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Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] des §. 84 der gegenwärtigen Verordnung in Abzug zu
bringenden Jahreswerthes der aufgehörten Dienstbarkei-
ten zu benehmen und hierbei der Grundsatz festzuhalten,
daß der in dem einen wie in dem andern Falle ermit-
telte Betrag den dritten Theil des Werthes der bestan-
denen Schuldigkeiten nicht übersteigen dürfe, daß es aber
den Unterthanen, welche vermeinen, den Beweis liefern
zu können, daß der Werth ihres Servitutsrechtes, we-
niger als das Drittel ihrer Urbarialschuldigkeit betrage,
vorbehalten bleibe, die mindere Schuldigkeit nachzuweisen
und zu liquidiren.

Wenn der Servitutsberechtigte, der diese Nachweisung
nicht liefern kann, behauptet, daß nach dem Ergebnisse
der Robot=Regulirung die bestandene Robot unter das
Drittel herabgesetzt worden wäre und daher verlangt,
daß der Werth der regulirten Robot=Schuldigkeit der
Bestimmung des Werthes der Servituten zum Grunde
gelegt werde: so ist bei dem Umstande, als die Robot-
Regulirung nicht bis zu jenem Grade durchgeführt wurde,
dessen Voraussetzung der Bestimmung des §. 17 des Pa-
tentes vom 15. August 1849 zu Grunde lag, auf eine
Art vorzugehen, welche den gewesenen Unterthanen die
ihnen in dem genannten Patente zugedachte Wohlthat voll-
kommen aufrecht erhält, ohne die kostspielige und weit-
läufige Finalisirung der Robot=Regulirungs=Operate zu
erheischen.

Ueber den Vorgang in solchen Fällen haben die Mini-
sterial=Commissionen ihre Anträge zu erstatten und der
Genehmigung des Ministeriums zu unterbreiten.

Eben so ist der Werth dieser Servituten unter dem
Dritteltheile des Werthes der rechtmäßig bestandenen
Robot=Schuldigkeiten anzunehmen, wenn dieser Umstand
den Behörden bekannt ist.

Letzteres findet Statt, wenn schon aus den Angaben
der interessirten Theile über den Umfang der zustehenden
Dienstbarkeit im Vergleiche mit dem auf Grundlage der
Preise des Grundsteuer=Provisoriums berechneten Werthe
der dem Servituts=Berechtigten aus der Dienstbarkeit
zustehenden Genüsse sich herausstellt, daß letzterer das
oben bezeichnete Maß nicht erreicht.

Wie der gewesene Unterthan in dem einen so wie in
dem anderen Falle die Nachweisung über den Werth der
Dienstbarkeit zu liefern hat, wird in dem Gesetze über
die Ablösung oder Regulirung der Servituten festge-
setzt werden.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß in solchen
Fällen die neben der Robot bestandenen Kleingaben mit
dem dritten Theile ihres nach den Grundsätzen dieser
Verordnung entzifferten Werthes bei Berechnung des
Entgeltes für die Dienstbarkeiten in Anschlag und den
gewesenen Unterthanen in Rechnung zu bringen sind.

§. 87. Die Berechtigten sind nicht befugt, für jene
Leistungen eine Entschädigung anzusprechen, welche auf
öden oder anderen Rusticalgründen haften, die sich in ih-
rer Jnnehabung befinden.

Werden von den Berechtigten Leistungen von solchen
in ihrer Jnnehabung befindlichen Gründen in die Anmel-
dung aufgenommen, so ist die Entschädigung gleichfalls
nach den, in der gegenwärtigen Verordnung aufgestell-
ten Grundsätzen zu ermitteln, und die hiernach entfal-
lende Rente den ehemaligen Grundherrschaften flüssig zu
machen. Hierbei bleiben die allfälligen Meliorationen
den bisherigen Besitzern nach Maßgabe des allgemeinen
bürgerl. Gesetzbuches vorbehalten.

Jn solchen Fällen ist durch die für die Entschädigungs-
verhandlung aufgestellten Organe die Veranlassung zu
treffen, daß derlei Gründe nach vorläufiger Liquidirung
allfällig zu ersetzender Meliorationen für den Entschädi-
gungsfond fruchtbar gemacht, und zunächst im Wege der
öffentlichen Versteigerung verpachtet werden.

Allen, welche auf diese verlassenen Gründe Ansprüche
zu haben glauben, ist mittelst eines, nach Abschluß der
Entschädigungsverhandlung in der betreffenden Gemeinde
durch die öffentlichen Blätter zu verlautbarenden Edictes, eine
Frist von drei Jahren zu setzen, binnen welcher sie diese
ihre Ansprüche bei dem competenten Gerichte geltend zu
machen haben werden.

Die Gerichtsbehörden werden über solche Klagen, wenn
sie rechtzeitig überreicht sind, nach der über die Behand-
lung der aus dem bestandenen Unterthans= Verhältnisse
entspringenden Grundstreitigkeiten zu erlassenden Vor-
schrift zu verhandeln haben.

Jm Falle der Obsiegung übernimmt der Obsiegende
die ihm zugesprochenen Gründe und die mittlerweile hier-
aus von dem Entschädigungsfonde bezogenen Einkünfte,
wogegen auch die Zahlung des Entgeltes für etwa beste-
hende Servituten, so wie die Rückerstattung für allfäl-
lige, von dem Entschädigungsfonde bezahlten Melioratio-
nen ihn treffen.

Wird innerhalb der oben festgesetzten Frist auf die Zu-
rückstellung solcher öden Gründe nicht geklagt, so werden
dieselben im Wege der öffentlichen Versteigerung ver-
[Spaltenumbruch] äußert und der Kaufschilling fällt dem Entschädigungs-
fonde zu.

Dem Berechtigten, der Leistungen von öden Gründen,
nicht angemeldet hat, solche aber in Folge rechtskräftiger
Entscheidungen an die rechtmäßigen Prätendenten zurück-
stellen muß, bleibt das Recht vorbehalten, die Schuldig-
keiten von diesen Gründen nachträglich anzumelden und
die Ausmittlung der Entschädigung zu verlangen, ohne
daß ihn die auf die Verspätung der Anmeldung im §. 143
gesetzte nachtheilige Folge trifft.

Bei Leistungen, welche nicht aus dem Unterthansver-
hältnisse entspringen.

§. 88. Bei Leistungen, welche nicht aus dem Unter-
thansverhältnisse entspringen, und in den §§. 4, 5 und 6
des Patentes vom 15. August v. J. namentlich aufge-
führt sind, bilden die, nach §. 78 verbleibenden zwei
Drittel des ermittelten Werthes derselben, die den Be-
rechtigten gebührende Entschädigungsrente, welche von
den Verpflichteten allein zu leisten ist.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet Statt, wenn
der Betrag dieser Entschädigung für sich allein, oder so-
ferne er mit der, für eine Leistung aus dem Unterthans-
verbande von den nämlichen Grundstücken obliegenden
Zahlung zusammentrifft, vereint mit der letzteren 40pCt.
des Reinertrages der belasteten Grunstücke überschreitet.

Jn einem solchen Falle ist der Beitrag, um welchen
die den Verpflichteten treffende Zahlungspflicht das be-
merkte Ausmaß von 40 pCt. übersteigt, mit der Be-
schränkung aus Landesmitteln zu bestreiten, daß der
Verpflichtete nicht weniger als ein Drittheil des nach
§. 13 des Patentes vom 15. August v. J. ausgemittel-
ten Werthanschlages seiner früheren Gesammtschuldig-
keiten zu entrichten hat.

Der reine Grundertrag ist nach den Ertrags= und
Geldanschlägen des Grundsteuer=Provisoriums, von wel-
chen der Cultursaufwand bei Aeckern mit 50 pCt., bei
Wiesen mit 20 pCt., bei Hutweiden und Wäldern gar
nicht abgezogen wird, auszumitteln.

Werden gegen das, in den Grundsteuer=Operaten des
im Jahre18 19 / 20 berichtigten provisorischen Katasters
angesetzte Flächenmaß der belasteten Grundpatzellen, Ein-
wendungen erhoben, so sind dieselben, wenn nicht be-
reits Resultate der zum Behufe des stabiler Katasters
bewirkten Vermessung vorliegen, im ordentlichen Rechts-
wege geltend zu machen.

Steht im Zeitpuncte der Entschädigungsausmittlung
die belastete Grundparzelle in einer anderen Cultursgat-
tung, als sie in der Grundmatrikel enthalten ist, so ist
der Ertrag der geänderten Cultursgattung nach den für
das Grundsteuer=Provisorium festgesetzten Grundsätzen zu
erheben und zu Geld zu veranschlagen.

Bei Ermittlung des Reinertrages von Häusern, die
der Hauszinssteuer unterliegen, wird der Werthanschlag
nach der Zinsfassion des Jahres 1848 nach geschehener
ämtlicher Berichtigung und nach Abzug von 15 pCt. an-
genommen.

Bei anderen Gebäuden oder solchen, mit denen beim
Urverkauf der Betrieb eines Gewerbes verbunden war,
muß der reine Ertrag durch Sachverständige erhoben
werden.

Jn allen diesen Fällen ist aber nicht von Amtswegen,
sondern nur über Verlangen der Verpflichteten vorzu-
gehen.

VIII. Abschnitt.
Von der Erhebung der Entschädigungs= und Ablösungs-
beträge und der Befriedigung der Berechtigten.

§. 89. Es wird die dringendste Aufgabe der Landes-
vertretung sein, wegen Ermittlung eines Fondes aus
Landesmitteln zur Deckung der den Berechtigten unter
Vermittlung des Staatsschatzes zukommenden Entschädi-
gung, die nöthige Vorsorge zu treffen.

§. 90. Die Einzahlung der Verpflichteten und die Aus-
zahlung an die Berechtigten, wird derzeit durch die
Staatscassen vermittelt, welche allein als Gläubiger der
Ersteren und als Schuldner der Letzteren anzusehen sind.

§. 91. Jn die Staatscassen haben einzufließen:

1. die Renten, welche die Verpflichteten in den lan-
desüblichen Steuer=Terminen einzuzahlen haben;

2. die Entschädigungs= oder Ablösungs=Capitale oder
Theilbeträge derselben;

3. die Rückstände der Verpflichteten aus dem Nutz-
jahre 1848, welche mit den Steuern eingezahlt werden;

4. die Dotation für die, auf Rechnung des Landes
einstweilen durch den Staatsschatz zu leistenden Zah-
lungen;

5. die Vorschüsse an die Berechtigten ( Kreisschreiben
vom 27. Juni 1849 ) .

§. 92. Der Verpflichtete kann sich von der Bezahlung
der Rente ganz oder verhältnißmäßig befreien,

a ) Durch den Erlag des ganzen, von dem Berechtigten
nicht beanständeten Entschädigungs= oder Ablösungs-
Capitals oder eines Theiles desselben, wenn sich der
[Spaltenumbruch] Verpflichtete vor der Bezirks=Commission hierzu bereit
erklärt, binnen 14 Tagen nach Abgabe dieser Erklärung

b ) auch nach Beendigung der Entschädigungs=Verhand-
lung durch die Einzahlung des ganzen Capitals, oder
durch Abschlagszahlungen in der Höhe von zwanzig
Gulden Conv. Münze, oder eines Mehrfachen dieser
Summe, wenn der Verpflichtete dieses Vorhaben ein
halbes Jahr in Vorhinein in der ersten Hälfte der
Monate Mai und November vor dem Steueramte
anmeldet. Jn allen diesen Fällen hat die Einzahlung
an die Steuercasse zu geschehen.

§. 93. Die Einbringung der Zahlungen von dem Ver-
pflichteten wird auf demselben Wege und durch dieselben
Maßregeln bewirkt, welche für die Einbringung der Grund-
steuer, mit denen die Forderungen auf jene Zahlung das
gleiche Vorrecht in Concurs= und Executionsfällen genießen,
vorgeschrieben sind.

Gesuche um Fristerweiterungen oder Nachsicht der Zah-
lungen können nicht berücksichtiget werden.

§. 94. Sobald der Verpflichtete auf die vorangedeu-
tete Art seine Capitalsschuld ganz oder zum Theile getilgt
hat, hat ihm die Landes=Finanz=Direction die löschungs-
fähige stämpelfreie Quittung zukommen zu lassen.

§. 95. Die betreffende Staatscasse fertiget jedem Be-
rechtigten auf seinen und den Namen des berechtigten
Gutes oder der berechtigten Pfründe lautende Zahlungsbo-
gen zu, auf welche in halbjährigen, vom 1. November
laufenden decursiven Raten, die Entschädigungs= und Ab-
lösungsrenten ausgezahlt werden.

Ueber die, in die Staascassen einfließenden Rückstände
aus dem Nutzjahre 1848 werden besondere Zahlungs-
Anweisungen ausgegeben.

§. 96. Die Ausfertigung dieser Urkunden ist sogleich
zu veranlassen, sobald die Ausmittlung des einem Berech-
tigten gebührenden Entschädigungs= oder Ablösungs=Ca-
pitals in Rechtskraft erwachsen ist.

Muß letztere theilweise verschoben bleiben, so darf die
Ausfertigung dieser Urkunden über die liquide Summe
nicht gehindert werden.

§. 97. Die von den Verpflichteten an die Steueräm-
ter ganz, oder zum Theile abgeführten Entschädigungs-
und Ablösungs=Capitale, sind nach der, in der zweiten
Abtheilung dieser Verordnung vorkommenden Bestimmung
zu behandeln.

§. 98. Wegen der, den Berechtigten zu zahlenden
Vorschüsse bleibt das Kreisschreiben vom 27. Juni 1849
in Kraft.

Die Bedingungen, unter welchen die Rückzahlung von
Vorschüssen zu geschehen hat, werden in der zweiten Ab-
theilung dieser Verordnung festgesetzt.

( Die zweite Abtheilung folgt morgen. )



Seine Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung
dd. Schönbrunn 25. September d. J., über allerunter-
thänigsten Antrag des Ministerrathes die Ernennung des
Hofrathes, Carl Ritter v. Czetsch, des Gubernial-
rathes Anton Reiß, und des Gubernialrathes und
Kreishauptmannes, Jgnaz Hietzgern, zu Ministerial-
Commissären und Präsidenten der für die Verwaltungs-
gebiete Lemberg, Stanislau und Krakau zu bestellenden
Ministerial=Commissionen allergnädigst zu genehmigen
geruht.



Allerunterthänigster Vortrag des treu-
gehorsamsten Finanz=Ministers Frei-
herrn
v. Krauß,

über die directe Besteuerung im Verwaltungs-
jahre 1851.

    Euere Majestät!

Es ist erforderlich, über die Einhebung und Umle-
gung der directen Steuern für das Verwaltungsjahr 1851
eine Verfügung zu treffen.

Unter den gegenwärtigen Umständen kann dieselbe nicht
anders als auf der Grundlage der §§. 120 und 121 der
Reichsverfassung erlassen werden.

Die namhaften Opfer, welche die Ereignisse der Jahre
1848 und 1849 im Gefolge führten, der noch immer erforder-
liche bedeutende Truppenstand, die theils vollführten, theils
in der Ausführung begriffenen wichtigen und mit einem er-
heblichen Aufwande verbundenen Aenderungen in den orga-
nischen Staatseinrichtungen, endlich die Folgen der Auf-
hebung der Zwischenzoll=Linie gestatteten schlechterdings
nicht eine Verminderung der directen Steuern und des für
das Jahr 1850 angeordneten Zuschlages, so weit dieselben
zur Deckung der Staatserfordernisse bestimmt sind. Viel-
mehr ist deren gleichmäßige Ausbildung und Handhabung
in allen Theilen des Reiches ein Gebot der Gerechtigkeit
und der Nothwendigkeit und eine Maßregel zur Ver-
wirklichung der durch die Reichsverfassung ausgesproche-
nen Grundsätze, auf denen die Einheit, Macht und das
Gedeihen des Gesammtstaates ruht.

[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] des §. 84 der gegenwärtigen Verordnung in Abzug zu
bringenden Jahreswerthes der aufgehörten Dienstbarkei-
ten zu benehmen und hierbei der Grundsatz festzuhalten,
daß der in dem einen wie in dem andern Falle ermit-
telte Betrag den dritten Theil des Werthes der bestan-
denen Schuldigkeiten nicht übersteigen dürfe, daß es aber
den Unterthanen, welche vermeinen, den Beweis liefern
zu können, daß der Werth ihres Servitutsrechtes, we-
niger als das Drittel ihrer Urbarialschuldigkeit betrage,
vorbehalten bleibe, die mindere Schuldigkeit nachzuweisen
und zu liquidiren.

Wenn der Servitutsberechtigte, der diese Nachweisung
nicht liefern kann, behauptet, daß nach dem Ergebnisse
der Robot=Regulirung die bestandene Robot unter das
Drittel herabgesetzt worden wäre und daher verlangt,
daß der Werth der regulirten Robot=Schuldigkeit der
Bestimmung des Werthes der Servituten zum Grunde
gelegt werde: so ist bei dem Umstande, als die Robot-
Regulirung nicht bis zu jenem Grade durchgeführt wurde,
dessen Voraussetzung der Bestimmung des §. 17 des Pa-
tentes vom 15. August 1849 zu Grunde lag, auf eine
Art vorzugehen, welche den gewesenen Unterthanen die
ihnen in dem genannten Patente zugedachte Wohlthat voll-
kommen aufrecht erhält, ohne die kostspielige und weit-
läufige Finalisirung der Robot=Regulirungs=Operate zu
erheischen.

Ueber den Vorgang in solchen Fällen haben die Mini-
sterial=Commissionen ihre Anträge zu erstatten und der
Genehmigung des Ministeriums zu unterbreiten.

Eben so ist der Werth dieser Servituten unter dem
Dritteltheile des Werthes der rechtmäßig bestandenen
Robot=Schuldigkeiten anzunehmen, wenn dieser Umstand
den Behörden bekannt ist.

Letzteres findet Statt, wenn schon aus den Angaben
der interessirten Theile über den Umfang der zustehenden
Dienstbarkeit im Vergleiche mit dem auf Grundlage der
Preise des Grundsteuer=Provisoriums berechneten Werthe
der dem Servituts=Berechtigten aus der Dienstbarkeit
zustehenden Genüsse sich herausstellt, daß letzterer das
oben bezeichnete Maß nicht erreicht.

Wie der gewesene Unterthan in dem einen so wie in
dem anderen Falle die Nachweisung über den Werth der
Dienstbarkeit zu liefern hat, wird in dem Gesetze über
die Ablösung oder Regulirung der Servituten festge-
setzt werden.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß in solchen
Fällen die neben der Robot bestandenen Kleingaben mit
dem dritten Theile ihres nach den Grundsätzen dieser
Verordnung entzifferten Werthes bei Berechnung des
Entgeltes für die Dienstbarkeiten in Anschlag und den
gewesenen Unterthanen in Rechnung zu bringen sind.

§. 87. Die Berechtigten sind nicht befugt, für jene
Leistungen eine Entschädigung anzusprechen, welche auf
öden oder anderen Rusticalgründen haften, die sich in ih-
rer Jnnehabung befinden.

Werden von den Berechtigten Leistungen von solchen
in ihrer Jnnehabung befindlichen Gründen in die Anmel-
dung aufgenommen, so ist die Entschädigung gleichfalls
nach den, in der gegenwärtigen Verordnung aufgestell-
ten Grundsätzen zu ermitteln, und die hiernach entfal-
lende Rente den ehemaligen Grundherrschaften flüssig zu
machen. Hierbei bleiben die allfälligen Meliorationen
den bisherigen Besitzern nach Maßgabe des allgemeinen
bürgerl. Gesetzbuches vorbehalten.

Jn solchen Fällen ist durch die für die Entschädigungs-
verhandlung aufgestellten Organe die Veranlassung zu
treffen, daß derlei Gründe nach vorläufiger Liquidirung
allfällig zu ersetzender Meliorationen für den Entschädi-
gungsfond fruchtbar gemacht, und zunächst im Wege der
öffentlichen Versteigerung verpachtet werden.

Allen, welche auf diese verlassenen Gründe Ansprüche
zu haben glauben, ist mittelst eines, nach Abschluß der
Entschädigungsverhandlung in der betreffenden Gemeinde
durch die öffentlichen Blätter zu verlautbarenden Edictes, eine
Frist von drei Jahren zu setzen, binnen welcher sie diese
ihre Ansprüche bei dem competenten Gerichte geltend zu
machen haben werden.

Die Gerichtsbehörden werden über solche Klagen, wenn
sie rechtzeitig überreicht sind, nach der über die Behand-
lung der aus dem bestandenen Unterthans= Verhältnisse
entspringenden Grundstreitigkeiten zu erlassenden Vor-
schrift zu verhandeln haben.

Jm Falle der Obsiegung übernimmt der Obsiegende
die ihm zugesprochenen Gründe und die mittlerweile hier-
aus von dem Entschädigungsfonde bezogenen Einkünfte,
wogegen auch die Zahlung des Entgeltes für etwa beste-
hende Servituten, so wie die Rückerstattung für allfäl-
lige, von dem Entschädigungsfonde bezahlten Melioratio-
nen ihn treffen.

Wird innerhalb der oben festgesetzten Frist auf die Zu-
rückstellung solcher öden Gründe nicht geklagt, so werden
dieselben im Wege der öffentlichen Versteigerung ver-
[Spaltenumbruch] äußert und der Kaufschilling fällt dem Entschädigungs-
fonde zu.

Dem Berechtigten, der Leistungen von öden Gründen,
nicht angemeldet hat, solche aber in Folge rechtskräftiger
Entscheidungen an die rechtmäßigen Prätendenten zurück-
stellen muß, bleibt das Recht vorbehalten, die Schuldig-
keiten von diesen Gründen nachträglich anzumelden und
die Ausmittlung der Entschädigung zu verlangen, ohne
daß ihn die auf die Verspätung der Anmeldung im §. 143
gesetzte nachtheilige Folge trifft.

Bei Leistungen, welche nicht aus dem Unterthansver-
hältnisse entspringen.

§. 88. Bei Leistungen, welche nicht aus dem Unter-
thansverhältnisse entspringen, und in den §§. 4, 5 und 6
des Patentes vom 15. August v. J. namentlich aufge-
führt sind, bilden die, nach §. 78 verbleibenden zwei
Drittel des ermittelten Werthes derselben, die den Be-
rechtigten gebührende Entschädigungsrente, welche von
den Verpflichteten allein zu leisten ist.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet Statt, wenn
der Betrag dieser Entschädigung für sich allein, oder so-
ferne er mit der, für eine Leistung aus dem Unterthans-
verbande von den nämlichen Grundstücken obliegenden
Zahlung zusammentrifft, vereint mit der letzteren 40pCt.
des Reinertrages der belasteten Grunstücke überschreitet.

Jn einem solchen Falle ist der Beitrag, um welchen
die den Verpflichteten treffende Zahlungspflicht das be-
merkte Ausmaß von 40 pCt. übersteigt, mit der Be-
schränkung aus Landesmitteln zu bestreiten, daß der
Verpflichtete nicht weniger als ein Drittheil des nach
§. 13 des Patentes vom 15. August v. J. ausgemittel-
ten Werthanschlages seiner früheren Gesammtschuldig-
keiten zu entrichten hat.

Der reine Grundertrag ist nach den Ertrags= und
Geldanschlägen des Grundsteuer=Provisoriums, von wel-
chen der Cultursaufwand bei Aeckern mit 50 pCt., bei
Wiesen mit 20 pCt., bei Hutweiden und Wäldern gar
nicht abgezogen wird, auszumitteln.

Werden gegen das, in den Grundsteuer=Operaten des
im Jahre18 19 / 20 berichtigten provisorischen Katasters
angesetzte Flächenmaß der belasteten Grundpatzellen, Ein-
wendungen erhoben, so sind dieselben, wenn nicht be-
reits Resultate der zum Behufe des stabiler Katasters
bewirkten Vermessung vorliegen, im ordentlichen Rechts-
wege geltend zu machen.

Steht im Zeitpuncte der Entschädigungsausmittlung
die belastete Grundparzelle in einer anderen Cultursgat-
tung, als sie in der Grundmatrikel enthalten ist, so ist
der Ertrag der geänderten Cultursgattung nach den für
das Grundsteuer=Provisorium festgesetzten Grundsätzen zu
erheben und zu Geld zu veranschlagen.

Bei Ermittlung des Reinertrages von Häusern, die
der Hauszinssteuer unterliegen, wird der Werthanschlag
nach der Zinsfassion des Jahres 1848 nach geschehener
ämtlicher Berichtigung und nach Abzug von 15 pCt. an-
genommen.

Bei anderen Gebäuden oder solchen, mit denen beim
Urverkauf der Betrieb eines Gewerbes verbunden war,
muß der reine Ertrag durch Sachverständige erhoben
werden.

Jn allen diesen Fällen ist aber nicht von Amtswegen,
sondern nur über Verlangen der Verpflichteten vorzu-
gehen.

VIII. Abschnitt.
Von der Erhebung der Entschädigungs= und Ablösungs-
beträge und der Befriedigung der Berechtigten.

§. 89. Es wird die dringendste Aufgabe der Landes-
vertretung sein, wegen Ermittlung eines Fondes aus
Landesmitteln zur Deckung der den Berechtigten unter
Vermittlung des Staatsschatzes zukommenden Entschädi-
gung, die nöthige Vorsorge zu treffen.

§. 90. Die Einzahlung der Verpflichteten und die Aus-
zahlung an die Berechtigten, wird derzeit durch die
Staatscassen vermittelt, welche allein als Gläubiger der
Ersteren und als Schuldner der Letzteren anzusehen sind.

§. 91. Jn die Staatscassen haben einzufließen:

1. die Renten, welche die Verpflichteten in den lan-
desüblichen Steuer=Terminen einzuzahlen haben;

2. die Entschädigungs= oder Ablösungs=Capitale oder
Theilbeträge derselben;

3. die Rückstände der Verpflichteten aus dem Nutz-
jahre 1848, welche mit den Steuern eingezahlt werden;

4. die Dotation für die, auf Rechnung des Landes
einstweilen durch den Staatsschatz zu leistenden Zah-
lungen;

5. die Vorschüsse an die Berechtigten ( Kreisschreiben
vom 27. Juni 1849 ) .

§. 92. Der Verpflichtete kann sich von der Bezahlung
der Rente ganz oder verhältnißmäßig befreien,

a ) Durch den Erlag des ganzen, von dem Berechtigten
nicht beanständeten Entschädigungs= oder Ablösungs-
Capitals oder eines Theiles desselben, wenn sich der
[Spaltenumbruch] Verpflichtete vor der Bezirks=Commission hierzu bereit
erklärt, binnen 14 Tagen nach Abgabe dieser Erklärung

b ) auch nach Beendigung der Entschädigungs=Verhand-
lung durch die Einzahlung des ganzen Capitals, oder
durch Abschlagszahlungen in der Höhe von zwanzig
Gulden Conv. Münze, oder eines Mehrfachen dieser
Summe, wenn der Verpflichtete dieses Vorhaben ein
halbes Jahr in Vorhinein in der ersten Hälfte der
Monate Mai und November vor dem Steueramte
anmeldet. Jn allen diesen Fällen hat die Einzahlung
an die Steuercasse zu geschehen.

§. 93. Die Einbringung der Zahlungen von dem Ver-
pflichteten wird auf demselben Wege und durch dieselben
Maßregeln bewirkt, welche für die Einbringung der Grund-
steuer, mit denen die Forderungen auf jene Zahlung das
gleiche Vorrecht in Concurs= und Executionsfällen genießen,
vorgeschrieben sind.

Gesuche um Fristerweiterungen oder Nachsicht der Zah-
lungen können nicht berücksichtiget werden.

§. 94. Sobald der Verpflichtete auf die vorangedeu-
tete Art seine Capitalsschuld ganz oder zum Theile getilgt
hat, hat ihm die Landes=Finanz=Direction die löschungs-
fähige stämpelfreie Quittung zukommen zu lassen.

§. 95. Die betreffende Staatscasse fertiget jedem Be-
rechtigten auf seinen und den Namen des berechtigten
Gutes oder der berechtigten Pfründe lautende Zahlungsbo-
gen zu, auf welche in halbjährigen, vom 1. November
laufenden decursiven Raten, die Entschädigungs= und Ab-
lösungsrenten ausgezahlt werden.

Ueber die, in die Staascassen einfließenden Rückstände
aus dem Nutzjahre 1848 werden besondere Zahlungs-
Anweisungen ausgegeben.

§. 96. Die Ausfertigung dieser Urkunden ist sogleich
zu veranlassen, sobald die Ausmittlung des einem Berech-
tigten gebührenden Entschädigungs= oder Ablösungs=Ca-
pitals in Rechtskraft erwachsen ist.

Muß letztere theilweise verschoben bleiben, so darf die
Ausfertigung dieser Urkunden über die liquide Summe
nicht gehindert werden.

§. 97. Die von den Verpflichteten an die Steueräm-
ter ganz, oder zum Theile abgeführten Entschädigungs-
und Ablösungs=Capitale, sind nach der, in der zweiten
Abtheilung dieser Verordnung vorkommenden Bestimmung
zu behandeln.

§. 98. Wegen der, den Berechtigten zu zahlenden
Vorschüsse bleibt das Kreisschreiben vom 27. Juni 1849
in Kraft.

Die Bedingungen, unter welchen die Rückzahlung von
Vorschüssen zu geschehen hat, werden in der zweiten Ab-
theilung dieser Verordnung festgesetzt.

( Die zweite Abtheilung folgt morgen. )



Seine Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung
dd. Schönbrunn 25. September d. J., über allerunter-
thänigsten Antrag des Ministerrathes die Ernennung des
Hofrathes, Carl Ritter v. Czetsch, des Gubernial-
rathes Anton Reiß, und des Gubernialrathes und
Kreishauptmannes, Jgnaz Hietzgern, zu Ministerial-
Commissären und Präsidenten der für die Verwaltungs-
gebiete Lemberg, Stanislau und Krakau zu bestellenden
Ministerial=Commissionen allergnädigst zu genehmigen
geruht.



Allerunterthänigster Vortrag des treu-
gehorsamsten Finanz=Ministers Frei-
herrn
v. Krauß,

über die directe Besteuerung im Verwaltungs-
jahre 1851.

    Euere Majestät!

Es ist erforderlich, über die Einhebung und Umle-
gung der directen Steuern für das Verwaltungsjahr 1851
eine Verfügung zu treffen.

Unter den gegenwärtigen Umständen kann dieselbe nicht
anders als auf der Grundlage der §§. 120 und 121 der
Reichsverfassung erlassen werden.

Die namhaften Opfer, welche die Ereignisse der Jahre
1848 und 1849 im Gefolge führten, der noch immer erforder-
liche bedeutende Truppenstand, die theils vollführten, theils
in der Ausführung begriffenen wichtigen und mit einem er-
heblichen Aufwande verbundenen Aenderungen in den orga-
nischen Staatseinrichtungen, endlich die Folgen der Auf-
hebung der Zwischenzoll=Linie gestatteten schlechterdings
nicht eine Verminderung der directen Steuern und des für
das Jahr 1850 angeordneten Zuschlages, so weit dieselben
zur Deckung der Staatserfordernisse bestimmt sind. Viel-
mehr ist deren gleichmäßige Ausbildung und Handhabung
in allen Theilen des Reiches ein Gebot der Gerechtigkeit
und der Nothwendigkeit und eine Maßregel zur Ver-
wirklichung der durch die Reichsverfassung ausgesproche-
nen Grundsätze, auf denen die Einheit, Macht und das
Gedeihen des Gesammtstaates ruht.

[Ende Spaltensatz]
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[3118/0006] 3118 des §. 84 der gegenwärtigen Verordnung in Abzug zu bringenden Jahreswerthes der aufgehörten Dienstbarkei- ten zu benehmen und hierbei der Grundsatz festzuhalten, daß der in dem einen wie in dem andern Falle ermit- telte Betrag den dritten Theil des Werthes der bestan- denen Schuldigkeiten nicht übersteigen dürfe, daß es aber den Unterthanen, welche vermeinen, den Beweis liefern zu können, daß der Werth ihres Servitutsrechtes, we- niger als das Drittel ihrer Urbarialschuldigkeit betrage, vorbehalten bleibe, die mindere Schuldigkeit nachzuweisen und zu liquidiren. Wenn der Servitutsberechtigte, der diese Nachweisung nicht liefern kann, behauptet, daß nach dem Ergebnisse der Robot=Regulirung die bestandene Robot unter das Drittel herabgesetzt worden wäre und daher verlangt, daß der Werth der regulirten Robot=Schuldigkeit der Bestimmung des Werthes der Servituten zum Grunde gelegt werde: so ist bei dem Umstande, als die Robot- Regulirung nicht bis zu jenem Grade durchgeführt wurde, dessen Voraussetzung der Bestimmung des §. 17 des Pa- tentes vom 15. August 1849 zu Grunde lag, auf eine Art vorzugehen, welche den gewesenen Unterthanen die ihnen in dem genannten Patente zugedachte Wohlthat voll- kommen aufrecht erhält, ohne die kostspielige und weit- läufige Finalisirung der Robot=Regulirungs=Operate zu erheischen. Ueber den Vorgang in solchen Fällen haben die Mini- sterial=Commissionen ihre Anträge zu erstatten und der Genehmigung des Ministeriums zu unterbreiten. Eben so ist der Werth dieser Servituten unter dem Dritteltheile des Werthes der rechtmäßig bestandenen Robot=Schuldigkeiten anzunehmen, wenn dieser Umstand den Behörden bekannt ist. Letzteres findet Statt, wenn schon aus den Angaben der interessirten Theile über den Umfang der zustehenden Dienstbarkeit im Vergleiche mit dem auf Grundlage der Preise des Grundsteuer=Provisoriums berechneten Werthe der dem Servituts=Berechtigten aus der Dienstbarkeit zustehenden Genüsse sich herausstellt, daß letzterer das oben bezeichnete Maß nicht erreicht. Wie der gewesene Unterthan in dem einen so wie in dem anderen Falle die Nachweisung über den Werth der Dienstbarkeit zu liefern hat, wird in dem Gesetze über die Ablösung oder Regulirung der Servituten festge- setzt werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß in solchen Fällen die neben der Robot bestandenen Kleingaben mit dem dritten Theile ihres nach den Grundsätzen dieser Verordnung entzifferten Werthes bei Berechnung des Entgeltes für die Dienstbarkeiten in Anschlag und den gewesenen Unterthanen in Rechnung zu bringen sind. §. 87. Die Berechtigten sind nicht befugt, für jene Leistungen eine Entschädigung anzusprechen, welche auf öden oder anderen Rusticalgründen haften, die sich in ih- rer Jnnehabung befinden. Werden von den Berechtigten Leistungen von solchen in ihrer Jnnehabung befindlichen Gründen in die Anmel- dung aufgenommen, so ist die Entschädigung gleichfalls nach den, in der gegenwärtigen Verordnung aufgestell- ten Grundsätzen zu ermitteln, und die hiernach entfal- lende Rente den ehemaligen Grundherrschaften flüssig zu machen. Hierbei bleiben die allfälligen Meliorationen den bisherigen Besitzern nach Maßgabe des allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches vorbehalten. Jn solchen Fällen ist durch die für die Entschädigungs- verhandlung aufgestellten Organe die Veranlassung zu treffen, daß derlei Gründe nach vorläufiger Liquidirung allfällig zu ersetzender Meliorationen für den Entschädi- gungsfond fruchtbar gemacht, und zunächst im Wege der öffentlichen Versteigerung verpachtet werden. Allen, welche auf diese verlassenen Gründe Ansprüche zu haben glauben, ist mittelst eines, nach Abschluß der Entschädigungsverhandlung in der betreffenden Gemeinde durch die öffentlichen Blätter zu verlautbarenden Edictes, eine Frist von drei Jahren zu setzen, binnen welcher sie diese ihre Ansprüche bei dem competenten Gerichte geltend zu machen haben werden. Die Gerichtsbehörden werden über solche Klagen, wenn sie rechtzeitig überreicht sind, nach der über die Behand- lung der aus dem bestandenen Unterthans= Verhältnisse entspringenden Grundstreitigkeiten zu erlassenden Vor- schrift zu verhandeln haben. Jm Falle der Obsiegung übernimmt der Obsiegende die ihm zugesprochenen Gründe und die mittlerweile hier- aus von dem Entschädigungsfonde bezogenen Einkünfte, wogegen auch die Zahlung des Entgeltes für etwa beste- hende Servituten, so wie die Rückerstattung für allfäl- lige, von dem Entschädigungsfonde bezahlten Melioratio- nen ihn treffen. Wird innerhalb der oben festgesetzten Frist auf die Zu- rückstellung solcher öden Gründe nicht geklagt, so werden dieselben im Wege der öffentlichen Versteigerung ver- äußert und der Kaufschilling fällt dem Entschädigungs- fonde zu. Dem Berechtigten, der Leistungen von öden Gründen, nicht angemeldet hat, solche aber in Folge rechtskräftiger Entscheidungen an die rechtmäßigen Prätendenten zurück- stellen muß, bleibt das Recht vorbehalten, die Schuldig- keiten von diesen Gründen nachträglich anzumelden und die Ausmittlung der Entschädigung zu verlangen, ohne daß ihn die auf die Verspätung der Anmeldung im §. 143 gesetzte nachtheilige Folge trifft. Bei Leistungen, welche nicht aus dem Unterthansver- hältnisse entspringen. §. 88. Bei Leistungen, welche nicht aus dem Unter- thansverhältnisse entspringen, und in den §§. 4, 5 und 6 des Patentes vom 15. August v. J. namentlich aufge- führt sind, bilden die, nach §. 78 verbleibenden zwei Drittel des ermittelten Werthes derselben, die den Be- rechtigten gebührende Entschädigungsrente, welche von den Verpflichteten allein zu leisten ist. Eine Ausnahme von dieser Regel findet Statt, wenn der Betrag dieser Entschädigung für sich allein, oder so- ferne er mit der, für eine Leistung aus dem Unterthans- verbande von den nämlichen Grundstücken obliegenden Zahlung zusammentrifft, vereint mit der letzteren 40pCt. des Reinertrages der belasteten Grunstücke überschreitet. Jn einem solchen Falle ist der Beitrag, um welchen die den Verpflichteten treffende Zahlungspflicht das be- merkte Ausmaß von 40 pCt. übersteigt, mit der Be- schränkung aus Landesmitteln zu bestreiten, daß der Verpflichtete nicht weniger als ein Drittheil des nach §. 13 des Patentes vom 15. August v. J. ausgemittel- ten Werthanschlages seiner früheren Gesammtschuldig- keiten zu entrichten hat. Der reine Grundertrag ist nach den Ertrags= und Geldanschlägen des Grundsteuer=Provisoriums, von wel- chen der Cultursaufwand bei Aeckern mit 50 pCt., bei Wiesen mit 20 pCt., bei Hutweiden und Wäldern gar nicht abgezogen wird, auszumitteln. Werden gegen das, in den Grundsteuer=Operaten des im Jahre18 19 / 20 berichtigten provisorischen Katasters angesetzte Flächenmaß der belasteten Grundpatzellen, Ein- wendungen erhoben, so sind dieselben, wenn nicht be- reits Resultate der zum Behufe des stabiler Katasters bewirkten Vermessung vorliegen, im ordentlichen Rechts- wege geltend zu machen. Steht im Zeitpuncte der Entschädigungsausmittlung die belastete Grundparzelle in einer anderen Cultursgat- tung, als sie in der Grundmatrikel enthalten ist, so ist der Ertrag der geänderten Cultursgattung nach den für das Grundsteuer=Provisorium festgesetzten Grundsätzen zu erheben und zu Geld zu veranschlagen. Bei Ermittlung des Reinertrages von Häusern, die der Hauszinssteuer unterliegen, wird der Werthanschlag nach der Zinsfassion des Jahres 1848 nach geschehener ämtlicher Berichtigung und nach Abzug von 15 pCt. an- genommen. Bei anderen Gebäuden oder solchen, mit denen beim Urverkauf der Betrieb eines Gewerbes verbunden war, muß der reine Ertrag durch Sachverständige erhoben werden. Jn allen diesen Fällen ist aber nicht von Amtswegen, sondern nur über Verlangen der Verpflichteten vorzu- gehen. VIII. Abschnitt. Von der Erhebung der Entschädigungs= und Ablösungs- beträge und der Befriedigung der Berechtigten. §. 89. Es wird die dringendste Aufgabe der Landes- vertretung sein, wegen Ermittlung eines Fondes aus Landesmitteln zur Deckung der den Berechtigten unter Vermittlung des Staatsschatzes zukommenden Entschädi- gung, die nöthige Vorsorge zu treffen. §. 90. Die Einzahlung der Verpflichteten und die Aus- zahlung an die Berechtigten, wird derzeit durch die Staatscassen vermittelt, welche allein als Gläubiger der Ersteren und als Schuldner der Letzteren anzusehen sind. §. 91. Jn die Staatscassen haben einzufließen: 1. die Renten, welche die Verpflichteten in den lan- desüblichen Steuer=Terminen einzuzahlen haben; 2. die Entschädigungs= oder Ablösungs=Capitale oder Theilbeträge derselben; 3. die Rückstände der Verpflichteten aus dem Nutz- jahre 1848, welche mit den Steuern eingezahlt werden; 4. die Dotation für die, auf Rechnung des Landes einstweilen durch den Staatsschatz zu leistenden Zah- lungen; 5. die Vorschüsse an die Berechtigten ( Kreisschreiben vom 27. Juni 1849 ) . §. 92. Der Verpflichtete kann sich von der Bezahlung der Rente ganz oder verhältnißmäßig befreien, a ) Durch den Erlag des ganzen, von dem Berechtigten nicht beanständeten Entschädigungs= oder Ablösungs- Capitals oder eines Theiles desselben, wenn sich der Verpflichtete vor der Bezirks=Commission hierzu bereit erklärt, binnen 14 Tagen nach Abgabe dieser Erklärung b ) auch nach Beendigung der Entschädigungs=Verhand- lung durch die Einzahlung des ganzen Capitals, oder durch Abschlagszahlungen in der Höhe von zwanzig Gulden Conv. Münze, oder eines Mehrfachen dieser Summe, wenn der Verpflichtete dieses Vorhaben ein halbes Jahr in Vorhinein in der ersten Hälfte der Monate Mai und November vor dem Steueramte anmeldet. Jn allen diesen Fällen hat die Einzahlung an die Steuercasse zu geschehen. §. 93. Die Einbringung der Zahlungen von dem Ver- pflichteten wird auf demselben Wege und durch dieselben Maßregeln bewirkt, welche für die Einbringung der Grund- steuer, mit denen die Forderungen auf jene Zahlung das gleiche Vorrecht in Concurs= und Executionsfällen genießen, vorgeschrieben sind. Gesuche um Fristerweiterungen oder Nachsicht der Zah- lungen können nicht berücksichtiget werden. §. 94. Sobald der Verpflichtete auf die vorangedeu- tete Art seine Capitalsschuld ganz oder zum Theile getilgt hat, hat ihm die Landes=Finanz=Direction die löschungs- fähige stämpelfreie Quittung zukommen zu lassen. §. 95. Die betreffende Staatscasse fertiget jedem Be- rechtigten auf seinen und den Namen des berechtigten Gutes oder der berechtigten Pfründe lautende Zahlungsbo- gen zu, auf welche in halbjährigen, vom 1. November laufenden decursiven Raten, die Entschädigungs= und Ab- lösungsrenten ausgezahlt werden. Ueber die, in die Staascassen einfließenden Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 werden besondere Zahlungs- Anweisungen ausgegeben. §. 96. Die Ausfertigung dieser Urkunden ist sogleich zu veranlassen, sobald die Ausmittlung des einem Berech- tigten gebührenden Entschädigungs= oder Ablösungs=Ca- pitals in Rechtskraft erwachsen ist. Muß letztere theilweise verschoben bleiben, so darf die Ausfertigung dieser Urkunden über die liquide Summe nicht gehindert werden. §. 97. Die von den Verpflichteten an die Steueräm- ter ganz, oder zum Theile abgeführten Entschädigungs- und Ablösungs=Capitale, sind nach der, in der zweiten Abtheilung dieser Verordnung vorkommenden Bestimmung zu behandeln. §. 98. Wegen der, den Berechtigten zu zahlenden Vorschüsse bleibt das Kreisschreiben vom 27. Juni 1849 in Kraft. Die Bedingungen, unter welchen die Rückzahlung von Vorschüssen zu geschehen hat, werden in der zweiten Ab- theilung dieser Verordnung festgesetzt. ( Die zweite Abtheilung folgt morgen. ) Seine Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung dd. Schönbrunn 25. September d. J., über allerunter- thänigsten Antrag des Ministerrathes die Ernennung des Hofrathes, Carl Ritter v. Czetsch, des Gubernial- rathes Anton Reiß, und des Gubernialrathes und Kreishauptmannes, Jgnaz Hietzgern, zu Ministerial- Commissären und Präsidenten der für die Verwaltungs- gebiete Lemberg, Stanislau und Krakau zu bestellenden Ministerial=Commissionen allergnädigst zu genehmigen geruht. Allerunterthänigster Vortrag des treu- gehorsamsten Finanz=Ministers Frei- herrn v. Krauß, über die directe Besteuerung im Verwaltungs- jahre 1851. Euere Majestät! Es ist erforderlich, über die Einhebung und Umle- gung der directen Steuern für das Verwaltungsjahr 1851 eine Verfügung zu treffen. Unter den gegenwärtigen Umständen kann dieselbe nicht anders als auf der Grundlage der §§. 120 und 121 der Reichsverfassung erlassen werden. Die namhaften Opfer, welche die Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 im Gefolge führten, der noch immer erforder- liche bedeutende Truppenstand, die theils vollführten, theils in der Ausführung begriffenen wichtigen und mit einem er- heblichen Aufwande verbundenen Aenderungen in den orga- nischen Staatseinrichtungen, endlich die Folgen der Auf- hebung der Zwischenzoll=Linie gestatteten schlechterdings nicht eine Verminderung der directen Steuern und des für das Jahr 1850 angeordneten Zuschlages, so weit dieselben zur Deckung der Staatserfordernisse bestimmt sind. Viel- mehr ist deren gleichmäßige Ausbildung und Handhabung in allen Theilen des Reiches ein Gebot der Gerechtigkeit und der Nothwendigkeit und eine Maßregel zur Ver- wirklichung der durch die Reichsverfassung ausgesproche- nen Grundsätze, auf denen die Einheit, Macht und das Gedeihen des Gesammtstaates ruht.

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850, S. 3118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener248_1850/6>, abgerufen am 15.06.2024.