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Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] des abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag gründet, für
ablösbar erklärt worden; die Modalitäten dieser Ablösung
werden jedoch in dieser Beziehung in einer später zu er-
lassenden Vorschrift näher bestimmt werden.

§. 64. Da die im §. 62 erwähnten ablösbaren Lei-
stungen in dem Gesetze vom 7. September 1848 nicht
aufgehoben wurden, so ist die Vorschrift des §. 5 des
Patentes vom 15. August 1849 strenge auszulegen und
es sind daher unter diesen ablösbaren unveränderlichen
Naturalleistungen solche nicht verstanden,

a ) welche der Belastete nicht als Grundbesitzer, sondern
als Person zu leisten hatte, z. B. Proskurne, welche
die Katholiken des Griechischen Ritus ihren Seelsor-
gern abstatten;

b ) welche sich nicht auf eine Stiftung oder einen andern
ähnlichen speciellen Titel, sondern allenfalls auf die,
der Gemeinde im Grunde einer gesetzlichen Bestim-
mung, z. B. der Concurrenzpflicht u. dgl. obliegende
Verpflichtung, die Anstalt, für welche die Abgabe ge-
leister wird, zu erhalten, gründen, oder

c ) in Geldbeträgen geleistet werden.

§. 65. Die in dem §. 62 bezeichneten ablösbaren Lei-
stungen sollen bis die Ablösung erfolgt ist, erfüllt wer-
den, eine Ausnahme bilden die Natural=Arbeitsleistun-
gen, welche schon derzeit in Geld zu reluiren sind.

Unter diesen Natural=Arbeitsleistungen werden jedoch
nur die gewöhnlichen verstanden, welche entweder blos
von den Verpflichteten selbst, oder durch Taglöhner, oder
durch Roboten verrichtet wurden.

Die Verpflichtung zu der Geldreluition ist, gleich den
übrigen Leistungen, zu Handen des Berechtigten so lange
zu erfüllen, bis die Ablösung erfolgt ist.

§. 66. Zum Behufe dieser Ablösung ist die Vergütung
für Abgaben in natura und für Arbeitsleistungen, welche
nicht nach Maßgabe des §. 65 unter die gewöhnlichen
gehören, nach den gemeinen Preisen des Ortes und der
Zeit, wo und in welcher die Leistung abzustatten ist, zu
ermitteln, die in dem §. 65 bezeichneten gewöhnlichen
Arbeitsleistungen aber, nach den für unterthänige Robo-
ten festgesetzten Preisen zu bewerthen.

§. 67. Die Ermittlung dieses Werthes geschieht bei
Früchten, die einen Marktpreis haben, nach dem Durch-
schnitte der Preise des nächsten Marktortes von 3 Jahren
von 1843, bis einschließlich 1845, bei anderen Erzeug-
nissen und bei den nicht im §. 65 bezeichneten gewöhnlichen
Arbeitsleistungen, nach den innerhalb der letzten 3 Jahre
von 1843 bis einschließig 1845, etwa bestandenen Re-
luitionspreisen, in Ermanglung der letzteren, nach dem
zu erhebenden Durchschnittspreise dieser drei Jahre.

§. 68. Jm Allgemeinen ist als Grundsatz festzuhalten,
daß die Ablösung der im §. 62 angeführten Natural-
Leistungen nicht von Amtswegen, sondern nur dann Statt
zu finden habe, wenn dieselbe entweder von dem Bezugs-
berechtigten, oder von der Gemeinde, welcher die Pflich-
tigen angehören, oder in den Fällen, wo die Verpflichtung
von dem Gemeindeverbande unabhängig ist, von der Mehr-
zahl der Verpflichteten innerhalb desjenigen Zeitpunctes
verlangt wird, welcher diesfalls von der Ministerial=Com-
mission durch ein besonderes Edict wird kund gemacht
werden.

Ueber die Frage, ob die abzulösende Leistung in Folge
des Zehentrechtes entrichtet werde oder nicht, entscheidet
die Ministerial=Commission.

VI. Abschnitt.
Von den Rückständen.

§. 69. Als Rückstände sind zu behandeln und zu er-
mitteln:

a ) Leistungen, welche im Grunde eines bestandenen Un-
thansverhältnisses von den ehemaligen Unterthanen für
die Zeit vom 1. November 1847 bis 15. Mai 1848
abzustatten waren, und ungeachtet der Verordnungen
des Galizischen Landespräsidiums vom 10. Mai 1848,
Z. 6087, und vom 26. Mai 1848, Z. 6736, nicht
abgestattet wurden.

b ) Die Entschädigung, welche dem Urbarialberechtigten
für die aufgehobenen Leistungen für die Zeit vom
15. Mai bis Ende October 1848 gebührt, so wie die,
wegen bestehender Servituten von den Verpflichteten
für diese Zeit zu entrichtende Vergütung an die
Staatscasse.

§. 70, zu a. Bei der ziffermäßigen Ausmittelung
der Rückstände an den Leistungen der ehemaligen Unter-
thanen an die Grundherrschaften ist nach den, im Pa-
tente vom 15. August 1849, §. 1 und 11, und in dem
auf diese sich beziehenden Theile gegenwärtiger Verord-
nung für die Ausmittlung der Entschädigung aufgestell-
ten Grundsätzen vorzugehen.

Die Rückstände aus der ohne Entschädigung aufgeho-
benen Leistungen, in so weit dieselben das Nutzjahr 1848
betreffen, haben ohne Entschädigung wegzufallen.

§. 71. Diese Rückstände sind nach deren Richtigstel-
lung nach freier Wahl der Verpflichteten entweder sogleich
bar zu Handen des zum Empfange Berechtigten zu ent-
[Spaltenumbruch] richten, oder in gleichen vierteljährigen Raten zugleich
mit der landesfürstlichen Steuer an die Steuercassen ab-
zuführen.

Jm Falle der sogleichen vollständigen Barzahlung aller
Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 kömmt dem Ver-
pflichteten ein 10percentiger Einlaß von dem zu bezahlen-
den Betrage zu Guten.

Jm Falle der gewählten Ratenzahlung dürfen dem
Verpflichteten nicht mehr als zwölf Quartalraten gestat-
tet werden.

Eine Rückerstattung der im Jahre 1848 wirklich ge-
schehenen Leistungen oder der in Folge der im §. 69 an-
geführten Verordnungen abgestatteten Reluitionen findet
nicht Statt.

Dagegen erstreckt sich die Wirksamkeit dieser Vorschrift
auf die fraglichen Rückstände, in so fern sie nicht abge-
stattet worden sind.

§. 72, zu b. Bei Ausmittlung der den Urbarialberech-
tigten für die aufgehobenen Urbarialleistungen für die
Zeit vom 15. Mai bis Ende October 1848 gebührenden
Entschädigungsrente ist gleichfalls nach den im Patente
vom 15. August v. J. §. 1 und §. 11, und in dem auf
diese sich beziehenden Theile der gegenwärtigen Verord-
nung aufgestellten Grundsätzen vorzugehen.

Es ist sonach nur der auf diese Zeit entfallende Theil
der ermittelten Entschädigungsrente zu berechnen und als
vollständig fällig dem Berechtigten sogleich zu erfolgen,
in so fern keine den Staatscassen gebührende zur Compen-
sirung nach den folgenden Paragraphen bestimmten For-
derungen der Staatscassen an den Berechtigten bestehen.

Wie die auf diesen Zeitraum entfallenden und von den
Verpflichteten an die Staatscassen, als Entgelt wegen
des Fortgenusses bestehender Dienstbarkeiten zu zahlenden
Renten auszumitteln sind, wird das über die Ablö-
sung oder Regelung der Servituten zu erlassende beson-
dere Gesetz bestimmen.

§. 73. Die in Folge der den ehmaligen Grundherr-
schaften obgelegenen Verpflichtung, den gewesenen Unter-
thanen aus Eigenem verabreichten und noch nicht zurück-
gezahlten Unterstützungs=Vorschüsse, bilden keinen Gegen-
stand der Amtshandlung der Grundentlastungs=Organe.

Es sind daher allenfällige hierüber entstehende Strei-
tigkeiten vor dem Civilrichter nach den besonderen hier-
über zu gewärtigenden Vorschriften geltend zu machen.

§. 74. Dagegen sind jene Unterstützungsvorschüsse, die
den Unterthanen aus dem Staatsschatze in Vertretung
der Herrschaft verabfolgt worden sind, zu liquidiren und
von den Unterstützten nach deren Wahl entweder sogleich
oder in vierteljährigen, nach Ermessen der Bezirks=Com-
mission mit Rücksicht auf Erhaltung des aufrechten Wirth-
schaftsstandes der ehemaligen Unterthanen, neuerlich fest-
zustellenden Raten mit der landesfürstlichen Steuer an
die Staatscassen zu bezahlen und deren Bezahlung auf
dem für die Einbringung der Steuern vorgeschriebenen
Wege zu bewirken.

Um den richtig gestellten und bei den Unterthanen aus-
haftenden Betrag ist aber die Haftungspflicht der ehe-
maligen Grundherrschaften zu vermindern.

Die in Folge dieser Liquidirung bei den Herrschaf-
ten aushaftend bleibenden Beträge sind von denselben
an die Staatscassen zu erlegen oder aus den, den Grund-
herrschaften etwa aus den Staatscassen gebührenden, zu-
nächst flüssig werdenden Zahlungen zahlhaft zu machen,
und in Abzug zu bringen oder auf dem für die Eintrei-
bung der Steuern vorgeschriebenen Wege einzutreiben.

§. 75. Die Aufgabe der Ministerial=Commissionen
wird es sein, die nöthigen Einleitungen zu treffen, damit
diese Anordnung in Vollzug gesetzt, die sich herausstellenden
Beträge demjenigen, dem sie gebühren, vorgeschrieben,
sohin das bezüglich dieser Vorschüsse zwischen den ehema-
ligen Ständen und den öffentlichen Fonden bestehende
Rechnungsverhältniß, ohne die Verpflichtung des Dome-
stikalfondes zu erhöhen, gehörig richtig gestellt werde.

§. 76. Die Liquidirung und Ausgleichung der aus frü-
heren Jahren vor dem Jahre 1848 herrührenden grund-
herrlichen Urbarial= und Zehentrückstände, so wie die
diesfällige Einflußnahme der Grundentlastungs= und
Entschädigungs=Commissionen auf dieselben, wird durch
eine besondere Vorschrift geregelt.

VII. Abschnitt.
Von der Ausmittlung der Rente und des Capitals der
Entschädigung und Ablösung, so wie von deren Tilgung.

§. 77. Von dem Werthanschlage aller durch das Ge-
setz vom 17. April und 7. September 1848 und 15. Au-
gust 1849 gegen Entschädigung aufgehobenen, oder zur
Aufhebung bestimmten oder ablösbar erklärten Leistungen
wird der Werth der Gegenleistungen in Abzug gebracht.

Jn welcher Art der Werth der Gegenleistungen zu er-
heben ist, ist bei den einzelnen Leistungen festgesetzt.

Wenn bei dieser, bezüglich jedes einzelnen Verpflichte-
ten vorzunehmenden Bilancirung der Werthanschlag der
Leistungen und der Gegenleistungen sich gleich groß zeigt,
[Spaltenumbruch] so entfällt die Anforderung des Berechtigten auf irgend
eine Entschädigung, es findet aber auch in dem Falle,
wenn der Werthanschlag der Gegenleistungen den der
Leistungen übersteigen sollte, für den Ueberschuß keine
Vergütung Statt.

§. 78. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe
aller Arten der in dieser Verordnung behandelten Leistun-
gen, ist ein Drittheil desselben als Pauschal=Ausglei-
chung für die in dem §. 14 des Patentes vom 15ten
August v. J. bezeichneten Gegenstände in Abzug zu brin-
gen und der sonach mit zwei Dritteln verbleibende Be-
trag bildet das Maß der dem Berechtigten gebührenden
Entschädigung, welches, je nachdem die Leistungen zu den
unterthänigen oder zu jenen, welche nicht aus dem Un-
terthansverbande entspringen und in den §§. 4, 5 und 6
des Patentes vom 15. August bezeichnet sind, gehören,
noch einer verschiedenen Behandlung unterliegt.

§. 79. Die schließlich festgestellte Entschädigungsrente
ist durch die Verpflichteten, in soferne dieselben nach den
Bestimmungen dieser Verordnung zur Zahlung derselben
oder eines Beitrages an derselben verhalten sind, an die
zur Empfangsnahme der landesfürstlichen Steuern be-
stimmten Cassen in den §. 19 des Patentes vom 15ten
August 1849 bestimmten Raten, welche vom 1. No-
vember 1848 an laufen, einzuzahlen und läuft von dem-
selben Zeitpuncte an für die Berechtigten in den §. 21
des erwähnten Patentes bezeichneten Fristen.

§. 80. Hiervon findet nur bei den ablösbaren im §. 5
des Patentes vom 15. August vorigen Jahres bezeichne-
ten Leistungen eine Ausnahme Statt, bei welchen der
Termin, von welchem an die Entschädigungsrente von
den Verpflichteten an die Staatscasse einzuzahlen und von
dieser an die Berechtigten zu erfolgen sein wird, von dem
1. November jenes Jahres zu laufen anfängt, in wel-
chem die ursprüngliche Leistung aufhört.

§. 81. Eine gleiche Ausnahme findet bei der Entschä-
digungsrente für den Zehent Statt, bei welchem zwar
die Rente von allen zehentpflichtigen Grundparzellen zu
berechnen, für das Verwaltungsjahr 1849 d. i. für die
Zeit vom 1. November 1848 bis Ende October 1849
aber nur von jenen Parzellen zu entrichten sein wird, von
welchen der Zehent nicht schon in natura entrichtet wurde,
nachdem eine Rückvergütung aus diesem Anlasse nicht
Statt findet.

§. 82. Die von den geistlichen Zehenten entrichtete
Zehentsteuer hat von jenem Zeitpuncte an zu entfallen,
von welchem an die Entschädigungsrente zu laufen beginnt.

Die Rückvergütung der hiervon bereits bezahlten Be-
träge haben die Ministerial=Commissionen bei den lan-
desfürstlichen Steuerbehörden zu erwirken, und die dies-
fälligen Bestimmungen besonders kund zu geben.

Besondere Bestimmungen bei den unterthänigen Lei-
stungen.

§. 83. Bei den unterthänigen, mit dem Patente vom
17. April 1848 aufgehobenen Leistungen, sind von dem
nach §. 78 der gegenwärtigen Verordnung ermittelten
Maße der den Berechtigten gebührenden Entschädigung
noch überdies fünf von Hundert in Abzug zu bringen,
und erst der Rest bildet die Entschädigungsrente, welche
den Berechtigten bei den Staatscassen flüssig zu ma-
chen ist.

§. 84. Ein weiterer Abzug findet Statt, wenn die
ehemaligen Unterthanen auf dem herrschaftlichen Grunde
Dienstbarkeiten auszuüben berechtiget waren, oder noch
sind, und dieselben auf deren weiteren Fortgenuß in
Folge des Patentes vom 17. April 1848 entweder schon
verzichtet haben, oder bei dieser Verhandlung wegen Er-
mittlung der Entschädigung verzichten.

Jn diesem Falle ist von der gebührenden Entschädigung
nebst den im vorhergehenden §. 83 angeführten Fünf von
Hundert, auch noch der Jahreswerth der bestandenen
Dienstbarkeiten in Abzug zu bringen und es bildet sohin
in diesem Falle erst der nach Abzug jener 5 pCt. und
dieses Jahreswerthes der Dienstbarkeiten verbleibende
Rest, die den Berechtigten flüssig zu machende Entschä-
digungsrente.

§. 85. Wollen jedoch die Unterthanen auf den Fort-
genuß der ihnen zustehenden Dienstbarkeiten nicht ver-
zichten, und in demselben verbleiben, so hat zwar außer
den im §. 83 bezeichneten 5 Percent kein weiterer Ab-
zug Statt zu finden.

Die in dem Genusse der Servituten verbleibenden Un-
terthanen haben jedoch jenen Theilbetrag der Entschädi-
gung für die aufgehobenen unterthänigen Leistungen,
welche dieselben aus diesem Anlasse nach dem 2ten, 3ten
und 7ten Absatze des Patentes vom 17. April 1848 zum
Theile an die Grundherrschaft zu leisten hatten, unter
den im Patente vom 15. August 1849 enthaltenen Mo-
dificationen an die Staatscassen zu entrichten.

§. 86. Bei Ermittlung der Ziffer dieser wegen der
fortbestehenden Dienstbarkeiten zu leistenden Zahlungen
ist sich eben so wie bei Ermittelung des in den Fällen
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] des abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag gründet, für
ablösbar erklärt worden; die Modalitäten dieser Ablösung
werden jedoch in dieser Beziehung in einer später zu er-
lassenden Vorschrift näher bestimmt werden.

§. 64. Da die im §. 62 erwähnten ablösbaren Lei-
stungen in dem Gesetze vom 7. September 1848 nicht
aufgehoben wurden, so ist die Vorschrift des §. 5 des
Patentes vom 15. August 1849 strenge auszulegen und
es sind daher unter diesen ablösbaren unveränderlichen
Naturalleistungen solche nicht verstanden,

a ) welche der Belastete nicht als Grundbesitzer, sondern
als Person zu leisten hatte, z. B. Proskurne, welche
die Katholiken des Griechischen Ritus ihren Seelsor-
gern abstatten;

b ) welche sich nicht auf eine Stiftung oder einen andern
ähnlichen speciellen Titel, sondern allenfalls auf die,
der Gemeinde im Grunde einer gesetzlichen Bestim-
mung, z. B. der Concurrenzpflicht u. dgl. obliegende
Verpflichtung, die Anstalt, für welche die Abgabe ge-
leister wird, zu erhalten, gründen, oder

c ) in Geldbeträgen geleistet werden.

§. 65. Die in dem §. 62 bezeichneten ablösbaren Lei-
stungen sollen bis die Ablösung erfolgt ist, erfüllt wer-
den, eine Ausnahme bilden die Natural=Arbeitsleistun-
gen, welche schon derzeit in Geld zu reluiren sind.

Unter diesen Natural=Arbeitsleistungen werden jedoch
nur die gewöhnlichen verstanden, welche entweder blos
von den Verpflichteten selbst, oder durch Taglöhner, oder
durch Roboten verrichtet wurden.

Die Verpflichtung zu der Geldreluition ist, gleich den
übrigen Leistungen, zu Handen des Berechtigten so lange
zu erfüllen, bis die Ablösung erfolgt ist.

§. 66. Zum Behufe dieser Ablösung ist die Vergütung
für Abgaben in natura und für Arbeitsleistungen, welche
nicht nach Maßgabe des §. 65 unter die gewöhnlichen
gehören, nach den gemeinen Preisen des Ortes und der
Zeit, wo und in welcher die Leistung abzustatten ist, zu
ermitteln, die in dem §. 65 bezeichneten gewöhnlichen
Arbeitsleistungen aber, nach den für unterthänige Robo-
ten festgesetzten Preisen zu bewerthen.

§. 67. Die Ermittlung dieses Werthes geschieht bei
Früchten, die einen Marktpreis haben, nach dem Durch-
schnitte der Preise des nächsten Marktortes von 3 Jahren
von 1843, bis einschließlich 1845, bei anderen Erzeug-
nissen und bei den nicht im §. 65 bezeichneten gewöhnlichen
Arbeitsleistungen, nach den innerhalb der letzten 3 Jahre
von 1843 bis einschließig 1845, etwa bestandenen Re-
luitionspreisen, in Ermanglung der letzteren, nach dem
zu erhebenden Durchschnittspreise dieser drei Jahre.

§. 68. Jm Allgemeinen ist als Grundsatz festzuhalten,
daß die Ablösung der im §. 62 angeführten Natural-
Leistungen nicht von Amtswegen, sondern nur dann Statt
zu finden habe, wenn dieselbe entweder von dem Bezugs-
berechtigten, oder von der Gemeinde, welcher die Pflich-
tigen angehören, oder in den Fällen, wo die Verpflichtung
von dem Gemeindeverbande unabhängig ist, von der Mehr-
zahl der Verpflichteten innerhalb desjenigen Zeitpunctes
verlangt wird, welcher diesfalls von der Ministerial=Com-
mission durch ein besonderes Edict wird kund gemacht
werden.

Ueber die Frage, ob die abzulösende Leistung in Folge
des Zehentrechtes entrichtet werde oder nicht, entscheidet
die Ministerial=Commission.

VI. Abschnitt.
Von den Rückständen.

§. 69. Als Rückstände sind zu behandeln und zu er-
mitteln:

a ) Leistungen, welche im Grunde eines bestandenen Un-
thansverhältnisses von den ehemaligen Unterthanen für
die Zeit vom 1. November 1847 bis 15. Mai 1848
abzustatten waren, und ungeachtet der Verordnungen
des Galizischen Landespräsidiums vom 10. Mai 1848,
Z. 6087, und vom 26. Mai 1848, Z. 6736, nicht
abgestattet wurden.

b ) Die Entschädigung, welche dem Urbarialberechtigten
für die aufgehobenen Leistungen für die Zeit vom
15. Mai bis Ende October 1848 gebührt, so wie die,
wegen bestehender Servituten von den Verpflichteten
für diese Zeit zu entrichtende Vergütung an die
Staatscasse.

§. 70, zu a. Bei der ziffermäßigen Ausmittelung
der Rückstände an den Leistungen der ehemaligen Unter-
thanen an die Grundherrschaften ist nach den, im Pa-
tente vom 15. August 1849, §. 1 und 11, und in dem
auf diese sich beziehenden Theile gegenwärtiger Verord-
nung für die Ausmittlung der Entschädigung aufgestell-
ten Grundsätzen vorzugehen.

Die Rückstände aus der ohne Entschädigung aufgeho-
benen Leistungen, in so weit dieselben das Nutzjahr 1848
betreffen, haben ohne Entschädigung wegzufallen.

§. 71. Diese Rückstände sind nach deren Richtigstel-
lung nach freier Wahl der Verpflichteten entweder sogleich
bar zu Handen des zum Empfange Berechtigten zu ent-
[Spaltenumbruch] richten, oder in gleichen vierteljährigen Raten zugleich
mit der landesfürstlichen Steuer an die Steuercassen ab-
zuführen.

Jm Falle der sogleichen vollständigen Barzahlung aller
Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 kömmt dem Ver-
pflichteten ein 10percentiger Einlaß von dem zu bezahlen-
den Betrage zu Guten.

Jm Falle der gewählten Ratenzahlung dürfen dem
Verpflichteten nicht mehr als zwölf Quartalraten gestat-
tet werden.

Eine Rückerstattung der im Jahre 1848 wirklich ge-
schehenen Leistungen oder der in Folge der im §. 69 an-
geführten Verordnungen abgestatteten Reluitionen findet
nicht Statt.

Dagegen erstreckt sich die Wirksamkeit dieser Vorschrift
auf die fraglichen Rückstände, in so fern sie nicht abge-
stattet worden sind.

§. 72, zu b. Bei Ausmittlung der den Urbarialberech-
tigten für die aufgehobenen Urbarialleistungen für die
Zeit vom 15. Mai bis Ende October 1848 gebührenden
Entschädigungsrente ist gleichfalls nach den im Patente
vom 15. August v. J. §. 1 und §. 11, und in dem auf
diese sich beziehenden Theile der gegenwärtigen Verord-
nung aufgestellten Grundsätzen vorzugehen.

Es ist sonach nur der auf diese Zeit entfallende Theil
der ermittelten Entschädigungsrente zu berechnen und als
vollständig fällig dem Berechtigten sogleich zu erfolgen,
in so fern keine den Staatscassen gebührende zur Compen-
sirung nach den folgenden Paragraphen bestimmten For-
derungen der Staatscassen an den Berechtigten bestehen.

Wie die auf diesen Zeitraum entfallenden und von den
Verpflichteten an die Staatscassen, als Entgelt wegen
des Fortgenusses bestehender Dienstbarkeiten zu zahlenden
Renten auszumitteln sind, wird das über die Ablö-
sung oder Regelung der Servituten zu erlassende beson-
dere Gesetz bestimmen.

§. 73. Die in Folge der den ehmaligen Grundherr-
schaften obgelegenen Verpflichtung, den gewesenen Unter-
thanen aus Eigenem verabreichten und noch nicht zurück-
gezahlten Unterstützungs=Vorschüsse, bilden keinen Gegen-
stand der Amtshandlung der Grundentlastungs=Organe.

Es sind daher allenfällige hierüber entstehende Strei-
tigkeiten vor dem Civilrichter nach den besonderen hier-
über zu gewärtigenden Vorschriften geltend zu machen.

§. 74. Dagegen sind jene Unterstützungsvorschüsse, die
den Unterthanen aus dem Staatsschatze in Vertretung
der Herrschaft verabfolgt worden sind, zu liquidiren und
von den Unterstützten nach deren Wahl entweder sogleich
oder in vierteljährigen, nach Ermessen der Bezirks=Com-
mission mit Rücksicht auf Erhaltung des aufrechten Wirth-
schaftsstandes der ehemaligen Unterthanen, neuerlich fest-
zustellenden Raten mit der landesfürstlichen Steuer an
die Staatscassen zu bezahlen und deren Bezahlung auf
dem für die Einbringung der Steuern vorgeschriebenen
Wege zu bewirken.

Um den richtig gestellten und bei den Unterthanen aus-
haftenden Betrag ist aber die Haftungspflicht der ehe-
maligen Grundherrschaften zu vermindern.

Die in Folge dieser Liquidirung bei den Herrschaf-
ten aushaftend bleibenden Beträge sind von denselben
an die Staatscassen zu erlegen oder aus den, den Grund-
herrschaften etwa aus den Staatscassen gebührenden, zu-
nächst flüssig werdenden Zahlungen zahlhaft zu machen,
und in Abzug zu bringen oder auf dem für die Eintrei-
bung der Steuern vorgeschriebenen Wege einzutreiben.

§. 75. Die Aufgabe der Ministerial=Commissionen
wird es sein, die nöthigen Einleitungen zu treffen, damit
diese Anordnung in Vollzug gesetzt, die sich herausstellenden
Beträge demjenigen, dem sie gebühren, vorgeschrieben,
sohin das bezüglich dieser Vorschüsse zwischen den ehema-
ligen Ständen und den öffentlichen Fonden bestehende
Rechnungsverhältniß, ohne die Verpflichtung des Dome-
stikalfondes zu erhöhen, gehörig richtig gestellt werde.

§. 76. Die Liquidirung und Ausgleichung der aus frü-
heren Jahren vor dem Jahre 1848 herrührenden grund-
herrlichen Urbarial= und Zehentrückstände, so wie die
diesfällige Einflußnahme der Grundentlastungs= und
Entschädigungs=Commissionen auf dieselben, wird durch
eine besondere Vorschrift geregelt.

VII. Abschnitt.
Von der Ausmittlung der Rente und des Capitals der
Entschädigung und Ablösung, so wie von deren Tilgung.

§. 77. Von dem Werthanschlage aller durch das Ge-
setz vom 17. April und 7. September 1848 und 15. Au-
gust 1849 gegen Entschädigung aufgehobenen, oder zur
Aufhebung bestimmten oder ablösbar erklärten Leistungen
wird der Werth der Gegenleistungen in Abzug gebracht.

Jn welcher Art der Werth der Gegenleistungen zu er-
heben ist, ist bei den einzelnen Leistungen festgesetzt.

Wenn bei dieser, bezüglich jedes einzelnen Verpflichte-
ten vorzunehmenden Bilancirung der Werthanschlag der
Leistungen und der Gegenleistungen sich gleich groß zeigt,
[Spaltenumbruch] so entfällt die Anforderung des Berechtigten auf irgend
eine Entschädigung, es findet aber auch in dem Falle,
wenn der Werthanschlag der Gegenleistungen den der
Leistungen übersteigen sollte, für den Ueberschuß keine
Vergütung Statt.

§. 78. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe
aller Arten der in dieser Verordnung behandelten Leistun-
gen, ist ein Drittheil desselben als Pauschal=Ausglei-
chung für die in dem §. 14 des Patentes vom 15ten
August v. J. bezeichneten Gegenstände in Abzug zu brin-
gen und der sonach mit zwei Dritteln verbleibende Be-
trag bildet das Maß der dem Berechtigten gebührenden
Entschädigung, welches, je nachdem die Leistungen zu den
unterthänigen oder zu jenen, welche nicht aus dem Un-
terthansverbande entspringen und in den §§. 4, 5 und 6
des Patentes vom 15. August bezeichnet sind, gehören,
noch einer verschiedenen Behandlung unterliegt.

§. 79. Die schließlich festgestellte Entschädigungsrente
ist durch die Verpflichteten, in soferne dieselben nach den
Bestimmungen dieser Verordnung zur Zahlung derselben
oder eines Beitrages an derselben verhalten sind, an die
zur Empfangsnahme der landesfürstlichen Steuern be-
stimmten Cassen in den §. 19 des Patentes vom 15ten
August 1849 bestimmten Raten, welche vom 1. No-
vember 1848 an laufen, einzuzahlen und läuft von dem-
selben Zeitpuncte an für die Berechtigten in den §. 21
des erwähnten Patentes bezeichneten Fristen.

§. 80. Hiervon findet nur bei den ablösbaren im §. 5
des Patentes vom 15. August vorigen Jahres bezeichne-
ten Leistungen eine Ausnahme Statt, bei welchen der
Termin, von welchem an die Entschädigungsrente von
den Verpflichteten an die Staatscasse einzuzahlen und von
dieser an die Berechtigten zu erfolgen sein wird, von dem
1. November jenes Jahres zu laufen anfängt, in wel-
chem die ursprüngliche Leistung aufhört.

§. 81. Eine gleiche Ausnahme findet bei der Entschä-
digungsrente für den Zehent Statt, bei welchem zwar
die Rente von allen zehentpflichtigen Grundparzellen zu
berechnen, für das Verwaltungsjahr 1849 d. i. für die
Zeit vom 1. November 1848 bis Ende October 1849
aber nur von jenen Parzellen zu entrichten sein wird, von
welchen der Zehent nicht schon in natura entrichtet wurde,
nachdem eine Rückvergütung aus diesem Anlasse nicht
Statt findet.

§. 82. Die von den geistlichen Zehenten entrichtete
Zehentsteuer hat von jenem Zeitpuncte an zu entfallen,
von welchem an die Entschädigungsrente zu laufen beginnt.

Die Rückvergütung der hiervon bereits bezahlten Be-
träge haben die Ministerial=Commissionen bei den lan-
desfürstlichen Steuerbehörden zu erwirken, und die dies-
fälligen Bestimmungen besonders kund zu geben.

Besondere Bestimmungen bei den unterthänigen Lei-
stungen.

§. 83. Bei den unterthänigen, mit dem Patente vom
17. April 1848 aufgehobenen Leistungen, sind von dem
nach §. 78 der gegenwärtigen Verordnung ermittelten
Maße der den Berechtigten gebührenden Entschädigung
noch überdies fünf von Hundert in Abzug zu bringen,
und erst der Rest bildet die Entschädigungsrente, welche
den Berechtigten bei den Staatscassen flüssig zu ma-
chen ist.

§. 84. Ein weiterer Abzug findet Statt, wenn die
ehemaligen Unterthanen auf dem herrschaftlichen Grunde
Dienstbarkeiten auszuüben berechtiget waren, oder noch
sind, und dieselben auf deren weiteren Fortgenuß in
Folge des Patentes vom 17. April 1848 entweder schon
verzichtet haben, oder bei dieser Verhandlung wegen Er-
mittlung der Entschädigung verzichten.

Jn diesem Falle ist von der gebührenden Entschädigung
nebst den im vorhergehenden §. 83 angeführten Fünf von
Hundert, auch noch der Jahreswerth der bestandenen
Dienstbarkeiten in Abzug zu bringen und es bildet sohin
in diesem Falle erst der nach Abzug jener 5 pCt. und
dieses Jahreswerthes der Dienstbarkeiten verbleibende
Rest, die den Berechtigten flüssig zu machende Entschä-
digungsrente.

§. 85. Wollen jedoch die Unterthanen auf den Fort-
genuß der ihnen zustehenden Dienstbarkeiten nicht ver-
zichten, und in demselben verbleiben, so hat zwar außer
den im §. 83 bezeichneten 5 Percent kein weiterer Ab-
zug Statt zu finden.

Die in dem Genusse der Servituten verbleibenden Un-
terthanen haben jedoch jenen Theilbetrag der Entschädi-
gung für die aufgehobenen unterthänigen Leistungen,
welche dieselben aus diesem Anlasse nach dem 2ten, 3ten
und 7ten Absatze des Patentes vom 17. April 1848 zum
Theile an die Grundherrschaft zu leisten hatten, unter
den im Patente vom 15. August 1849 enthaltenen Mo-
dificationen an die Staatscassen zu entrichten.

§. 86. Bei Ermittlung der Ziffer dieser wegen der
fortbestehenden Dienstbarkeiten zu leistenden Zahlungen
ist sich eben so wie bei Ermittelung des in den Fällen
[Ende Spaltensatz]

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[3117/0005] 3117 des abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag gründet, für ablösbar erklärt worden; die Modalitäten dieser Ablösung werden jedoch in dieser Beziehung in einer später zu er- lassenden Vorschrift näher bestimmt werden. §. 64. Da die im §. 62 erwähnten ablösbaren Lei- stungen in dem Gesetze vom 7. September 1848 nicht aufgehoben wurden, so ist die Vorschrift des §. 5 des Patentes vom 15. August 1849 strenge auszulegen und es sind daher unter diesen ablösbaren unveränderlichen Naturalleistungen solche nicht verstanden, a ) welche der Belastete nicht als Grundbesitzer, sondern als Person zu leisten hatte, z. B. Proskurne, welche die Katholiken des Griechischen Ritus ihren Seelsor- gern abstatten; b ) welche sich nicht auf eine Stiftung oder einen andern ähnlichen speciellen Titel, sondern allenfalls auf die, der Gemeinde im Grunde einer gesetzlichen Bestim- mung, z. B. der Concurrenzpflicht u. dgl. obliegende Verpflichtung, die Anstalt, für welche die Abgabe ge- leister wird, zu erhalten, gründen, oder c ) in Geldbeträgen geleistet werden. §. 65. Die in dem §. 62 bezeichneten ablösbaren Lei- stungen sollen bis die Ablösung erfolgt ist, erfüllt wer- den, eine Ausnahme bilden die Natural=Arbeitsleistun- gen, welche schon derzeit in Geld zu reluiren sind. Unter diesen Natural=Arbeitsleistungen werden jedoch nur die gewöhnlichen verstanden, welche entweder blos von den Verpflichteten selbst, oder durch Taglöhner, oder durch Roboten verrichtet wurden. Die Verpflichtung zu der Geldreluition ist, gleich den übrigen Leistungen, zu Handen des Berechtigten so lange zu erfüllen, bis die Ablösung erfolgt ist. §. 66. Zum Behufe dieser Ablösung ist die Vergütung für Abgaben in natura und für Arbeitsleistungen, welche nicht nach Maßgabe des §. 65 unter die gewöhnlichen gehören, nach den gemeinen Preisen des Ortes und der Zeit, wo und in welcher die Leistung abzustatten ist, zu ermitteln, die in dem §. 65 bezeichneten gewöhnlichen Arbeitsleistungen aber, nach den für unterthänige Robo- ten festgesetzten Preisen zu bewerthen. §. 67. Die Ermittlung dieses Werthes geschieht bei Früchten, die einen Marktpreis haben, nach dem Durch- schnitte der Preise des nächsten Marktortes von 3 Jahren von 1843, bis einschließlich 1845, bei anderen Erzeug- nissen und bei den nicht im §. 65 bezeichneten gewöhnlichen Arbeitsleistungen, nach den innerhalb der letzten 3 Jahre von 1843 bis einschließig 1845, etwa bestandenen Re- luitionspreisen, in Ermanglung der letzteren, nach dem zu erhebenden Durchschnittspreise dieser drei Jahre. §. 68. Jm Allgemeinen ist als Grundsatz festzuhalten, daß die Ablösung der im §. 62 angeführten Natural- Leistungen nicht von Amtswegen, sondern nur dann Statt zu finden habe, wenn dieselbe entweder von dem Bezugs- berechtigten, oder von der Gemeinde, welcher die Pflich- tigen angehören, oder in den Fällen, wo die Verpflichtung von dem Gemeindeverbande unabhängig ist, von der Mehr- zahl der Verpflichteten innerhalb desjenigen Zeitpunctes verlangt wird, welcher diesfalls von der Ministerial=Com- mission durch ein besonderes Edict wird kund gemacht werden. Ueber die Frage, ob die abzulösende Leistung in Folge des Zehentrechtes entrichtet werde oder nicht, entscheidet die Ministerial=Commission. VI. Abschnitt. Von den Rückständen. §. 69. Als Rückstände sind zu behandeln und zu er- mitteln: a ) Leistungen, welche im Grunde eines bestandenen Un- thansverhältnisses von den ehemaligen Unterthanen für die Zeit vom 1. November 1847 bis 15. Mai 1848 abzustatten waren, und ungeachtet der Verordnungen des Galizischen Landespräsidiums vom 10. Mai 1848, Z. 6087, und vom 26. Mai 1848, Z. 6736, nicht abgestattet wurden. b ) Die Entschädigung, welche dem Urbarialberechtigten für die aufgehobenen Leistungen für die Zeit vom 15. Mai bis Ende October 1848 gebührt, so wie die, wegen bestehender Servituten von den Verpflichteten für diese Zeit zu entrichtende Vergütung an die Staatscasse. §. 70, zu a. Bei der ziffermäßigen Ausmittelung der Rückstände an den Leistungen der ehemaligen Unter- thanen an die Grundherrschaften ist nach den, im Pa- tente vom 15. August 1849, §. 1 und 11, und in dem auf diese sich beziehenden Theile gegenwärtiger Verord- nung für die Ausmittlung der Entschädigung aufgestell- ten Grundsätzen vorzugehen. Die Rückstände aus der ohne Entschädigung aufgeho- benen Leistungen, in so weit dieselben das Nutzjahr 1848 betreffen, haben ohne Entschädigung wegzufallen. §. 71. Diese Rückstände sind nach deren Richtigstel- lung nach freier Wahl der Verpflichteten entweder sogleich bar zu Handen des zum Empfange Berechtigten zu ent- richten, oder in gleichen vierteljährigen Raten zugleich mit der landesfürstlichen Steuer an die Steuercassen ab- zuführen. Jm Falle der sogleichen vollständigen Barzahlung aller Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 kömmt dem Ver- pflichteten ein 10percentiger Einlaß von dem zu bezahlen- den Betrage zu Guten. Jm Falle der gewählten Ratenzahlung dürfen dem Verpflichteten nicht mehr als zwölf Quartalraten gestat- tet werden. Eine Rückerstattung der im Jahre 1848 wirklich ge- schehenen Leistungen oder der in Folge der im §. 69 an- geführten Verordnungen abgestatteten Reluitionen findet nicht Statt. Dagegen erstreckt sich die Wirksamkeit dieser Vorschrift auf die fraglichen Rückstände, in so fern sie nicht abge- stattet worden sind. §. 72, zu b. Bei Ausmittlung der den Urbarialberech- tigten für die aufgehobenen Urbarialleistungen für die Zeit vom 15. Mai bis Ende October 1848 gebührenden Entschädigungsrente ist gleichfalls nach den im Patente vom 15. August v. J. §. 1 und §. 11, und in dem auf diese sich beziehenden Theile der gegenwärtigen Verord- nung aufgestellten Grundsätzen vorzugehen. Es ist sonach nur der auf diese Zeit entfallende Theil der ermittelten Entschädigungsrente zu berechnen und als vollständig fällig dem Berechtigten sogleich zu erfolgen, in so fern keine den Staatscassen gebührende zur Compen- sirung nach den folgenden Paragraphen bestimmten For- derungen der Staatscassen an den Berechtigten bestehen. Wie die auf diesen Zeitraum entfallenden und von den Verpflichteten an die Staatscassen, als Entgelt wegen des Fortgenusses bestehender Dienstbarkeiten zu zahlenden Renten auszumitteln sind, wird das über die Ablö- sung oder Regelung der Servituten zu erlassende beson- dere Gesetz bestimmen. §. 73. Die in Folge der den ehmaligen Grundherr- schaften obgelegenen Verpflichtung, den gewesenen Unter- thanen aus Eigenem verabreichten und noch nicht zurück- gezahlten Unterstützungs=Vorschüsse, bilden keinen Gegen- stand der Amtshandlung der Grundentlastungs=Organe. Es sind daher allenfällige hierüber entstehende Strei- tigkeiten vor dem Civilrichter nach den besonderen hier- über zu gewärtigenden Vorschriften geltend zu machen. §. 74. Dagegen sind jene Unterstützungsvorschüsse, die den Unterthanen aus dem Staatsschatze in Vertretung der Herrschaft verabfolgt worden sind, zu liquidiren und von den Unterstützten nach deren Wahl entweder sogleich oder in vierteljährigen, nach Ermessen der Bezirks=Com- mission mit Rücksicht auf Erhaltung des aufrechten Wirth- schaftsstandes der ehemaligen Unterthanen, neuerlich fest- zustellenden Raten mit der landesfürstlichen Steuer an die Staatscassen zu bezahlen und deren Bezahlung auf dem für die Einbringung der Steuern vorgeschriebenen Wege zu bewirken. Um den richtig gestellten und bei den Unterthanen aus- haftenden Betrag ist aber die Haftungspflicht der ehe- maligen Grundherrschaften zu vermindern. Die in Folge dieser Liquidirung bei den Herrschaf- ten aushaftend bleibenden Beträge sind von denselben an die Staatscassen zu erlegen oder aus den, den Grund- herrschaften etwa aus den Staatscassen gebührenden, zu- nächst flüssig werdenden Zahlungen zahlhaft zu machen, und in Abzug zu bringen oder auf dem für die Eintrei- bung der Steuern vorgeschriebenen Wege einzutreiben. §. 75. Die Aufgabe der Ministerial=Commissionen wird es sein, die nöthigen Einleitungen zu treffen, damit diese Anordnung in Vollzug gesetzt, die sich herausstellenden Beträge demjenigen, dem sie gebühren, vorgeschrieben, sohin das bezüglich dieser Vorschüsse zwischen den ehema- ligen Ständen und den öffentlichen Fonden bestehende Rechnungsverhältniß, ohne die Verpflichtung des Dome- stikalfondes zu erhöhen, gehörig richtig gestellt werde. §. 76. Die Liquidirung und Ausgleichung der aus frü- heren Jahren vor dem Jahre 1848 herrührenden grund- herrlichen Urbarial= und Zehentrückstände, so wie die diesfällige Einflußnahme der Grundentlastungs= und Entschädigungs=Commissionen auf dieselben, wird durch eine besondere Vorschrift geregelt. VII. Abschnitt. Von der Ausmittlung der Rente und des Capitals der Entschädigung und Ablösung, so wie von deren Tilgung. §. 77. Von dem Werthanschlage aller durch das Ge- setz vom 17. April und 7. September 1848 und 15. Au- gust 1849 gegen Entschädigung aufgehobenen, oder zur Aufhebung bestimmten oder ablösbar erklärten Leistungen wird der Werth der Gegenleistungen in Abzug gebracht. Jn welcher Art der Werth der Gegenleistungen zu er- heben ist, ist bei den einzelnen Leistungen festgesetzt. Wenn bei dieser, bezüglich jedes einzelnen Verpflichte- ten vorzunehmenden Bilancirung der Werthanschlag der Leistungen und der Gegenleistungen sich gleich groß zeigt, so entfällt die Anforderung des Berechtigten auf irgend eine Entschädigung, es findet aber auch in dem Falle, wenn der Werthanschlag der Gegenleistungen den der Leistungen übersteigen sollte, für den Ueberschuß keine Vergütung Statt. §. 78. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe aller Arten der in dieser Verordnung behandelten Leistun- gen, ist ein Drittheil desselben als Pauschal=Ausglei- chung für die in dem §. 14 des Patentes vom 15ten August v. J. bezeichneten Gegenstände in Abzug zu brin- gen und der sonach mit zwei Dritteln verbleibende Be- trag bildet das Maß der dem Berechtigten gebührenden Entschädigung, welches, je nachdem die Leistungen zu den unterthänigen oder zu jenen, welche nicht aus dem Un- terthansverbande entspringen und in den §§. 4, 5 und 6 des Patentes vom 15. August bezeichnet sind, gehören, noch einer verschiedenen Behandlung unterliegt. §. 79. Die schließlich festgestellte Entschädigungsrente ist durch die Verpflichteten, in soferne dieselben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Zahlung derselben oder eines Beitrages an derselben verhalten sind, an die zur Empfangsnahme der landesfürstlichen Steuern be- stimmten Cassen in den §. 19 des Patentes vom 15ten August 1849 bestimmten Raten, welche vom 1. No- vember 1848 an laufen, einzuzahlen und läuft von dem- selben Zeitpuncte an für die Berechtigten in den §. 21 des erwähnten Patentes bezeichneten Fristen. §. 80. Hiervon findet nur bei den ablösbaren im §. 5 des Patentes vom 15. August vorigen Jahres bezeichne- ten Leistungen eine Ausnahme Statt, bei welchen der Termin, von welchem an die Entschädigungsrente von den Verpflichteten an die Staatscasse einzuzahlen und von dieser an die Berechtigten zu erfolgen sein wird, von dem 1. November jenes Jahres zu laufen anfängt, in wel- chem die ursprüngliche Leistung aufhört. §. 81. Eine gleiche Ausnahme findet bei der Entschä- digungsrente für den Zehent Statt, bei welchem zwar die Rente von allen zehentpflichtigen Grundparzellen zu berechnen, für das Verwaltungsjahr 1849 d. i. für die Zeit vom 1. November 1848 bis Ende October 1849 aber nur von jenen Parzellen zu entrichten sein wird, von welchen der Zehent nicht schon in natura entrichtet wurde, nachdem eine Rückvergütung aus diesem Anlasse nicht Statt findet. §. 82. Die von den geistlichen Zehenten entrichtete Zehentsteuer hat von jenem Zeitpuncte an zu entfallen, von welchem an die Entschädigungsrente zu laufen beginnt. Die Rückvergütung der hiervon bereits bezahlten Be- träge haben die Ministerial=Commissionen bei den lan- desfürstlichen Steuerbehörden zu erwirken, und die dies- fälligen Bestimmungen besonders kund zu geben. Besondere Bestimmungen bei den unterthänigen Lei- stungen. §. 83. Bei den unterthänigen, mit dem Patente vom 17. April 1848 aufgehobenen Leistungen, sind von dem nach §. 78 der gegenwärtigen Verordnung ermittelten Maße der den Berechtigten gebührenden Entschädigung noch überdies fünf von Hundert in Abzug zu bringen, und erst der Rest bildet die Entschädigungsrente, welche den Berechtigten bei den Staatscassen flüssig zu ma- chen ist. §. 84. Ein weiterer Abzug findet Statt, wenn die ehemaligen Unterthanen auf dem herrschaftlichen Grunde Dienstbarkeiten auszuüben berechtiget waren, oder noch sind, und dieselben auf deren weiteren Fortgenuß in Folge des Patentes vom 17. April 1848 entweder schon verzichtet haben, oder bei dieser Verhandlung wegen Er- mittlung der Entschädigung verzichten. Jn diesem Falle ist von der gebührenden Entschädigung nebst den im vorhergehenden §. 83 angeführten Fünf von Hundert, auch noch der Jahreswerth der bestandenen Dienstbarkeiten in Abzug zu bringen und es bildet sohin in diesem Falle erst der nach Abzug jener 5 pCt. und dieses Jahreswerthes der Dienstbarkeiten verbleibende Rest, die den Berechtigten flüssig zu machende Entschä- digungsrente. §. 85. Wollen jedoch die Unterthanen auf den Fort- genuß der ihnen zustehenden Dienstbarkeiten nicht ver- zichten, und in demselben verbleiben, so hat zwar außer den im §. 83 bezeichneten 5 Percent kein weiterer Ab- zug Statt zu finden. Die in dem Genusse der Servituten verbleibenden Un- terthanen haben jedoch jenen Theilbetrag der Entschädi- gung für die aufgehobenen unterthänigen Leistungen, welche dieselben aus diesem Anlasse nach dem 2ten, 3ten und 7ten Absatze des Patentes vom 17. April 1848 zum Theile an die Grundherrschaft zu leisten hatten, unter den im Patente vom 15. August 1849 enthaltenen Mo- dificationen an die Staatscassen zu entrichten. §. 86. Bei Ermittlung der Ziffer dieser wegen der fortbestehenden Dienstbarkeiten zu leistenden Zahlungen ist sich eben so wie bei Ermittelung des in den Fällen

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850, S. 3117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener248_1850/5>, abgerufen am 03.12.2024.