenen Abgeordneten v. Jtzstein vorgenommene und auf
Geh. Rath Welcker gefallene Ersatzwahl mit dem Be-
merken vorgelegt, daß der Gewählte die Wahl angenom-
men habe. Die Kammer, welche sich vor dem Schlusse
der Sitzung über diese Wahl Bericht erstatten ließ, er-
klärt solche ohne alle Debatte für unbeanstandet. Schmitt
berichtet über den an die Budget=Commission wieder zu-
rückgewiesenen §. 19 der Rechnungsnachweisungen des Ju-
stiz=Ministeriums. Er betrifft eine Ueberschreitung von
25.351 fl., die bei Vollendung des Baues vom neuen
Männerzuchthause zu Bruchsal Statt gefunden. Die
Commission stellt nach mittlerweile erhaltener Aufklärung
von Seite der Regierung und bei der von ihr anerkannten
zweckmäßigen Verwendung der Gelder folgende Anträge:
1 ) Diese Verwendungen nachträglich zu genehmigen, da-
bei aber 2 ) die ernstliche Mißbilligung gegen den frühe-
ren Präsidenten des Justiz=Ministeriums, Geh. Rath
Dr. Jolly darüber auszusprechen, weil jene Verwendun-
gen ohne vorherige Staats=Ministerial=Genehmigung
Statt gefunden; endlich 3 ) dem großherzoglichen Justiz-
Ministerium zu überlassen, gegen die betreffenden Bau-
meister das Erforderliche einzuleiten. Von Seite der Re-
gierungsbank so wie von den Abg. Junghanns, Bader,
Trefurt und Rettig wird der zweite Antrag bekämpft und
von den Rednern auf die Schwierigkeiten hingewiesen,
mit welchen der dortmalige Präsident des Justiz=Mini-
steriums, der Schöpfer jenes großartigen und jetzt allge-
mein für zweckmäßig erfundenen Werkes zu kämpfen hatte
und zugleich dessen beispiellose Ausdauer nebst Eifer, so
wie seine 40 Jahre hindurch dem Staate treu geleisteten
Dienste hervorgehoben. Nachdem der Berichterstatter und
Matthy den Commissionsantrag vertheidigt und insbe-
sondere hervorgehoben hatten, daß eine Mißbilligung schon
deshalb ausgesprochen werden müsse, weil eine Staats-
Ministerial=Genehmigung zur Verwendung nicht einge-
holt wurde, nimmt die Kammer die Anträge Nr. 1 und
3 an und verwirft den unter Nr. 2 gestellten.

— Jn der heutigen Sitzung wurde die zweite Kam-
mer von einigen Mittheilungen des andern Hauses durch
ihren Präsidenten in Kenntniß gesetzt. Unter diesen be-
fand sich auch eine Beitritts=Erklärung zur Adresse der
zweiten Kammer wegen der Forderung der Statthalter-
schaft von Schleswig=Holstein für Verpflegung Badischer
Truppen im Jahre 1849, jedoch in etwas geänderter
Fassung ihrer Erwägungen und ihres Schlusses. Jn der
Adresse der ersten Kammer wird nämlich gesagt:

Jn Erwägung, daß die Forderung der Herzogthümer
Schleswig=Holstein durch Verpflegung und Transport Ba-
discher Truppen entstanden ist, daß die gegenwärtige Lage
der Herzogthümer die Bezahlung der Forderung zu einer
moralischen Verbindlichkeit erheben würde, wenn sie auch
streng rechtlich nur an die Gesammtheit der Deutschen Staa-
ten zu richten wäre, Eure königl. Hoh. u. s. w. ( nach der
Fassung der zweiten Kammer nur mit Hinweglassung der
Worte: „ohne weitern Verzug “ ) .

Bei den hierüber zwischen dem Kammer=Präsidenten
und dem Vorstand der Budget=Commission ( Mathy )
Statt gefundenen kurzen Erörterungen stellt letzterer in
der Voraussetzung, daß die erste Kammer durch Hinweg-
lassung der Worte; „ohne weitern Verzug,“ nicht die
Absicht gehabt, die Zahlung auf längere Zeit zu ver-
schieben, sondern vielmehr eine sofortige Berichtigung
als sich von selbst verstehend betrachte, den Antrag: der
Adresse in ihrer jetzigen Fassung beizutreten, dagegen auf
den Motiven der zweiten Kammer zu bestehen und letz-
teres zu Protokoll zu erklären. Dieser Antrag wurde
zum Kammerbeschlusse erhoben und hierauf die Com-
mission, welche den durch die Regierung vorgelegten Ent-
wurf eines Einführungs=Edicts zum neuen Strafgesetz-
buch zu prüfen hat, um vier Mitglieder verstärkt. Vor
dem Schlusse der Sitzung erklärt Kaiser, er habe mit
Freude in Erfahrung gebracht, daß von Seite des groß-
herzoglichen Ministeriums des Jnnern das auf die Ba-
dische Landeszeitung ( Biene ) gelegte Verbot wieder auf-
gehoben, jedoch dieser Beschluß von den untergebenen
Behörden noch nicht in Vollzug gesetzt worden, weßwe-
gen er, wenn es bis dort noch nothwendig sein sollte,
in der nächsten Sitzung diesfalls interpelliren werde, da
gerade ein Regierungs=Commissär nicht anwesend sei.

Darmstadt, 27. September. Jn der vorgestrigen
Nachmittagssitzung schritt die zweite Kammer zur Bera-
thung des Gesetzentwurfs wegen Prorogation des Finanz-
gesetzes auf die drei letzten Monate des Jahres, so wie
des Antrags des Abg. Lehne wegen Steuerverweigerung.
Dieser Abgeordnete hatte, in Anbetracht, daß das öffent-
liche Recht des Großherzogthums wesentlich beruhe: in
dem Staatsgrundgesetz vom 17. December 1820, in der
[Spaltenumbruch] Proclamation vom 6. März 1848, auf den im Lande
publicirten Grundrechten und der gleichfalls publicirten
Reichsverfassung vom 28. März 1849 mit dem Reichs-
wahlgesetze, daß aber diese Grundlagen seit der Mitte des
Jahres 1849 zum Gegenstand immer häufigerer Angriffe
wurden ( der Antragsteller führte hier 14 einseitig erlas-
sene Verordnungen und sonstige Beschlüsse und Verfügun-
gen der Staatsregierung auf ) ; in weiterem Betracht, daß
die Stände solchen Bestrebungen entgegenzutreten beru-
fen seien, und die ihnen gegebene Waffe nur in dem
Steuerverweigerungsrecht bestehe, darauf angetragen, die
Kammer wolle erklären: 1. jene 14 Erlasse und Maß-
nahmen der Ministerien Jaup und Dalwigk ver-
letzen die Grundgesetze des Staats, enthalten einen Bruch
der fürstlichen Zusagen, und bedrohen des Landes Wohl-
fahrt und rechtliche Existenz; 2. die den Ständen ge-
gen Land und Verfassung obliegenden Pflichten verbie-
ten daher der zweiten Kammer, den dermaligen Räthen
der Krone, falls dieselben eine provisorische Creditver-
längerung beantragen sollten, durch Verwilligung von
Steuern, für deren verfassungsmäßige Verwendung keine
Garantien geboten sind, die Mittel zur Durchführung
ihrer verfassungswidrigen Plane an Handen zu geben.“
Der über jenen Gesetzentwurf und diesen Antrag von den
Abgeordneten Diehm und Müller=Melchiors erstattete
Bericht des Finanz=Ausschusses warf zuerst einen Blick
auf die Geschichte des Finanzgesetzes vom 7. October
1845, deutete darauf hin, daß nun den Ständen die
siebente Verlängerung desselben angesonnen werde, wäh-
rend dieses Ansinnen gegenüber dem Artikel 67 und 68
der Verfassungs=Urkunde „des gesetzlichen Bodens in der
Staatsverfassung ermangelt und keinem Rechte, geschwei-
ge denn einer Pflicht der Stände, darauf einzugehen, ent-
spricht “, und hob noch hervor, die Verwilligung würde
nur dazu benutzt werden, durch eine abermalige Kam-
merauflösung „die verfassungswidrige Wirthschaft mit den
Staatsgeldern um weitere neun Monate zu verlängern“.
Weiter berührte der Bericht die Frage, ob „die Miß-
achtung des ständischen Steuer=Verwilligungsrechtes“ der
einzige Vorwurf sei, der die Räthe der Krone treffe;
er verneinte diese, weil der Lehnesche Antrag sich voll-
kommen rechtfertige, und trug darauf an: die Kammer
möge 1. dem in jenem Gesetzesentwurfe liegenden Ansin-
nen ihre Zustimmung versagen; 2. gegen die seitens des
abgetretenen Ministers Jaup und der gegenwärtigen Räthe
der Krone geübte systematische Mißachtung der Vor-
schriften des Artikels 67 und 68 der Verfassungs=Urkunde
und die dadurch erzielte factische Aufhebung des ständi-
schen Besteuerungsrechts Protest einlegen; 3. erklären,
daß jene 14 Erlasse und Maßnahmen das Hessische Staats-
recht verletzten, und 4. dagegen feierlichen Einspruch thun. —
Vor Eröffnung der Debatte wurde ein Schreiben des
Gesammt=Ministeriums in der neulich erwähnten Müller-
Melchiors 'schen Denunciationssache gegen den Director des
Ministeriums des Jnnern, v. Dalwigk, verlesen. Der
wörtliche Jnhalt desselben ist folgender:

Dem unterzeichneten Staats=Ministerium ist ein Schrei-
ben der verehrlichen zweiten Kammer der Stände vom
23. d. M., welchem Abdruck von Beilage Nr. 117 zum
Protokoll beigefügt ist, mit anliegendem Schreiben des
Herrn Ministerial=Directors Freiherrn v. Dalwigk über-
geben worden. Nach Einsicht dieser Actenstücke mußte
das unterzeichnete Staats=Ministerium zu der Ansicht ge-
langen, daß der Gegenstand nach den in Betracht kom-
menden gesetzlichen Bestimmungen zu denjenigen nicht ge-
hört, mit welchen die verehrliche zweite Kammer sich zu
befassen berufen sein kann. Das an den Herrn Präsiden-
ten gerichtete Schreiben des Herrn Müller=Melchiors,
welcher sich in dessen Unterzeichnung, ohne Grund, ohne
Bedeutung, Abgeordneter nennt, will von einem auf sei-
ner Seite gegen einen Dritten persönlich erhobenen Vor-
wurf Kenntniß geben. Wollte er sich durch die Handlung,
die ihn zum Vorwurf veranlaßt, verletzt erachten, so war
es ihm, dem Privatmann, unbenommen, deßhalb bei
Gericht Hilfe zu suchen; war er aber der Meinung, daß
der Dritte, von welchem er eine Rechtsverletzung erfahren
zu haben vermeint, weil ein Beamter, als Beamter mit Miß-
brauch amtlicher Befugniß gegen ihn gehandelt habe, so stand
es ihm zu, deßhalb bei der geeigneten Stelle Beschwerde zu
erheben, und er hatte dann, wenn er diesen Weg ohne
Erfolg eingeschlagen, das Recht sich mit einer Petition
an die ständischen Kammern zu wenden, wie dies in
Art. 81 der Verfassungs=Urkunde vorgesehen ist Die ver-
ehrliche Kammer aber würde sich ihrerseits dann nur mit
Beachtung der Geschäftsordnung damit zu beschäftigen,
und vorerst den Petitions=Ausschuß zum Bericht aufzu-
fordern gehabt haben. Müller=Melchiors aber hat eine
Beschwerde bei keiner Staatsbehörde erhoben, konnte
darum nicht befugt sein, sich an die verehrliche zweite Kam-
mer zu wenden, so wenig wie diese, dem ungehörig an-
gebrachten Gesuch irgend eine Folge zu geben. Das un-
terzeichnete Staats=Ministerium, indem es vollkommen
die Motive zu ehren versteht, welche den Herrn Ministe-
[Ende Spaltensatz]

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[2965/0005] 2965 Abgaben hinreichend nachgewiesen worden sein, eine derartige Bezugnahme findet sich aber nicht, würde auch nicht geeignet sein, die der Regierung obliegende Verbind- lichkeit zur Nachweisung des Staatsbedarfes zu erfüllen. Zudem wäre eine solche Bezugnahme ohne alle Bedeutung gewesen, weil die finanziellen Bedürfnisse des Jahres 1849 so außergewöhnlicher Art waren, daß gerade regierungs- seitig bei Vorlage des damaligen Budgets ausführlich ent- wickelt wurde, es könne dasselbe für die Folge nicht maß- gebend sein. Das Verhalten der Landstände hat nicht darauf hingezielt, der Regierung die Mittel zur Bestrei- tung der erforderlichen Ausgaben zu entziehen, vielmehr hat, wenn es wirklich an diesen Mitteln fehlt, die Re- gierung selbst sich ihrer beraubt; denn sie hat im Monat Juni d. J. die vorletzte Ständeversammlung aufgelöst, ohne ihr nur die geschäftsordnungsmäßige Zeit zur Bera- thung der Steuervorlage zu gönnen. Sie hat die letzte Ständeversammlung, die erst am 26. v. M. berufen wurde, gedrängt, bis spätestens zum 31sten über die Steueran- forderung, zu beschließen, und sie somit hinsichtlich der Zeit der Erwägung eben so sehr beschränkt, wie sie die- selbe hinsichtlich des materiellen Bedürfnisses der er- hobenen Anforderung jeden verfassungsmäßigen Anhal- ten bar gelassen hat. Wenn demnach in einem Falle der landständische Ausschuß, im anderen die Stände- versammlung es über sich genommen haben, die Fort- erhebung der indirecten Steuern vor deren näherer Be- gründung zu genehmigen, so haben sie damit fast mehr gethan, als zulässig sein möchte. Die letzte Stände- versammlung blieb, als sie der Verwendung der indi- recten und der Erhebung der directen Anstand gab, der näheren Nachweisung des Bedarfs derselben gewärtig. Es war dieses eine gerechte Erwartung, der innerhalb weniger Tage zu genügen gewesen wäre. An Eu. königl. Hoheit Minister war es, die deshalb nöthige Vorlage noch zu machen, es hatten dieselben dazu Zeit; denn es standen ihnen, wie die Erfahrung bewiesen hat, nicht nur noch Mittel zu Gebote, um für den Monat Sep- tember die nothwendigen laufenden Ausgaben zu bestrei- ten, sondern sogar um eine außerordentliche Truppenauf- stellung zu ermöglichen. Die Minister haben es vor- gezogen, in Eu. königl. Hoheit den Glauben zu erwecken, es habe eine Steuerverweigerung Statt gefunden. Die- selben haben auf diese grundlose Behauptung hin jene Auflösung der Ständeversammlung beantragt, deren Fol- gen schwer auf dem Lande lasten. Mögen Eu. königl. Hoheit das Vorgestellte genau würdigen und die Ueber- zeugung wird nicht ausbleiben, daß in den unzeitigen zweimaligen Auflösungen der Ständeversammlung die Ursachen der Verlegenheiten zu finden sind, die Eu. königl. Hoheit mit dem ganzen Lande zu beklagen haben. Und doch sind diese Verlegenheiten noch immer nicht der Art, um nicht bei redlichem Willen leicht überwunden werden zu können. Dem Kurhessischen Staate stehen reiche Quellen der Einnahmen neben den Steuern zu Gebote. Sie fließen in jetziger Jahreszeit am ergiebigsten, sie werden hinreichen, um die nothwendigen Ausgaben der Regierung so lange zu bestreiten, bis eine neue Stände- versammlung zusammentreten kann. Sollte Eu. königl. Hoheit dieses bezweifeln, so geruhen Sie die pflicht- mäßigen Berichte der betreffenden Behörden darüber einzuziehen, die es wenigstens für den Fall bestätigen können, daß die Ministerien sich der bereits anbefohlenen Sparsamkeit befleißigen. Eu. königl. Hoheit haben schon die Wahlen einer neuen Ständeversammlung ver- ordnet, in wenigen Wochen kann dieselbe zusammen tre- ten. Unter deren Mitwirkung kann der ordnungsmäßige Gang des Staats erhalten bleiben, ohne jede Ausnahms- maßregel. Wir haben nicht unterlassen wollen, dieses Eu. königl. Hoheit noch vorzustellen, um zu zeigen, daß es nur verfassungstreuer Rathgeber bedarf, um die Re- gierung ohne Schwierigkeit auf den Boden der Ver- fassung und der Gesetze zurückzuführen. Königl. Hoheit! beherzigen Sie dieses! Noch ist es Zeit zu erwägen, ob in Kurhessen fremde Gewalt treten soll an die Stelle von Recht und Gesetz. Ehrerbietigst verharret, Eu. königl. Hoheit der bleibende landständische Ausschuß. Namens desselben: Der Vorstand Schwarzenberg. Kassel, den 26. September 1850. — Der landständische Ausschuß hat ferner folgendes Antwortschreiben auf die mitgetheilte Einladung des Mi- nisteriums erlassen: Nach Jnhalt des uns zugekommenen Schreibens kur- fürstlichen Ministeriums des Jnnern vom 24sten d. M. soll zum Zwecke der Berathung der zu erlassenden wei- teren, die Handhabung des Kriegszustandes betreffenden Ausnahme=Maßregeln die Zuziehung des unterzeichneten bleibenden landständischen Ausschusses auf den Grund des §. 95 der Verfassungs=Urkunde Statt finden. Wir er- wiedern hierauf, daß wir zur Handhabung eines Kriegs- zustandes, den wir als gesetz= und verfassungswidrig zum Gegenstande einer Anklage gemacht haben, jede Mitwir- kung ablehnen müssen. Kassel, den 26. September 1850. Der bleibende landständische Ausschuß. Schwarzenberg. Henkel. Bayrhoffer. Gräfe. Kellner. Karlsruhe, 26. September. Die Regierung hat in der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer die Acten über im Wahlbezirke Bretten und Eppingen für den ge- wesenen Abgeordneten v. Jtzstein vorgenommene und auf Geh. Rath Welcker gefallene Ersatzwahl mit dem Be- merken vorgelegt, daß der Gewählte die Wahl angenom- men habe. Die Kammer, welche sich vor dem Schlusse der Sitzung über diese Wahl Bericht erstatten ließ, er- klärt solche ohne alle Debatte für unbeanstandet. Schmitt berichtet über den an die Budget=Commission wieder zu- rückgewiesenen §. 19 der Rechnungsnachweisungen des Ju- stiz=Ministeriums. Er betrifft eine Ueberschreitung von 25.351 fl., die bei Vollendung des Baues vom neuen Männerzuchthause zu Bruchsal Statt gefunden. Die Commission stellt nach mittlerweile erhaltener Aufklärung von Seite der Regierung und bei der von ihr anerkannten zweckmäßigen Verwendung der Gelder folgende Anträge: 1 ) Diese Verwendungen nachträglich zu genehmigen, da- bei aber 2 ) die ernstliche Mißbilligung gegen den frühe- ren Präsidenten des Justiz=Ministeriums, Geh. Rath Dr. Jolly darüber auszusprechen, weil jene Verwendun- gen ohne vorherige Staats=Ministerial=Genehmigung Statt gefunden; endlich 3 ) dem großherzoglichen Justiz- Ministerium zu überlassen, gegen die betreffenden Bau- meister das Erforderliche einzuleiten. Von Seite der Re- gierungsbank so wie von den Abg. Junghanns, Bader, Trefurt und Rettig wird der zweite Antrag bekämpft und von den Rednern auf die Schwierigkeiten hingewiesen, mit welchen der dortmalige Präsident des Justiz=Mini- steriums, der Schöpfer jenes großartigen und jetzt allge- mein für zweckmäßig erfundenen Werkes zu kämpfen hatte und zugleich dessen beispiellose Ausdauer nebst Eifer, so wie seine 40 Jahre hindurch dem Staate treu geleisteten Dienste hervorgehoben. Nachdem der Berichterstatter und Matthy den Commissionsantrag vertheidigt und insbe- sondere hervorgehoben hatten, daß eine Mißbilligung schon deshalb ausgesprochen werden müsse, weil eine Staats- Ministerial=Genehmigung zur Verwendung nicht einge- holt wurde, nimmt die Kammer die Anträge Nr. 1 und 3 an und verwirft den unter Nr. 2 gestellten. — Jn der heutigen Sitzung wurde die zweite Kam- mer von einigen Mittheilungen des andern Hauses durch ihren Präsidenten in Kenntniß gesetzt. Unter diesen be- fand sich auch eine Beitritts=Erklärung zur Adresse der zweiten Kammer wegen der Forderung der Statthalter- schaft von Schleswig=Holstein für Verpflegung Badischer Truppen im Jahre 1849, jedoch in etwas geänderter Fassung ihrer Erwägungen und ihres Schlusses. Jn der Adresse der ersten Kammer wird nämlich gesagt: Jn Erwägung, daß die Forderung der Herzogthümer Schleswig=Holstein durch Verpflegung und Transport Ba- discher Truppen entstanden ist, daß die gegenwärtige Lage der Herzogthümer die Bezahlung der Forderung zu einer moralischen Verbindlichkeit erheben würde, wenn sie auch streng rechtlich nur an die Gesammtheit der Deutschen Staa- ten zu richten wäre, Eure königl. Hoh. u. s. w. ( nach der Fassung der zweiten Kammer nur mit Hinweglassung der Worte: „ohne weitern Verzug “ ) . Bei den hierüber zwischen dem Kammer=Präsidenten und dem Vorstand der Budget=Commission ( Mathy ) Statt gefundenen kurzen Erörterungen stellt letzterer in der Voraussetzung, daß die erste Kammer durch Hinweg- lassung der Worte; „ohne weitern Verzug,“ nicht die Absicht gehabt, die Zahlung auf längere Zeit zu ver- schieben, sondern vielmehr eine sofortige Berichtigung als sich von selbst verstehend betrachte, den Antrag: der Adresse in ihrer jetzigen Fassung beizutreten, dagegen auf den Motiven der zweiten Kammer zu bestehen und letz- teres zu Protokoll zu erklären. Dieser Antrag wurde zum Kammerbeschlusse erhoben und hierauf die Com- mission, welche den durch die Regierung vorgelegten Ent- wurf eines Einführungs=Edicts zum neuen Strafgesetz- buch zu prüfen hat, um vier Mitglieder verstärkt. Vor dem Schlusse der Sitzung erklärt Kaiser, er habe mit Freude in Erfahrung gebracht, daß von Seite des groß- herzoglichen Ministeriums des Jnnern das auf die Ba- dische Landeszeitung ( Biene ) gelegte Verbot wieder auf- gehoben, jedoch dieser Beschluß von den untergebenen Behörden noch nicht in Vollzug gesetzt worden, weßwe- gen er, wenn es bis dort noch nothwendig sein sollte, in der nächsten Sitzung diesfalls interpelliren werde, da gerade ein Regierungs=Commissär nicht anwesend sei. Darmstadt, 27. September. Jn der vorgestrigen Nachmittagssitzung schritt die zweite Kammer zur Bera- thung des Gesetzentwurfs wegen Prorogation des Finanz- gesetzes auf die drei letzten Monate des Jahres, so wie des Antrags des Abg. Lehne wegen Steuerverweigerung. Dieser Abgeordnete hatte, in Anbetracht, daß das öffent- liche Recht des Großherzogthums wesentlich beruhe: in dem Staatsgrundgesetz vom 17. December 1820, in der Proclamation vom 6. März 1848, auf den im Lande publicirten Grundrechten und der gleichfalls publicirten Reichsverfassung vom 28. März 1849 mit dem Reichs- wahlgesetze, daß aber diese Grundlagen seit der Mitte des Jahres 1849 zum Gegenstand immer häufigerer Angriffe wurden ( der Antragsteller führte hier 14 einseitig erlas- sene Verordnungen und sonstige Beschlüsse und Verfügun- gen der Staatsregierung auf ) ; in weiterem Betracht, daß die Stände solchen Bestrebungen entgegenzutreten beru- fen seien, und die ihnen gegebene Waffe nur in dem Steuerverweigerungsrecht bestehe, darauf angetragen, die Kammer wolle erklären: 1. jene 14 Erlasse und Maß- nahmen der Ministerien Jaup und Dalwigk ver- letzen die Grundgesetze des Staats, enthalten einen Bruch der fürstlichen Zusagen, und bedrohen des Landes Wohl- fahrt und rechtliche Existenz; 2. die den Ständen ge- gen Land und Verfassung obliegenden Pflichten verbie- ten daher der zweiten Kammer, den dermaligen Räthen der Krone, falls dieselben eine provisorische Creditver- längerung beantragen sollten, durch Verwilligung von Steuern, für deren verfassungsmäßige Verwendung keine Garantien geboten sind, die Mittel zur Durchführung ihrer verfassungswidrigen Plane an Handen zu geben.“ Der über jenen Gesetzentwurf und diesen Antrag von den Abgeordneten Diehm und Müller=Melchiors erstattete Bericht des Finanz=Ausschusses warf zuerst einen Blick auf die Geschichte des Finanzgesetzes vom 7. October 1845, deutete darauf hin, daß nun den Ständen die siebente Verlängerung desselben angesonnen werde, wäh- rend dieses Ansinnen gegenüber dem Artikel 67 und 68 der Verfassungs=Urkunde „des gesetzlichen Bodens in der Staatsverfassung ermangelt und keinem Rechte, geschwei- ge denn einer Pflicht der Stände, darauf einzugehen, ent- spricht “, und hob noch hervor, die Verwilligung würde nur dazu benutzt werden, durch eine abermalige Kam- merauflösung „die verfassungswidrige Wirthschaft mit den Staatsgeldern um weitere neun Monate zu verlängern“. Weiter berührte der Bericht die Frage, ob „die Miß- achtung des ständischen Steuer=Verwilligungsrechtes“ der einzige Vorwurf sei, der die Räthe der Krone treffe; er verneinte diese, weil der Lehnesche Antrag sich voll- kommen rechtfertige, und trug darauf an: die Kammer möge 1. dem in jenem Gesetzesentwurfe liegenden Ansin- nen ihre Zustimmung versagen; 2. gegen die seitens des abgetretenen Ministers Jaup und der gegenwärtigen Räthe der Krone geübte systematische Mißachtung der Vor- schriften des Artikels 67 und 68 der Verfassungs=Urkunde und die dadurch erzielte factische Aufhebung des ständi- schen Besteuerungsrechts Protest einlegen; 3. erklären, daß jene 14 Erlasse und Maßnahmen das Hessische Staats- recht verletzten, und 4. dagegen feierlichen Einspruch thun. — Vor Eröffnung der Debatte wurde ein Schreiben des Gesammt=Ministeriums in der neulich erwähnten Müller- Melchiors 'schen Denunciationssache gegen den Director des Ministeriums des Jnnern, v. Dalwigk, verlesen. Der wörtliche Jnhalt desselben ist folgender: Dem unterzeichneten Staats=Ministerium ist ein Schrei- ben der verehrlichen zweiten Kammer der Stände vom 23. d. M., welchem Abdruck von Beilage Nr. 117 zum Protokoll beigefügt ist, mit anliegendem Schreiben des Herrn Ministerial=Directors Freiherrn v. Dalwigk über- geben worden. Nach Einsicht dieser Actenstücke mußte das unterzeichnete Staats=Ministerium zu der Ansicht ge- langen, daß der Gegenstand nach den in Betracht kom- menden gesetzlichen Bestimmungen zu denjenigen nicht ge- hört, mit welchen die verehrliche zweite Kammer sich zu befassen berufen sein kann. Das an den Herrn Präsiden- ten gerichtete Schreiben des Herrn Müller=Melchiors, welcher sich in dessen Unterzeichnung, ohne Grund, ohne Bedeutung, Abgeordneter nennt, will von einem auf sei- ner Seite gegen einen Dritten persönlich erhobenen Vor- wurf Kenntniß geben. Wollte er sich durch die Handlung, die ihn zum Vorwurf veranlaßt, verletzt erachten, so war es ihm, dem Privatmann, unbenommen, deßhalb bei Gericht Hilfe zu suchen; war er aber der Meinung, daß der Dritte, von welchem er eine Rechtsverletzung erfahren zu haben vermeint, weil ein Beamter, als Beamter mit Miß- brauch amtlicher Befugniß gegen ihn gehandelt habe, so stand es ihm zu, deßhalb bei der geeigneten Stelle Beschwerde zu erheben, und er hatte dann, wenn er diesen Weg ohne Erfolg eingeschlagen, das Recht sich mit einer Petition an die ständischen Kammern zu wenden, wie dies in Art. 81 der Verfassungs=Urkunde vorgesehen ist Die ver- ehrliche Kammer aber würde sich ihrerseits dann nur mit Beachtung der Geschäftsordnung damit zu beschäftigen, und vorerst den Petitions=Ausschuß zum Bericht aufzu- fordern gehabt haben. Müller=Melchiors aber hat eine Beschwerde bei keiner Staatsbehörde erhoben, konnte darum nicht befugt sein, sich an die verehrliche zweite Kam- mer zu wenden, so wenig wie diese, dem ungehörig an- gebrachten Gesuch irgend eine Folge zu geben. Das un- terzeichnete Staats=Ministerium, indem es vollkommen die Motive zu ehren versteht, welche den Herrn Ministe-

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 236. [Wien], 3. Oktober 1850, S. 2965. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener236_1850/5>, abgerufen am 21.11.2024.