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Wiener Zeitung. Nr. 244. [Wien], 12. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] schrift ein erdichteter Name oder ein erdichteter Wohn-
ort des Druckers oder Verlegers beigesetzt ist. Art. 20.
Enthält die Druckschrift fälschlicher Weise den Namen
eines andern Druckers oder Verlegers, so hat der Jn-
haber der Druckerei, so wie der wissentliche Verbreiter
der Schrift, neben der im Art. 18 genannten Geldbuße
noch eine Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen verwirkt.
Art. 21. Für jede in dem Großherzogthum herauskom-
mende Zeitung oder periodische Druckschrift soll ununter-
brochen ein verantwortlicher Redacteur bestehen, welcher
außer dem Namen des Druckers auf jedem Blatt, Stück
oder Heft der Zeitung oder periodischen Schrift genannt
sein muß. -- Der Redacteur muß volljährig sein. Der
Redacteur einer im Großherzogthume herauskommen-
den Zeitung muß im Großherzogthum seinen ständigen
Wohnsitz haben. Diejenigen, welche zu Zuchthausstrafe
oder wegen Meineids, Unterschlagung, Fälschung oder
Betrug rechtskräftig verurtheilt worden sind, können die
verantwortliche Redaction einer Zeitung oder periodischen
Druckschrift nicht übernehmen, es sei denn, daß seit Ver-
büßung der Strafe bereits fünf Jahre abgelaufen sind.
-- Jst die Beisetzung des Namens des Redacteurs nach
dem ersten Absatz dieses Artikels unterlassen worden oder
ein Redacteur genannt, welcher nach obigen Bestimmun-
gen eine Redaction nicht übernehmen kann, oder ist der
angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschli-
cher Weise der Name einer anderen Person angegeben,
so trifft den Jnhaber der Druckerei eine Geldstrafe von
zehn bis zu hundert Gulden. Art. 22. Die Polizeibe-
hörde ist befugt, jede Druckschrift, mit welcher hausirt
oder welche auf Straßen oder auf öffentlichen Plätzen
ausgestreut, angeboten oder angeheftet oder an öffentli-
chen Orten aufgelegt wird, sogleich mit Beschlag zu be-
legen, wenn dabei den Bestimmungen der Art. 18 bis
21 zuwider gehandelt wurde. Art. 23. Von jedem einzel-
nen Blatte, Stücke oder Hefte einer im Großherzogthum
herauskommenden Zeitung oder periodischen Druckschrift
ist, wenigstens eine Stunde bevor die Austheilung und
Versendung beginnt, durch den Verleger ein mit der eigen-
händigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs
versehenes Exemplar an dem Ort, wo das Blatt,
Stück oder Heft ausgegeben wird, in den Provinzen
Starkenburg und Oberhessen bei der Ortspolizeibe-
hörde, in der Provinz Rheinhessen an den Orten, wo
sich ein Staats=Procurator befindet, bei diesem,
an den Orten, wo ein Polizei=Commissär ernannt ist, bei
diesem und an den übrigen Orten bei der Orts=Polizei-
behörde mit beigefügter Bemerkung des Tages, an wel-
chem dieses geschieht, zu hinterlegen. Bei Verhinderung
des Redacteurs hat die Unterschrift durch einen nach
Art. 21 zur Uebernahme der Redaction befähigten Stell-
vertreter zu geschehen, welchen für diesen Fall die Mit-
verantwortlichkeit trifft. Als verhindert ist der Redacteur
namentlich auch so lange zu betrachten, als er sich in Haft
befindet. Die Zuwiderhandlungen werden mit einer Geld-
buße von fünf bis zu fünfzig Gulden bestraft. Die Be-
hörde, bei welcher die Hinterlegung erfolgt, hat darüber
Bescheinigung zu ertheilen. Art. 24. Der Verleger einer
nicht periodischen Druckschrift oder, falls ein solcher nicht
vorhanden ist, der Drucker, ist verbunden, sich über den
Namen, die Person und den Wohnort des Verfassers
Gewißheit zu verschaffen, und diesen auf Verlangen dem
Gericht zu bezeichnen. Weigert er sich dessen, oder ist er
nicht im Stande, der an ihn ergangenen Aufforderung
zu genügen, so ist er, unbeschadet der eigenen straftecht-
lichen Verantwortlichkeit, mit Gefängniß bis zu vierzehn
Tagen und Geldbuße bis einhundert Gulden zu bestrafen,
Art. 25. Der Herausgeber oder Verleger einer Zeitung
oder periodischen Druckschrift ist schuldig, in Beziehung
auf die in derselben vorgetragenen Thatsachen jede amt-
liche oder amtlich beglaubigte Berichtigung, so wie jede
andere Beleidigungen nicht enthaltende Berichtigung des
Angegriffenen, so weit letztere den Raum des Angriffes
nicht überschreitet, unentgeltlich, unverändert, ohne beige-
fügte Bemerkungen, mit den Lettern des Angriffes und in
jener Abtheilung des Blattes, in welcher der Angriff stand,
in das der geschehenen Mittheilung zunächst oder zweit-
folgende Blatt, Stück oder Heft aufzunehmen. Die
Mittheilung der Berichtigung ist auf Verlangen zu be-
scheinigen. Der zuwiderhandelnde Herausgeber oder Ver-
leger ist in eine Geldstrafe von fünf bis zu fünfzig Gul-
den zu verurtheilen. Art. 26. Wenn gegen den Heraus-
geber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Druck-
schrift wegen Uebertretung einer in gegenwärtiger Ver-
ordnung enthaltenen Strafbestimmung eine Verurthei-
lung erfolgt, so soll zugleich die unentgeltliche Aufnahme
des Urtheils in das nächstfolgende Blatt, Stück oder
Heft von dem Gerichte angeordnet werden. Unterläßt der
Herausgeber oder Verleger diese Aufnahme in der fest-
gesetzten Frist, so ist er in eine Gefängnißstrafe bis zu
vierzehn Tagen zu verurtheilen. Art. 27. Einfache An-
kündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, denen
die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorausge-
[Spaltenumbruch] gangen ist, so wie Anzeigen über öffentliche Vergnügun-
gen, über gestohlene, verlorene und gefundene Sachen,
über Verkäufe und Vermiethungen und Nachrichten für
den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorhe-
rige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an solchen Stel-
len öffentlich angeschlagen werden, welche als hierzu ge-
eignet von der Polizeibehörde bezeichnet worden sind.
Plakate anderer Art dürfen nur nach vorher erlangter Ge-
nehmigung der Polizei=Behörde öffentlich angeschlagen
werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Plakate den Strafgesetzen zuwiderlaufen, persönliche Ver-
letzungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, unsitt-
lichen oder aufreizenden Jnhalts als gefährlich erscheinen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß bis zu vier
Wochen bestraft. Art. 28. Hat wegen des Jnhalts einer
Zeitung oder periodischen Druckschrift in Folge von im
zweiten Abschnitte dieser Verordnung bezeichneten Verge-
hen innerhalb eines halben Jahres eine zweimalige Be-
strafung Statt gefunden, so kann das Erscheinen dieser
Zeitung oder Zeitschrift von Unserem Ministerium
des Jnnern verboten werden. -- Zuwiderhandlun-
gen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe von fünf
bis fünfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier Wochen
bestraft. Art. 29. Die Verbreitung von Druckschriften jeder
Art, welche außerhalb des Großherzogthums erscheinen,
kann von Unserem Ministerium des Jnnern verboten wer-
den. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten
oder durch das "Regierungsblatt" veröffentlichten Verbote
entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt, öffentlich
ausstellt oder sonst verbreitet, wird mit einer Geldstrafe
von fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier
Wochen bestraft. Die Anwendung der durch die Ver-
breitung von Schriften strafbaren Jnhalts etwa verwirk-
ten höheren Strafen wird durch obige Bestimmung nicht
ausgeschlossen. Art. 30. Die Aburtheilung der Preß-
polizei=Uebertretungen gehört in den Provinzen Star-
kenburg und Oberhessen zur Competenz der Stadt= und
Landgerichte, als Polizeigerichte erster Jnstanz, in der
Provinz Rheinhessen zur Competenz der Kreisgerichte.

Abschnitt IV. Schlußbestimmungen. Art. 31. Die
auf den Grund der gegenwärtigen Verordnung erkann-
ten Strafen, welche sich als uneinbringlich darstellen,
werden im Gefängniß, und zwar mit vier und zwanzig
Stunden für jeden Gulden verbüßt. Art. 32. Den
Druckschriften im Sinn gegenwärtiger Verordnung wer-
den gleichgestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer
Art vorgenommene Vervielfältigungen von Schriften,
bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von
Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. Art.
33. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündigung durch das Regierungsblatt für die Dauer
von sechs Monaten in Wirksamkeit. Urkundlich
Darmstadt, den 4. October 1850. Ludwig. v. Dalwigk.

Schwerin, 7. October. Die "Mecklenb. Ztg."
enthält die Verordnung wegen Erhebung einer zweifa-
chen außerordentlichen Contribution im Monate Octo-
ber 1850, so wie die Verordnung wegen Aufhebung
des Reichsgesetzes vom 27. December 1848, betref-
fend die Grundrechte des Deutschen Volkes. Sie lau-
tet, wie folgt:

" Friedrich Franz Durch die Aufhebung des
Staatsgrundgesetzes vom 10. October v. J., haben auch
die in dasselbe aufgenommenen Bestimmungen des Reichs-
gesetzes vom 27. December 1848, betreffend die Grund-
rechte des Deutschen Volkes -- Nr. 2 des officiellen
Wochenblattes von 1849 -- als Bestandtheile jenes
Staatsgrundgesetzes ihre Kraft verloren. Da es jedoch
zweifelhaft scheinen könnte, ob nicht dem gedachten Reichs-
gesetze dessenungeachtet noch eine selbstständige Gesetzeskraft
verblieben sei; dasselbe aber nur als ein Theil der beabsich-
tigten, demnächst nicht zu Stande gekommenen Reichs-
verfassung im voraus verkündigt worden ist, daher seine
Bedeutung verloren hat, so wird dasselbe hierdurch außer
Wirksamkeit gesetzt. Gegeben durch Unser Gesammt=Mi-
nisterium, Schwerin, am 5. October 1850. Friedrich
Franz. Graf v. Bülow. v. Schröter. v. Brock."

Frankfurt, 7. October. Gestern Vormittag stat-
teten die Officier=Corps der hiesigen k. k. Oesterreichi-
schen und k. Baierischen Besatzung, so wie des Frank-
furter Linien=Bataillons, mit dem Herrn Feldmarschall-
Lieutenant v. Schirnding an der Spitze, bei dem wirk-
lichen Geheimerath Freiherrn v. Kübeck=Kübau, in
Veranlassung der Abreise dieses hochgestellten Staats-
mannes, einen letzten Besuch ab. Herr v. Kübeck sprach
folgende Worte:

Meine Herren! Empfangen Sie meinen herzlichen Dank
für die freundliche Aufmerksamkeit, die Sie mir bei unserer
Trennung zu schenken so gütig sind. Jch werde stets die
rühmliche Art, mit welcher Sie die oft schwierigen Aufgaben
Jhres Berufs zu erfüllen wußten, in ehrendem Andenken
behalten und gemeinschaftlich mit meinem Herrn Collegen,
dem Herrn Feldmarschall=Lieutenant v. Schönhals, Sr. Ma-
jestät dem Kaiser die vorzüglichen Dienste zu rühmen mir
[Spaltenumbruch] zur Pflicht machen, welche Sie mit aller Hingebung zu lei-
sten im Fall waren. Sie, Herr Feldmarschall=Lieutenant v.
Schirnding, bitte ich insbesondere, den Ausdruck meiner
dankbaren Anerkennung gütig aufzunehmen, und Sie, meine
Herren, bitte ich, mir die Hoffnung zu gewähren, daß un-
sere gemeinschaftliche vergangene Wirksamkeit in Jhrem An-
denken fortleben, und uns zur Aufmunterung dienen wird,
in allen künftigen Tagen, die uns die Versehung vorbehal-
ten hat, in den Pflichten getreu zu verharren, deren Erfül-
lung unseren Stolz und unsere Ehre bezeichnen.

Herr v. Kübeck reist heute von hier ab; Feldmar-
schall=Lieutenant Baron v. Schönhals dagegen gedenkt
seine weitere Bestimmung hier abzuwarten und wird
wahrscheinlich vor Ende dieses Monats Frankfurt nicht
verlassen.

-- Gestern Vormittag gegen 9 Uhr wurde der k. k.
Oberlieutenant Wilhelm v. Thavon, vom 14ten Jäger-
Bataillon, mit allen militärischen Ehren und unter gro-
ßer Feierlichkeit zur Erde bestattet. Den sehr langen
Leichenzug eröffneten die vier Musik=Corps der verschie-
denen hier liegenden Truppen. Hinter dem Sarg, neben
dem Jäger=Unterofficiere Fackeln trugen und auf dem
die militärischen Jnsignien und der Orden des Verstor-
benen lagen, gingen die Generale v. Schönhals, v. Schirn-
ding und v. Eberle, so wie viele Civilpersonen und alle
hier wohnende und selbst aus der Umgegend eigens hier-
her gekommene Officiere. Außer der commandirten Jager-
Compagnie und den anderen Abtheilungen der k. k.
Oesterreichischen Besatzung hatten sich dem Zuge viele
Frankfurter, Bayern, Preußen und Oesterreicher ange-
schlossen, welche Arm in Arm und in geschlossenen Rei-
hen folgten. Am Grabe herrschte feierliche Stille, welche
nur durch die Töne der Musik unterbrochen wurde.

    ( O. P. A. Z. )

Frankreich.

Paris, 5. October. Der Präsident der Republik
und sämmtliche Minister haben sich heute zur Trauer-
feierlichkeit für die Königin Hortense nach Rueil bei
Malmaison begeben.

-- Man liest im halbofficiellen "Bulletin de Paris":
"Wir erfahren, daß die permanente Commission auf
Montag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen-
berufen ist. Jn der letzten Sitzung hatten sich nur fünf-
zehn Mitglieder eingefunden. Gegenstand der Unterhal-
tung waren die Revüen des Präsidenten und einige an-
dere Vorfälle, denen mehrere Mitglieder eine größere
Bedeutung beilegten, als sie wirklich hatten. Da man
nur sich besprechen und nichts beschließen konnte, so kam
man, wenn wir gut unterrichtet sind, dahin überein,
daß Montag eine außerordentliche Sitzung anberaumt
werden solle. Die Debatte wird sehr ernst und bestimmt
sich gestalten. Die Minister werden erscheinen und Auf-
klärungen geben, welche die Majorität befriedigen dürf-
ten." Jn der gestrigen Sitzung erstattete der Polizei-
Präfect Carlier Bericht über den gegenwärtigen Zustand
der Hauptstadt. Er schilderte denselben, mit Ausnahme
der Verhaftung einiger Mitglieder von geheimen Gesell-
schaften, als ganz ruhig und vollkommen befriedigend.

-- Obwohl noch reichlich ein Monat bis zum Wieder-
beginne der Sitzungen der Legislative verfließen muß,
kommen die Repräsentanten bereits nach und nach in
Paris an. Namentlich beeilen die Mitglieder der Linken
ihre Rückkehr, und die Versammlungen im Palais Bour-
bon werden daher immer zahlreicher. Den Montagnards
soll es bereits gelungen sein, mehrere Belehrungen im
Tiers parti zu machen. Ueberhaupt dürfte die Zusam-
mensetzung der Parteien eine wesentliche Aenderung er-
fahren. Daß die Sitzungen stürmisch werden, dafür bürgt
außer der Revisionsfrage auch das Aufhören der Getränke-
steuer=Bewilligung mit letztem December dieses Jahres.

-- Die Artikel, welche das "Journal des Debats " in
der letzten Zeit enthielt, hatten die Vermuthung entstehen
lassen, daß die Orleanistische Partei den verlorenen Ein-
fluß der Legitimisten zu ihren Gunsten ausbeuten wolle.
Das "Journal des Debats " sieht sich daher in seinem
heutigen Blatte unter Anderem zu folgenden Aeußerungen
veranlaßt: "Man beschuldigt uns mit Unrecht, daß wir
die Absicht hegen, eine Partei=Politik zu befolgen. Wir
wissen, daß wir jetzt ganz Anderes zu thun haben, als
Partei=Leidenschaften wieder anzufachen. Wir suchen die
Spaltung der Legitimisten nicht zu erweitern."

-- Der Minister Lahitte läßt heute die Angabe, daß
Hr. Lucian Murat mit Aufträgen der Regierung nach
Turin abgeschickt worden sei, für falsch erklären; Murat
habe von der Regierung gar keinen Auftrag erhalten und
sei noch in Paris.

-- Der "National," der " Siecle " und die "Gazette
de France" sind vor das Zuchtpolizeigericht geladen,
weil sie mehrere verschiedene Artikel mit einem einzigen
Namen unterzeichnet hatten, worin der Staatsprocura-
tor ein Vergehen gegen das neue Preßgesetz erblickt.

-- Die von Doullens zu Lorient, von wo sie sofort
nach Belle Jsle weiter geschafft wurden angekommenen
83 politischen Gefangenen wurden bei Angers und Nantes
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] schrift ein erdichteter Name oder ein erdichteter Wohn-
ort des Druckers oder Verlegers beigesetzt ist. Art. 20.
Enthält die Druckschrift fälschlicher Weise den Namen
eines andern Druckers oder Verlegers, so hat der Jn-
haber der Druckerei, so wie der wissentliche Verbreiter
der Schrift, neben der im Art. 18 genannten Geldbuße
noch eine Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen verwirkt.
Art. 21. Für jede in dem Großherzogthum herauskom-
mende Zeitung oder periodische Druckschrift soll ununter-
brochen ein verantwortlicher Redacteur bestehen, welcher
außer dem Namen des Druckers auf jedem Blatt, Stück
oder Heft der Zeitung oder periodischen Schrift genannt
sein muß. — Der Redacteur muß volljährig sein. Der
Redacteur einer im Großherzogthume herauskommen-
den Zeitung muß im Großherzogthum seinen ständigen
Wohnsitz haben. Diejenigen, welche zu Zuchthausstrafe
oder wegen Meineids, Unterschlagung, Fälschung oder
Betrug rechtskräftig verurtheilt worden sind, können die
verantwortliche Redaction einer Zeitung oder periodischen
Druckschrift nicht übernehmen, es sei denn, daß seit Ver-
büßung der Strafe bereits fünf Jahre abgelaufen sind.
— Jst die Beisetzung des Namens des Redacteurs nach
dem ersten Absatz dieses Artikels unterlassen worden oder
ein Redacteur genannt, welcher nach obigen Bestimmun-
gen eine Redaction nicht übernehmen kann, oder ist der
angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschli-
cher Weise der Name einer anderen Person angegeben,
so trifft den Jnhaber der Druckerei eine Geldstrafe von
zehn bis zu hundert Gulden. Art. 22. Die Polizeibe-
hörde ist befugt, jede Druckschrift, mit welcher hausirt
oder welche auf Straßen oder auf öffentlichen Plätzen
ausgestreut, angeboten oder angeheftet oder an öffentli-
chen Orten aufgelegt wird, sogleich mit Beschlag zu be-
legen, wenn dabei den Bestimmungen der Art. 18 bis
21 zuwider gehandelt wurde. Art. 23. Von jedem einzel-
nen Blatte, Stücke oder Hefte einer im Großherzogthum
herauskommenden Zeitung oder periodischen Druckschrift
ist, wenigstens eine Stunde bevor die Austheilung und
Versendung beginnt, durch den Verleger ein mit der eigen-
händigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs
versehenes Exemplar an dem Ort, wo das Blatt,
Stück oder Heft ausgegeben wird, in den Provinzen
Starkenburg und Oberhessen bei der Ortspolizeibe-
hörde, in der Provinz Rheinhessen an den Orten, wo
sich ein Staats=Procurator befindet, bei diesem,
an den Orten, wo ein Polizei=Commissär ernannt ist, bei
diesem und an den übrigen Orten bei der Orts=Polizei-
behörde mit beigefügter Bemerkung des Tages, an wel-
chem dieses geschieht, zu hinterlegen. Bei Verhinderung
des Redacteurs hat die Unterschrift durch einen nach
Art. 21 zur Uebernahme der Redaction befähigten Stell-
vertreter zu geschehen, welchen für diesen Fall die Mit-
verantwortlichkeit trifft. Als verhindert ist der Redacteur
namentlich auch so lange zu betrachten, als er sich in Haft
befindet. Die Zuwiderhandlungen werden mit einer Geld-
buße von fünf bis zu fünfzig Gulden bestraft. Die Be-
hörde, bei welcher die Hinterlegung erfolgt, hat darüber
Bescheinigung zu ertheilen. Art. 24. Der Verleger einer
nicht periodischen Druckschrift oder, falls ein solcher nicht
vorhanden ist, der Drucker, ist verbunden, sich über den
Namen, die Person und den Wohnort des Verfassers
Gewißheit zu verschaffen, und diesen auf Verlangen dem
Gericht zu bezeichnen. Weigert er sich dessen, oder ist er
nicht im Stande, der an ihn ergangenen Aufforderung
zu genügen, so ist er, unbeschadet der eigenen straftecht-
lichen Verantwortlichkeit, mit Gefängniß bis zu vierzehn
Tagen und Geldbuße bis einhundert Gulden zu bestrafen,
Art. 25. Der Herausgeber oder Verleger einer Zeitung
oder periodischen Druckschrift ist schuldig, in Beziehung
auf die in derselben vorgetragenen Thatsachen jede amt-
liche oder amtlich beglaubigte Berichtigung, so wie jede
andere Beleidigungen nicht enthaltende Berichtigung des
Angegriffenen, so weit letztere den Raum des Angriffes
nicht überschreitet, unentgeltlich, unverändert, ohne beige-
fügte Bemerkungen, mit den Lettern des Angriffes und in
jener Abtheilung des Blattes, in welcher der Angriff stand,
in das der geschehenen Mittheilung zunächst oder zweit-
folgende Blatt, Stück oder Heft aufzunehmen. Die
Mittheilung der Berichtigung ist auf Verlangen zu be-
scheinigen. Der zuwiderhandelnde Herausgeber oder Ver-
leger ist in eine Geldstrafe von fünf bis zu fünfzig Gul-
den zu verurtheilen. Art. 26. Wenn gegen den Heraus-
geber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Druck-
schrift wegen Uebertretung einer in gegenwärtiger Ver-
ordnung enthaltenen Strafbestimmung eine Verurthei-
lung erfolgt, so soll zugleich die unentgeltliche Aufnahme
des Urtheils in das nächstfolgende Blatt, Stück oder
Heft von dem Gerichte angeordnet werden. Unterläßt der
Herausgeber oder Verleger diese Aufnahme in der fest-
gesetzten Frist, so ist er in eine Gefängnißstrafe bis zu
vierzehn Tagen zu verurtheilen. Art. 27. Einfache An-
kündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, denen
die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorausge-
[Spaltenumbruch] gangen ist, so wie Anzeigen über öffentliche Vergnügun-
gen, über gestohlene, verlorene und gefundene Sachen,
über Verkäufe und Vermiethungen und Nachrichten für
den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorhe-
rige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an solchen Stel-
len öffentlich angeschlagen werden, welche als hierzu ge-
eignet von der Polizeibehörde bezeichnet worden sind.
Plakate anderer Art dürfen nur nach vorher erlangter Ge-
nehmigung der Polizei=Behörde öffentlich angeschlagen
werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Plakate den Strafgesetzen zuwiderlaufen, persönliche Ver-
letzungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, unsitt-
lichen oder aufreizenden Jnhalts als gefährlich erscheinen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß bis zu vier
Wochen bestraft. Art. 28. Hat wegen des Jnhalts einer
Zeitung oder periodischen Druckschrift in Folge von im
zweiten Abschnitte dieser Verordnung bezeichneten Verge-
hen innerhalb eines halben Jahres eine zweimalige Be-
strafung Statt gefunden, so kann das Erscheinen dieser
Zeitung oder Zeitschrift von Unserem Ministerium
des Jnnern verboten werden. — Zuwiderhandlun-
gen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe von fünf
bis fünfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier Wochen
bestraft. Art. 29. Die Verbreitung von Druckschriften jeder
Art, welche außerhalb des Großherzogthums erscheinen,
kann von Unserem Ministerium des Jnnern verboten wer-
den. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten
oder durch das „Regierungsblatt“ veröffentlichten Verbote
entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt, öffentlich
ausstellt oder sonst verbreitet, wird mit einer Geldstrafe
von fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier
Wochen bestraft. Die Anwendung der durch die Ver-
breitung von Schriften strafbaren Jnhalts etwa verwirk-
ten höheren Strafen wird durch obige Bestimmung nicht
ausgeschlossen. Art. 30. Die Aburtheilung der Preß-
polizei=Uebertretungen gehört in den Provinzen Star-
kenburg und Oberhessen zur Competenz der Stadt= und
Landgerichte, als Polizeigerichte erster Jnstanz, in der
Provinz Rheinhessen zur Competenz der Kreisgerichte.

Abschnitt IV. Schlußbestimmungen. Art. 31. Die
auf den Grund der gegenwärtigen Verordnung erkann-
ten Strafen, welche sich als uneinbringlich darstellen,
werden im Gefängniß, und zwar mit vier und zwanzig
Stunden für jeden Gulden verbüßt. Art. 32. Den
Druckschriften im Sinn gegenwärtiger Verordnung wer-
den gleichgestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer
Art vorgenommene Vervielfältigungen von Schriften,
bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von
Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. Art.
33. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündigung durch das Regierungsblatt für die Dauer
von sechs Monaten in Wirksamkeit. Urkundlich
Darmstadt, den 4. October 1850. Ludwig. v. Dalwigk.

Schwerin, 7. October. Die „Mecklenb. Ztg.“
enthält die Verordnung wegen Erhebung einer zweifa-
chen außerordentlichen Contribution im Monate Octo-
ber 1850, so wie die Verordnung wegen Aufhebung
des Reichsgesetzes vom 27. December 1848, betref-
fend die Grundrechte des Deutschen Volkes. Sie lau-
tet, wie folgt:

Friedrich Franz Durch die Aufhebung des
Staatsgrundgesetzes vom 10. October v. J., haben auch
die in dasselbe aufgenommenen Bestimmungen des Reichs-
gesetzes vom 27. December 1848, betreffend die Grund-
rechte des Deutschen Volkes — Nr. 2 des officiellen
Wochenblattes von 1849 — als Bestandtheile jenes
Staatsgrundgesetzes ihre Kraft verloren. Da es jedoch
zweifelhaft scheinen könnte, ob nicht dem gedachten Reichs-
gesetze dessenungeachtet noch eine selbstständige Gesetzeskraft
verblieben sei; dasselbe aber nur als ein Theil der beabsich-
tigten, demnächst nicht zu Stande gekommenen Reichs-
verfassung im voraus verkündigt worden ist, daher seine
Bedeutung verloren hat, so wird dasselbe hierdurch außer
Wirksamkeit gesetzt. Gegeben durch Unser Gesammt=Mi-
nisterium, Schwerin, am 5. October 1850. Friedrich
Franz. Graf v. Bülow. v. Schröter. v. Brock.“

Frankfurt, 7. October. Gestern Vormittag stat-
teten die Officier=Corps der hiesigen k. k. Oesterreichi-
schen und k. Baierischen Besatzung, so wie des Frank-
furter Linien=Bataillons, mit dem Herrn Feldmarschall-
Lieutenant v. Schirnding an der Spitze, bei dem wirk-
lichen Geheimerath Freiherrn v. Kübeck=Kübau, in
Veranlassung der Abreise dieses hochgestellten Staats-
mannes, einen letzten Besuch ab. Herr v. Kübeck sprach
folgende Worte:

Meine Herren! Empfangen Sie meinen herzlichen Dank
für die freundliche Aufmerksamkeit, die Sie mir bei unserer
Trennung zu schenken so gütig sind. Jch werde stets die
rühmliche Art, mit welcher Sie die oft schwierigen Aufgaben
Jhres Berufs zu erfüllen wußten, in ehrendem Andenken
behalten und gemeinschaftlich mit meinem Herrn Collegen,
dem Herrn Feldmarschall=Lieutenant v. Schönhals, Sr. Ma-
jestät dem Kaiser die vorzüglichen Dienste zu rühmen mir
[Spaltenumbruch] zur Pflicht machen, welche Sie mit aller Hingebung zu lei-
sten im Fall waren. Sie, Herr Feldmarschall=Lieutenant v.
Schirnding, bitte ich insbesondere, den Ausdruck meiner
dankbaren Anerkennung gütig aufzunehmen, und Sie, meine
Herren, bitte ich, mir die Hoffnung zu gewähren, daß un-
sere gemeinschaftliche vergangene Wirksamkeit in Jhrem An-
denken fortleben, und uns zur Aufmunterung dienen wird,
in allen künftigen Tagen, die uns die Versehung vorbehal-
ten hat, in den Pflichten getreu zu verharren, deren Erfül-
lung unseren Stolz und unsere Ehre bezeichnen.

Herr v. Kübeck reist heute von hier ab; Feldmar-
schall=Lieutenant Baron v. Schönhals dagegen gedenkt
seine weitere Bestimmung hier abzuwarten und wird
wahrscheinlich vor Ende dieses Monats Frankfurt nicht
verlassen.

— Gestern Vormittag gegen 9 Uhr wurde der k. k.
Oberlieutenant Wilhelm v. Thavon, vom 14ten Jäger-
Bataillon, mit allen militärischen Ehren und unter gro-
ßer Feierlichkeit zur Erde bestattet. Den sehr langen
Leichenzug eröffneten die vier Musik=Corps der verschie-
denen hier liegenden Truppen. Hinter dem Sarg, neben
dem Jäger=Unterofficiere Fackeln trugen und auf dem
die militärischen Jnsignien und der Orden des Verstor-
benen lagen, gingen die Generale v. Schönhals, v. Schirn-
ding und v. Eberle, so wie viele Civilpersonen und alle
hier wohnende und selbst aus der Umgegend eigens hier-
her gekommene Officiere. Außer der commandirten Jager-
Compagnie und den anderen Abtheilungen der k. k.
Oesterreichischen Besatzung hatten sich dem Zuge viele
Frankfurter, Bayern, Preußen und Oesterreicher ange-
schlossen, welche Arm in Arm und in geschlossenen Rei-
hen folgten. Am Grabe herrschte feierliche Stille, welche
nur durch die Töne der Musik unterbrochen wurde.

    ( O. P. A. Z. )

Frankreich.

Paris, 5. October. Der Präsident der Republik
und sämmtliche Minister haben sich heute zur Trauer-
feierlichkeit für die Königin Hortense nach Rueil bei
Malmaison begeben.

— Man liest im halbofficiellen „Bulletin de Paris“:
„Wir erfahren, daß die permanente Commission auf
Montag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen-
berufen ist. Jn der letzten Sitzung hatten sich nur fünf-
zehn Mitglieder eingefunden. Gegenstand der Unterhal-
tung waren die Revüen des Präsidenten und einige an-
dere Vorfälle, denen mehrere Mitglieder eine größere
Bedeutung beilegten, als sie wirklich hatten. Da man
nur sich besprechen und nichts beschließen konnte, so kam
man, wenn wir gut unterrichtet sind, dahin überein,
daß Montag eine außerordentliche Sitzung anberaumt
werden solle. Die Debatte wird sehr ernst und bestimmt
sich gestalten. Die Minister werden erscheinen und Auf-
klärungen geben, welche die Majorität befriedigen dürf-
ten.“ Jn der gestrigen Sitzung erstattete der Polizei-
Präfect Carlier Bericht über den gegenwärtigen Zustand
der Hauptstadt. Er schilderte denselben, mit Ausnahme
der Verhaftung einiger Mitglieder von geheimen Gesell-
schaften, als ganz ruhig und vollkommen befriedigend.

— Obwohl noch reichlich ein Monat bis zum Wieder-
beginne der Sitzungen der Legislative verfließen muß,
kommen die Repräsentanten bereits nach und nach in
Paris an. Namentlich beeilen die Mitglieder der Linken
ihre Rückkehr, und die Versammlungen im Palais Bour-
bon werden daher immer zahlreicher. Den Montagnards
soll es bereits gelungen sein, mehrere Belehrungen im
Tiers parti zu machen. Ueberhaupt dürfte die Zusam-
mensetzung der Parteien eine wesentliche Aenderung er-
fahren. Daß die Sitzungen stürmisch werden, dafür bürgt
außer der Revisionsfrage auch das Aufhören der Getränke-
steuer=Bewilligung mit letztem December dieses Jahres.

— Die Artikel, welche das „Journal des Débats “ in
der letzten Zeit enthielt, hatten die Vermuthung entstehen
lassen, daß die Orleanistische Partei den verlorenen Ein-
fluß der Legitimisten zu ihren Gunsten ausbeuten wolle.
Das „Journal des Débats “ sieht sich daher in seinem
heutigen Blatte unter Anderem zu folgenden Aeußerungen
veranlaßt: „Man beschuldigt uns mit Unrecht, daß wir
die Absicht hegen, eine Partei=Politik zu befolgen. Wir
wissen, daß wir jetzt ganz Anderes zu thun haben, als
Partei=Leidenschaften wieder anzufachen. Wir suchen die
Spaltung der Legitimisten nicht zu erweitern.“

— Der Minister Lahitte läßt heute die Angabe, daß
Hr. Lucian Murat mit Aufträgen der Regierung nach
Turin abgeschickt worden sei, für falsch erklären; Murat
habe von der Regierung gar keinen Auftrag erhalten und
sei noch in Paris.

— Der „National,“ der „ Siècle “ und die „Gazette
de France“ sind vor das Zuchtpolizeigericht geladen,
weil sie mehrere verschiedene Artikel mit einem einzigen
Namen unterzeichnet hatten, worin der Staatsprocura-
tor ein Vergehen gegen das neue Preßgesetz erblickt.

— Die von Doullens zu Lorient, von wo sie sofort
nach Belle Jsle weiter geschafft wurden angekommenen
83 politischen Gefangenen wurden bei Angers und Nantes
[Ende Spaltensatz]

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Darmstadt, den 4. October 1850. <hi rendition="#g">Ludwig.</hi> v. Dalwigk.</p>
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[3065/0005] 3065 schrift ein erdichteter Name oder ein erdichteter Wohn- ort des Druckers oder Verlegers beigesetzt ist. Art. 20. Enthält die Druckschrift fälschlicher Weise den Namen eines andern Druckers oder Verlegers, so hat der Jn- haber der Druckerei, so wie der wissentliche Verbreiter der Schrift, neben der im Art. 18 genannten Geldbuße noch eine Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen verwirkt. Art. 21. Für jede in dem Großherzogthum herauskom- mende Zeitung oder periodische Druckschrift soll ununter- brochen ein verantwortlicher Redacteur bestehen, welcher außer dem Namen des Druckers auf jedem Blatt, Stück oder Heft der Zeitung oder periodischen Schrift genannt sein muß. — Der Redacteur muß volljährig sein. Der Redacteur einer im Großherzogthume herauskommen- den Zeitung muß im Großherzogthum seinen ständigen Wohnsitz haben. Diejenigen, welche zu Zuchthausstrafe oder wegen Meineids, Unterschlagung, Fälschung oder Betrug rechtskräftig verurtheilt worden sind, können die verantwortliche Redaction einer Zeitung oder periodischen Druckschrift nicht übernehmen, es sei denn, daß seit Ver- büßung der Strafe bereits fünf Jahre abgelaufen sind. — Jst die Beisetzung des Namens des Redacteurs nach dem ersten Absatz dieses Artikels unterlassen worden oder ein Redacteur genannt, welcher nach obigen Bestimmun- gen eine Redaction nicht übernehmen kann, oder ist der angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschli- cher Weise der Name einer anderen Person angegeben, so trifft den Jnhaber der Druckerei eine Geldstrafe von zehn bis zu hundert Gulden. Art. 22. Die Polizeibe- hörde ist befugt, jede Druckschrift, mit welcher hausirt oder welche auf Straßen oder auf öffentlichen Plätzen ausgestreut, angeboten oder angeheftet oder an öffentli- chen Orten aufgelegt wird, sogleich mit Beschlag zu be- legen, wenn dabei den Bestimmungen der Art. 18 bis 21 zuwider gehandelt wurde. Art. 23. Von jedem einzel- nen Blatte, Stücke oder Hefte einer im Großherzogthum herauskommenden Zeitung oder periodischen Druckschrift ist, wenigstens eine Stunde bevor die Austheilung und Versendung beginnt, durch den Verleger ein mit der eigen- händigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehenes Exemplar an dem Ort, wo das Blatt, Stück oder Heft ausgegeben wird, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei der Ortspolizeibe- hörde, in der Provinz Rheinhessen an den Orten, wo sich ein Staats=Procurator befindet, bei diesem, an den Orten, wo ein Polizei=Commissär ernannt ist, bei diesem und an den übrigen Orten bei der Orts=Polizei- behörde mit beigefügter Bemerkung des Tages, an wel- chem dieses geschieht, zu hinterlegen. Bei Verhinderung des Redacteurs hat die Unterschrift durch einen nach Art. 21 zur Uebernahme der Redaction befähigten Stell- vertreter zu geschehen, welchen für diesen Fall die Mit- verantwortlichkeit trifft. Als verhindert ist der Redacteur namentlich auch so lange zu betrachten, als er sich in Haft befindet. Die Zuwiderhandlungen werden mit einer Geld- buße von fünf bis zu fünfzig Gulden bestraft. Die Be- hörde, bei welcher die Hinterlegung erfolgt, hat darüber Bescheinigung zu ertheilen. Art. 24. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker, ist verbunden, sich über den Namen, die Person und den Wohnort des Verfassers Gewißheit zu verschaffen, und diesen auf Verlangen dem Gericht zu bezeichnen. Weigert er sich dessen, oder ist er nicht im Stande, der an ihn ergangenen Aufforderung zu genügen, so ist er, unbeschadet der eigenen straftecht- lichen Verantwortlichkeit, mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen und Geldbuße bis einhundert Gulden zu bestrafen, Art. 25. Der Herausgeber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Druckschrift ist schuldig, in Beziehung auf die in derselben vorgetragenen Thatsachen jede amt- liche oder amtlich beglaubigte Berichtigung, so wie jede andere Beleidigungen nicht enthaltende Berichtigung des Angegriffenen, so weit letztere den Raum des Angriffes nicht überschreitet, unentgeltlich, unverändert, ohne beige- fügte Bemerkungen, mit den Lettern des Angriffes und in jener Abtheilung des Blattes, in welcher der Angriff stand, in das der geschehenen Mittheilung zunächst oder zweit- folgende Blatt, Stück oder Heft aufzunehmen. Die Mittheilung der Berichtigung ist auf Verlangen zu be- scheinigen. Der zuwiderhandelnde Herausgeber oder Ver- leger ist in eine Geldstrafe von fünf bis zu fünfzig Gul- den zu verurtheilen. Art. 26. Wenn gegen den Heraus- geber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Druck- schrift wegen Uebertretung einer in gegenwärtiger Ver- ordnung enthaltenen Strafbestimmung eine Verurthei- lung erfolgt, so soll zugleich die unentgeltliche Aufnahme des Urtheils in das nächstfolgende Blatt, Stück oder Heft von dem Gerichte angeordnet werden. Unterläßt der Herausgeber oder Verleger diese Aufnahme in der fest- gesetzten Frist, so ist er in eine Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen zu verurtheilen. Art. 27. Einfache An- kündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorausge- gangen ist, so wie Anzeigen über öffentliche Vergnügun- gen, über gestohlene, verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe und Vermiethungen und Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorhe- rige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an solchen Stel- len öffentlich angeschlagen werden, welche als hierzu ge- eignet von der Polizeibehörde bezeichnet worden sind. Plakate anderer Art dürfen nur nach vorher erlangter Ge- nehmigung der Polizei=Behörde öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Plakate den Strafgesetzen zuwiderlaufen, persönliche Ver- letzungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, unsitt- lichen oder aufreizenden Jnhalts als gefährlich erscheinen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Art. 28. Hat wegen des Jnhalts einer Zeitung oder periodischen Druckschrift in Folge von im zweiten Abschnitte dieser Verordnung bezeichneten Verge- hen innerhalb eines halben Jahres eine zweimalige Be- strafung Statt gefunden, so kann das Erscheinen dieser Zeitung oder Zeitschrift von Unserem Ministerium des Jnnern verboten werden. — Zuwiderhandlun- gen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Art. 29. Die Verbreitung von Druckschriften jeder Art, welche außerhalb des Großherzogthums erscheinen, kann von Unserem Ministerium des Jnnern verboten wer- den. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten oder durch das „Regierungsblatt“ veröffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt, öffentlich ausstellt oder sonst verbreitet, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Die Anwendung der durch die Ver- breitung von Schriften strafbaren Jnhalts etwa verwirk- ten höheren Strafen wird durch obige Bestimmung nicht ausgeschlossen. Art. 30. Die Aburtheilung der Preß- polizei=Uebertretungen gehört in den Provinzen Star- kenburg und Oberhessen zur Competenz der Stadt= und Landgerichte, als Polizeigerichte erster Jnstanz, in der Provinz Rheinhessen zur Competenz der Kreisgerichte. Abschnitt IV. Schlußbestimmungen. Art. 31. Die auf den Grund der gegenwärtigen Verordnung erkann- ten Strafen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden im Gefängniß, und zwar mit vier und zwanzig Stunden für jeden Gulden verbüßt. Art. 32. Den Druckschriften im Sinn gegenwärtiger Verordnung wer- den gleichgestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. Art. 33. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt für die Dauer von sechs Monaten in Wirksamkeit. Urkundlich Darmstadt, den 4. October 1850. Ludwig. v. Dalwigk. Schwerin, 7. October. Die „Mecklenb. Ztg.“ enthält die Verordnung wegen Erhebung einer zweifa- chen außerordentlichen Contribution im Monate Octo- ber 1850, so wie die Verordnung wegen Aufhebung des Reichsgesetzes vom 27. December 1848, betref- fend die Grundrechte des Deutschen Volkes. Sie lau- tet, wie folgt: „ Friedrich Franz Durch die Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 10. October v. J., haben auch die in dasselbe aufgenommenen Bestimmungen des Reichs- gesetzes vom 27. December 1848, betreffend die Grund- rechte des Deutschen Volkes — Nr. 2 des officiellen Wochenblattes von 1849 — als Bestandtheile jenes Staatsgrundgesetzes ihre Kraft verloren. Da es jedoch zweifelhaft scheinen könnte, ob nicht dem gedachten Reichs- gesetze dessenungeachtet noch eine selbstständige Gesetzeskraft verblieben sei; dasselbe aber nur als ein Theil der beabsich- tigten, demnächst nicht zu Stande gekommenen Reichs- verfassung im voraus verkündigt worden ist, daher seine Bedeutung verloren hat, so wird dasselbe hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt. Gegeben durch Unser Gesammt=Mi- nisterium, Schwerin, am 5. October 1850. Friedrich Franz. Graf v. Bülow. v. Schröter. v. Brock.“ Frankfurt, 7. October. Gestern Vormittag stat- teten die Officier=Corps der hiesigen k. k. Oesterreichi- schen und k. Baierischen Besatzung, so wie des Frank- furter Linien=Bataillons, mit dem Herrn Feldmarschall- Lieutenant v. Schirnding an der Spitze, bei dem wirk- lichen Geheimerath Freiherrn v. Kübeck=Kübau, in Veranlassung der Abreise dieses hochgestellten Staats- mannes, einen letzten Besuch ab. Herr v. Kübeck sprach folgende Worte: Meine Herren! Empfangen Sie meinen herzlichen Dank für die freundliche Aufmerksamkeit, die Sie mir bei unserer Trennung zu schenken so gütig sind. Jch werde stets die rühmliche Art, mit welcher Sie die oft schwierigen Aufgaben Jhres Berufs zu erfüllen wußten, in ehrendem Andenken behalten und gemeinschaftlich mit meinem Herrn Collegen, dem Herrn Feldmarschall=Lieutenant v. Schönhals, Sr. Ma- jestät dem Kaiser die vorzüglichen Dienste zu rühmen mir zur Pflicht machen, welche Sie mit aller Hingebung zu lei- sten im Fall waren. Sie, Herr Feldmarschall=Lieutenant v. Schirnding, bitte ich insbesondere, den Ausdruck meiner dankbaren Anerkennung gütig aufzunehmen, und Sie, meine Herren, bitte ich, mir die Hoffnung zu gewähren, daß un- sere gemeinschaftliche vergangene Wirksamkeit in Jhrem An- denken fortleben, und uns zur Aufmunterung dienen wird, in allen künftigen Tagen, die uns die Versehung vorbehal- ten hat, in den Pflichten getreu zu verharren, deren Erfül- lung unseren Stolz und unsere Ehre bezeichnen. Herr v. Kübeck reist heute von hier ab; Feldmar- schall=Lieutenant Baron v. Schönhals dagegen gedenkt seine weitere Bestimmung hier abzuwarten und wird wahrscheinlich vor Ende dieses Monats Frankfurt nicht verlassen. — Gestern Vormittag gegen 9 Uhr wurde der k. k. Oberlieutenant Wilhelm v. Thavon, vom 14ten Jäger- Bataillon, mit allen militärischen Ehren und unter gro- ßer Feierlichkeit zur Erde bestattet. Den sehr langen Leichenzug eröffneten die vier Musik=Corps der verschie- denen hier liegenden Truppen. Hinter dem Sarg, neben dem Jäger=Unterofficiere Fackeln trugen und auf dem die militärischen Jnsignien und der Orden des Verstor- benen lagen, gingen die Generale v. Schönhals, v. Schirn- ding und v. Eberle, so wie viele Civilpersonen und alle hier wohnende und selbst aus der Umgegend eigens hier- her gekommene Officiere. Außer der commandirten Jager- Compagnie und den anderen Abtheilungen der k. k. Oesterreichischen Besatzung hatten sich dem Zuge viele Frankfurter, Bayern, Preußen und Oesterreicher ange- schlossen, welche Arm in Arm und in geschlossenen Rei- hen folgten. Am Grabe herrschte feierliche Stille, welche nur durch die Töne der Musik unterbrochen wurde. ( O. P. A. Z. ) Frankreich. Paris, 5. October. Der Präsident der Republik und sämmtliche Minister haben sich heute zur Trauer- feierlichkeit für die Königin Hortense nach Rueil bei Malmaison begeben. — Man liest im halbofficiellen „Bulletin de Paris“: „Wir erfahren, daß die permanente Commission auf Montag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen- berufen ist. Jn der letzten Sitzung hatten sich nur fünf- zehn Mitglieder eingefunden. Gegenstand der Unterhal- tung waren die Revüen des Präsidenten und einige an- dere Vorfälle, denen mehrere Mitglieder eine größere Bedeutung beilegten, als sie wirklich hatten. Da man nur sich besprechen und nichts beschließen konnte, so kam man, wenn wir gut unterrichtet sind, dahin überein, daß Montag eine außerordentliche Sitzung anberaumt werden solle. Die Debatte wird sehr ernst und bestimmt sich gestalten. Die Minister werden erscheinen und Auf- klärungen geben, welche die Majorität befriedigen dürf- ten.“ Jn der gestrigen Sitzung erstattete der Polizei- Präfect Carlier Bericht über den gegenwärtigen Zustand der Hauptstadt. Er schilderte denselben, mit Ausnahme der Verhaftung einiger Mitglieder von geheimen Gesell- schaften, als ganz ruhig und vollkommen befriedigend. — Obwohl noch reichlich ein Monat bis zum Wieder- beginne der Sitzungen der Legislative verfließen muß, kommen die Repräsentanten bereits nach und nach in Paris an. Namentlich beeilen die Mitglieder der Linken ihre Rückkehr, und die Versammlungen im Palais Bour- bon werden daher immer zahlreicher. Den Montagnards soll es bereits gelungen sein, mehrere Belehrungen im Tiers parti zu machen. Ueberhaupt dürfte die Zusam- mensetzung der Parteien eine wesentliche Aenderung er- fahren. Daß die Sitzungen stürmisch werden, dafür bürgt außer der Revisionsfrage auch das Aufhören der Getränke- steuer=Bewilligung mit letztem December dieses Jahres. — Die Artikel, welche das „Journal des Débats “ in der letzten Zeit enthielt, hatten die Vermuthung entstehen lassen, daß die Orleanistische Partei den verlorenen Ein- fluß der Legitimisten zu ihren Gunsten ausbeuten wolle. Das „Journal des Débats “ sieht sich daher in seinem heutigen Blatte unter Anderem zu folgenden Aeußerungen veranlaßt: „Man beschuldigt uns mit Unrecht, daß wir die Absicht hegen, eine Partei=Politik zu befolgen. Wir wissen, daß wir jetzt ganz Anderes zu thun haben, als Partei=Leidenschaften wieder anzufachen. Wir suchen die Spaltung der Legitimisten nicht zu erweitern.“ — Der Minister Lahitte läßt heute die Angabe, daß Hr. Lucian Murat mit Aufträgen der Regierung nach Turin abgeschickt worden sei, für falsch erklären; Murat habe von der Regierung gar keinen Auftrag erhalten und sei noch in Paris. — Der „National,“ der „ Siècle “ und die „Gazette de France“ sind vor das Zuchtpolizeigericht geladen, weil sie mehrere verschiedene Artikel mit einem einzigen Namen unterzeichnet hatten, worin der Staatsprocura- tor ein Vergehen gegen das neue Preßgesetz erblickt. — Die von Doullens zu Lorient, von wo sie sofort nach Belle Jsle weiter geschafft wurden angekommenen 83 politischen Gefangenen wurden bei Angers und Nantes

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 244. [Wien], 12. Oktober 1850, S. 3065. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener244_1850/5>, abgerufen am 15.06.2024.