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Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz]

Die directe Besteuerung umfaßt

die Grund=,

die Gebäude=,

die Erwerb= und

die Einkommensteuer.

Die Steuergattungen wären auch für das Verwal-
tungsjahr 1851 aufrecht zu erhalten, und die von Eu.
Majestät für ihre Einrichtung allergnädigst genehmigten
Bestimmungen in Anwendung zu bringen. Jnsbesondere
wäre das für das Jahr 1850 in den Kronländern, in welchen
das stabile Kataster zur Ausführung gekommen ist, mit
dem Allerhöchsten Patente vom 10. October ausgespro-
chene Ausmaß der ordentlichen Grundsteuer mit 16
Procent für das Jahr 1851 unverändert beizubehalten,
demselben aber auch das Kronland Salzburg einzubezie-
hen und solches auf das Kronland Mähren, in welchem
das stabile Kataster im Jahre 1851 zur Ausführung
kömmt, auszudehnen.

Jn Böhmen, Schlesien, Galizien, Bukowina und
Tirol mit Vorarlberg wäre die frühere Postulat=Summe
als ordentliche Steuer beizubehalten. Statt der Grund-
steuer wird in Dalmatien der Zehent in dem größeren
Theile dieses Kronlandes eingehoben, und nur in jenen
Gebietstheilen, in welchen die Ergebnisse des stabilen Ka-
tasters zur Anwendung kommen, wäre nach den diesfalls
für das Jahr 1850 erflossenen Bestimmungen vorzugehen.

Jm Lombardisch=Venetianischen Königreiche hätte die
bis zum Jahre 1848 bemessene Quote der Grund= und
Gebäudesteuer im Jahre 1851 als ordentliche Steuer zu
verbleiben.

Das Ausmaß des Steuerzuschlages, unter welchem
bisher das Erforderniß zur Tilgung und Verzinsung der
Lomb. Venet. Schatzscheine begriffen ist, hängt von dem
Erfolge der so eben im Zuge befindlichen Maßregeln
zur Einziehung der gedachten Schatzscheine ab, daher in
dieser Beziehung eine abgesonderte Bestimmung vorbe-
halten werden muß.

Jn Ungarn, Siebenbürgen, der Serbischen Woiwod-
schaft, dem Temescher Banate, Croatien, Slavonien
mit dem dazu gehörenden Küstenlande, der Stadt Fiume
und deren Gebiete war es bisher noch nicht möglich, das
Grundsteuer=Provisorium nach den von Euer Majestät
vorgezeichneten Bestimmungen durchzuführen. Es ist da-
her auch noch für das Verwaltungsjahr 1851 eine Ueber-
gangs=Maßregel erforderlich. Die im Laufe des
Jahres 1850 rücksichtlich der Mängel der bisherigen so-
genannten Dicalconscription erlangten Erfahrungen
setzen außer Zweifel, daß auch für die Uebergangs-
Maßregel einige wesentliche Verbesserungen an dieser
fehlerhaften Art der Steueranlage erforderlich sind, wor-
über die Anträge der Landesbehörden in Ungarn erst jetzt
eingelangt sind, und Euerer Majestät schleunigst werden
vorgelegt werden.

Jm Krakauer Gebiete, wo die Vollführung des Grund-
steuer=Catasters noch nicht geschlossen werden konnte,
dürfte die directe Besteuerung vorläufig noch auf dem
bisherigen Fuße verbleiben.

Jm Anschlusse erlaube ich mir, den Entwurf des Aller-
höchsten Patentes, welches diese Bestimmungen enthält,
zur Allerhöchsten Genehmigung vorzulegen.

Wien am 6. October 1850.

    Krauß m. p.

Hierüber erfloß folgende Allerhöchste Entschließung:

"Diesen Anträgen und dem mit Meiner Fertigung ver-
sehenen, im Anschlusse zurückfolgenden Patente ertheile
Jch Meine Genehmigung."

Bregenz am 10. October 1850.

    Franz Joseph m./p.

Das heute den 17. October 1850 ausgegebene
CXXXVII. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und
Regierungsblattes enthält unter Nr. 385 nachstehendes
kaiserliches Patent vom 10. October 1850, womit für
sämmtliche Kronländer der Monarchie, mit Ausschluß von
Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Slavonien, der Ser-
bischen Woiwodschaft und des Temescher Banats und des
Lombardisch=Venetianischen Königreichs, die directen
Steuern sammt den Zuschlägen zu denselben für das
Verwaltungsjahr 1851 ausgeschrieben werden.

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes
Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn
und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs,
von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien,
Lodomerien und Jllyrien, König von Jerusalem ;
Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Tos-
kana und Krakau; Herzog von Lothringen, von
Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der
Bukowina, Großfürst von Siebenbürgen; Mark-
graf von Mähren; Herzog von Ober= und Nieder-
Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und
Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen,
Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von
[Spaltenumbruch] Habsburg, von Tirol und Kyburg, Gorz und
Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Mark-
graf von Ober= und Nieder=Lausitz und in Jstrien;
Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Son-
nenberg ; Herr von Triest, von Cattaro und auf
der Windischen Mark, Groß=Woiwod der Woi-
wodschaft Serbien

Die unter dem Einflusse der Ereignisse der letzten
Jahre und durch die organischen Aenderungen, welche
in allen Theilen der Verwaltung vorgenommen werden
mußten, gesteigerten Staatsbedürfnisse gestatten nicht,
an den directen Steuern und den Zuschlägen zu densel-
ben, so weit diese zur Deckung der Staatserfordernisse
bestimmt sind, für das Verwaltungsjahr 1851 eine Ver-
minderung eintreten zu lassen. Vielmehr müssen im
Laufe dieses Verwaltungsjahres die Bemühungen dahin
gerichtet werden, die Maßregeln zur Herstellung einer
gerechten und gleichmäßigen Umlegung der Staatslasten
in allen Theilen des Reichgebietes zu vervollständigen,
und wo solche noch nicht bestehen, durchzuführen.

Jn dieser Erwägung und in der Ueberzeugung, daß
Unsere getreuen Völker Uns zur Erreichung des vorge-
setzten Zweckes kräftig zu unterstützen bereit sind, fin-
den Wir auf der Grundlage der §§. 120 und 121 der
Reichsverfassung und nach Anhörung Unseres Minister-
rathes, Folgendes anzuordnen:

1. Jm Verwaltungsjahre 1851 sind die Grundsteuer,
die Gebäudesteuer, die Erwerbsteuer und die Einkom-
mensteuer sammt den Zuschlägen zu diesen Steuern in
dem Ausmaße und nach den Bestimmungen, die für das
Verwaltungsjahr 1850 vorgeschrieben wurden, zu ent-
richten, in so weit Unser gegenwärtiges Patent nicht
eine Aenderung verfügt oder vorbehält.

2. Den Kronländern, in welchen die Grundsteuer nach
den Ergebnissen des stabilen Katasters mit 16 Gulden von
hundert Gulden Reinertrag als ordentliche Steuer um-
zulegen ist, wird für das Jahr 1851 auch das Kronland
Salzburg und Mähren, in welchem letztern das Kataster
nunmehr vollendet ist, beigezählt.

3. Da die Erfahrung im Laufe des Jahres 1850 die
Nothwendigkeit dargethan hat, in Ungarn, Siebenbür-
gen, Croatien, Slavonien, der Serbischen Woiwod-
schaft und dem Temescher Banate an den provisorischen
Verfügungen, welche für die Bemessung und Einhebung
der directen Steuern in diesen Ländern bis zur Durch-
führung des Grundsteuer=Provisoriums einstweilen ein-
geführt wurden, zur Erzielung einer ebenmäßigen
und gerechten Steuerbelegung einige Verbesserungen zu
verfügen, so behalten Wir Uns vor, in dieser Bezie-
hung Unsere Entschließung abgesondert kund machen
zu lassen.

4. Auch in Absicht auf die directen Steuern im Lom-
bardisch=Venetianischen Königreiche für das Jahr 1851
werden Wir die den dortigen Verhältnissen entsprechenden
Anordnungen abgesondert erlassen.

Unser Finanz=Minister ist mit Ausführung dieser An-
ordnungen beauftragt.

Gegeben in Unserer Stadt Bregenz den zehnten des
Monates October im Eintausend achthundert fünfzigsten,
Unserer Reiche im zweiten Jahre.

Franz Joseph m. p.
Schwarzenberg, Krauß, Bach, Bruck,
Thinnfeld, Thun, Schmerling, Csorich,
Kulmer.



Se. Majestät haben über einen vom Handels=Mini-
sterium auf Grundlage eines Ministerrathsbeschlusses er-
statteten allerunterthänigsten Vortrag mit der Allerhöch-
sten Entschließung vom 5. September d. J. den Consul
Bertuzzi, welcher die Amtsleitung des Vice=Consula-
tes in Ponte lagoscuro sammt Ferrara auf sich hatte,
hievon mit allergnädigster Belassung seines bisherigen
Sustentationsgenusses als Ruhegehalt definitiv zu enthe-
ben geruhet.

Se. Majestät haben ferner die Umgestaltung des ge-
dachten Vice=Consulats in ein selbstständiges, dem Han-
dels=Ministerium unmittelbar untergeordnetes Consulat,
wovon der Amtssitz zu Ferrara und eine dazu gehörige
Filialkanzlei für die Schifffahrtsangelegenheiten zu Ponte
lagoscuro
am Po sich befindet, und dessen Sprengel bis
zum Ausflusse des Po di Primaro reichen wird, zu geneh-
migen, und den Legations=Secretär v. Martignoni
zum k. k. Consul daselbst mit den sistemisirten Bezügen
allergnädigst zu ernennen geruht.



Das k. k. Handels=Ministerium hat zur Förderung
der Oesterreichischen Jnteressen auf der Londoner Jndu-
strie=Ausstellung eine Agentie und eine Centralleitung er-
richtet.

Die erstere ist bestimmt, ein Verbindungsglied zwi-
[Spaltenumbruch] schen der Großbritanischen und der Oesterreichischen Aus-
stellungs=Commission zu bilden: und in London selbst die
Ausladung, den Transport, die Auspackung, die Auf-
stellung der Oesterreichischen Expositionen zu besorgen,
nöthige Auskunft über dieselbe zu ertheilen, Correspon-
denz zu führen, und auch während wie nach der Ausstel-
lung bis zur vollständigen Erledigung aller Geschäfte auf
ähnliche Weise zu wirken.

Sie wird bereits im November d. J. ins Leben tre-
ten, und zum Chef derselben wurde Herr Carl Bu-
scheck
und zu Mitgliedern die Herrn Ministerial=Se-
cretär, Dr. Schwarz, Carl Goßleth, Otto Schu-
mann
und Carl Leistler ernannt.

Die Centralleitung hat den Zweck, der Berichterstat-
tung über die Londoner Gesammtausstellung zum Mit-
telpuncte zu dienen, ihre Wirksamkeit beginnt erst im
Mai 1851. Sie wird aus einem Präsidenten, nämlich
dem k. k. geheimen Rathe und Sections=Chef im k. k.
Finanz=Ministerium, Herrn Andreas Ritter v. Baum-
gartner
und zwei Mitgliedern den Herrn Adam Rit-
ter v. Burg, k. k. Regierungsrathe und Director des
k. k. polytechnischen Jnstitutes in Wien und Friedrich
Leitenberger, Besitzer der Kattunfabrik zu Cos-
manos bestehen, und ihr werden sowohl die Agentie, als
die einzelnen Berichterstatter unterstehen.

Zur Gewinnung der Letzteren ist von Seite der Oester-
reichischen Commission für die Einsendungen zur Londo-
ner Ausstellung bereits ein Aufruf an die Notabilitäten
der Wissenschaft, Kunst und Jndustrie erlassen worden,
und die Namen derselben werden seinerzeit bekannt ge-
macht werden.



Das heutige Amtsblatt enthält eine Kundmachung der
k. k. Commission in Ofen zur Organisirung der politischen
Behörden im Kronlande Ungarn dd. 28. September d. J.,
mittelst welcher die laut Allerhöchster Entschließung vom
8. September d. J. allergnädigst genehmigte Bestellung
der Behörden zur Verwaltung der politischen Administra-
tion in diesem Kronlande sammt dem unterstehenden Per-
sonal- und Besoldungsstande publicirt wird.



Heute den 17. October 1850 wird in der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien das CIV. Stück des all-
gemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, welches
am 7. August 1850 vorläufig blos in der Deutschen Al-
lein=Ausgabe erschienen ist, in sämmtlichen neun Dop-
pel=Ausgaben ausgegeben und versendet werden.

Dasselbe enthält unter

Nr. 314 die kaiserliche Verordnung vom 6. Juli 1850,
wodurch bewilligt wird, daß die Gemalin und der
Sohn des Herrn Erzherzogs Johann, Frau Gräfin
und Herr Graf v. Meran des Gerichtsstandes der
Mitglieder des kaiserlichen Hauses, so wie, daß
der Prinz Wasa und dessen Familie dieses Gerichts-
standes theilhaftig bleiben.

Nr. 315 die Verordnung des Handels=Ministeriums
vom 27. Juli 1850 wegen Einführung von Post-
anweisungen gegen bare Einzahlung und wegen
Annahme versiegelter Sendungen mit Geld und
mit Werthpapieren.

Nr. 316 das Circular des Kriegs=Ministeriums vom
29. Juli 1850, womit den Militärgerichten in Bezie-
hung auf Postvergehen eine größere Macht hinsicht-
lich der Milderung der Strafe eingeräumt wird.

Nr. 317 den Erlaß des Justiz=Ministeriums vom 30sten
Juli 1850, wodurch im Einvernehmen mit den Mi-
nisterien des Jnnern und der Finanzen bestimmt
wird, daß die mit dem Besitze eines unbeweglichen
Gutes verbundenen und gegen Entschädigung auf-
gehobener und als ablösbar erklärten Rechte und die
an deren Stelle tretende Entschädigung als ein Be-
standtheil des unbeweglichen Gutes, so wie die in
einigen Kronländern vorkommenden, aus bloßen
Dominicalrechten bestandenen Gutskörper vorläufig
noch als unbewegliche Güter zu behandeln seien.

Nr. 318 den Erlaß des Finanz=Ministeriums vom 3ten
August 1850, womit die Behandlung der am 1sten
August 1850 in der Serie 441 verlosten Böhmisch-
ständischen Aerarial=Obligationen von verschiedenem
Zinsfuße kund gemacht wird.

Heute den 17. October 1850 wird in der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien das CXXXVII. Stück des
allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, und
zwar vorläufig blos in der Deutschen Allein=Ausgabe aus-
gegeben und versendet werden. -- Die sämmtlichen neun
Doppel=Ausgaben dieses Stücks werden morgen den
18. October 1850 ausgegeben und versendet werden.

Dasselbe enthält unter

Nr. 385 das kaiserliche Patent vom 10. October 1850,
womit für sämmtliche Kronländer der Monarchie,
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz]

Die directe Besteuerung umfaßt

die Grund=,

die Gebäude=,

die Erwerb= und

die Einkommensteuer.

Die Steuergattungen wären auch für das Verwal-
tungsjahr 1851 aufrecht zu erhalten, und die von Eu.
Majestät für ihre Einrichtung allergnädigst genehmigten
Bestimmungen in Anwendung zu bringen. Jnsbesondere
wäre das für das Jahr 1850 in den Kronländern, in welchen
das stabile Kataster zur Ausführung gekommen ist, mit
dem Allerhöchsten Patente vom 10. October ausgespro-
chene Ausmaß der ordentlichen Grundsteuer mit 16
Procent für das Jahr 1851 unverändert beizubehalten,
demselben aber auch das Kronland Salzburg einzubezie-
hen und solches auf das Kronland Mähren, in welchem
das stabile Kataster im Jahre 1851 zur Ausführung
kömmt, auszudehnen.

Jn Böhmen, Schlesien, Galizien, Bukowina und
Tirol mit Vorarlberg wäre die frühere Postulat=Summe
als ordentliche Steuer beizubehalten. Statt der Grund-
steuer wird in Dalmatien der Zehent in dem größeren
Theile dieses Kronlandes eingehoben, und nur in jenen
Gebietstheilen, in welchen die Ergebnisse des stabilen Ka-
tasters zur Anwendung kommen, wäre nach den diesfalls
für das Jahr 1850 erflossenen Bestimmungen vorzugehen.

Jm Lombardisch=Venetianischen Königreiche hätte die
bis zum Jahre 1848 bemessene Quote der Grund= und
Gebäudesteuer im Jahre 1851 als ordentliche Steuer zu
verbleiben.

Das Ausmaß des Steuerzuschlages, unter welchem
bisher das Erforderniß zur Tilgung und Verzinsung der
Lomb. Venet. Schatzscheine begriffen ist, hängt von dem
Erfolge der so eben im Zuge befindlichen Maßregeln
zur Einziehung der gedachten Schatzscheine ab, daher in
dieser Beziehung eine abgesonderte Bestimmung vorbe-
halten werden muß.

Jn Ungarn, Siebenbürgen, der Serbischen Woiwod-
schaft, dem Temescher Banate, Croatien, Slavonien
mit dem dazu gehörenden Küstenlande, der Stadt Fiume
und deren Gebiete war es bisher noch nicht möglich, das
Grundsteuer=Provisorium nach den von Euer Majestät
vorgezeichneten Bestimmungen durchzuführen. Es ist da-
her auch noch für das Verwaltungsjahr 1851 eine Ueber-
gangs=Maßregel erforderlich. Die im Laufe des
Jahres 1850 rücksichtlich der Mängel der bisherigen so-
genannten Dicalconscription erlangten Erfahrungen
setzen außer Zweifel, daß auch für die Uebergangs-
Maßregel einige wesentliche Verbesserungen an dieser
fehlerhaften Art der Steueranlage erforderlich sind, wor-
über die Anträge der Landesbehörden in Ungarn erst jetzt
eingelangt sind, und Euerer Majestät schleunigst werden
vorgelegt werden.

Jm Krakauer Gebiete, wo die Vollführung des Grund-
steuer=Catasters noch nicht geschlossen werden konnte,
dürfte die directe Besteuerung vorläufig noch auf dem
bisherigen Fuße verbleiben.

Jm Anschlusse erlaube ich mir, den Entwurf des Aller-
höchsten Patentes, welches diese Bestimmungen enthält,
zur Allerhöchsten Genehmigung vorzulegen.

Wien am 6. October 1850.

    Krauß m. p.

Hierüber erfloß folgende Allerhöchste Entschließung:

„Diesen Anträgen und dem mit Meiner Fertigung ver-
sehenen, im Anschlusse zurückfolgenden Patente ertheile
Jch Meine Genehmigung.“

Bregenz am 10. October 1850.

    Franz Joseph m./p.

Das heute den 17. October 1850 ausgegebene
CXXXVII. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und
Regierungsblattes enthält unter Nr. 385 nachstehendes
kaiserliches Patent vom 10. October 1850, womit für
sämmtliche Kronländer der Monarchie, mit Ausschluß von
Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Slavonien, der Ser-
bischen Woiwodschaft und des Temescher Banats und des
Lombardisch=Venetianischen Königreichs, die directen
Steuern sammt den Zuschlägen zu denselben für das
Verwaltungsjahr 1851 ausgeschrieben werden.

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes
Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn
und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs,
von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien,
Lodomerien und Jllyrien, König von Jerusalem ;
Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Tos-
kana und Krakau; Herzog von Lothringen, von
Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der
Bukowina, Großfürst von Siebenbürgen; Mark-
graf von Mähren; Herzog von Ober= und Nieder-
Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und
Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen,
Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von
[Spaltenumbruch] Habsburg, von Tirol und Kyburg, Gorz und
Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Mark-
graf von Ober= und Nieder=Lausitz und in Jstrien;
Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Son-
nenberg ; Herr von Triest, von Cattaro und auf
der Windischen Mark, Groß=Woiwod der Woi-
wodschaft Serbien

Die unter dem Einflusse der Ereignisse der letzten
Jahre und durch die organischen Aenderungen, welche
in allen Theilen der Verwaltung vorgenommen werden
mußten, gesteigerten Staatsbedürfnisse gestatten nicht,
an den directen Steuern und den Zuschlägen zu densel-
ben, so weit diese zur Deckung der Staatserfordernisse
bestimmt sind, für das Verwaltungsjahr 1851 eine Ver-
minderung eintreten zu lassen. Vielmehr müssen im
Laufe dieses Verwaltungsjahres die Bemühungen dahin
gerichtet werden, die Maßregeln zur Herstellung einer
gerechten und gleichmäßigen Umlegung der Staatslasten
in allen Theilen des Reichgebietes zu vervollständigen,
und wo solche noch nicht bestehen, durchzuführen.

Jn dieser Erwägung und in der Ueberzeugung, daß
Unsere getreuen Völker Uns zur Erreichung des vorge-
setzten Zweckes kräftig zu unterstützen bereit sind, fin-
den Wir auf der Grundlage der §§. 120 und 121 der
Reichsverfassung und nach Anhörung Unseres Minister-
rathes, Folgendes anzuordnen:

1. Jm Verwaltungsjahre 1851 sind die Grundsteuer,
die Gebäudesteuer, die Erwerbsteuer und die Einkom-
mensteuer sammt den Zuschlägen zu diesen Steuern in
dem Ausmaße und nach den Bestimmungen, die für das
Verwaltungsjahr 1850 vorgeschrieben wurden, zu ent-
richten, in so weit Unser gegenwärtiges Patent nicht
eine Aenderung verfügt oder vorbehält.

2. Den Kronländern, in welchen die Grundsteuer nach
den Ergebnissen des stabilen Katasters mit 16 Gulden von
hundert Gulden Reinertrag als ordentliche Steuer um-
zulegen ist, wird für das Jahr 1851 auch das Kronland
Salzburg und Mähren, in welchem letztern das Kataster
nunmehr vollendet ist, beigezählt.

3. Da die Erfahrung im Laufe des Jahres 1850 die
Nothwendigkeit dargethan hat, in Ungarn, Siebenbür-
gen, Croatien, Slavonien, der Serbischen Woiwod-
schaft und dem Temescher Banate an den provisorischen
Verfügungen, welche für die Bemessung und Einhebung
der directen Steuern in diesen Ländern bis zur Durch-
führung des Grundsteuer=Provisoriums einstweilen ein-
geführt wurden, zur Erzielung einer ebenmäßigen
und gerechten Steuerbelegung einige Verbesserungen zu
verfügen, so behalten Wir Uns vor, in dieser Bezie-
hung Unsere Entschließung abgesondert kund machen
zu lassen.

4. Auch in Absicht auf die directen Steuern im Lom-
bardisch=Venetianischen Königreiche für das Jahr 1851
werden Wir die den dortigen Verhältnissen entsprechenden
Anordnungen abgesondert erlassen.

Unser Finanz=Minister ist mit Ausführung dieser An-
ordnungen beauftragt.

Gegeben in Unserer Stadt Bregenz den zehnten des
Monates October im Eintausend achthundert fünfzigsten,
Unserer Reiche im zweiten Jahre.

Franz Joseph m. p.
Schwarzenberg, Krauß, Bach, Bruck,
Thinnfeld, Thun, Schmerling, Csorich,
Kulmer.



Se. Majestät haben über einen vom Handels=Mini-
sterium auf Grundlage eines Ministerrathsbeschlusses er-
statteten allerunterthänigsten Vortrag mit der Allerhöch-
sten Entschließung vom 5. September d. J. den Consul
Bertuzzi, welcher die Amtsleitung des Vice=Consula-
tes in Ponte lagoscuro sammt Ferrara auf sich hatte,
hievon mit allergnädigster Belassung seines bisherigen
Sustentationsgenusses als Ruhegehalt definitiv zu enthe-
ben geruhet.

Se. Majestät haben ferner die Umgestaltung des ge-
dachten Vice=Consulats in ein selbstständiges, dem Han-
dels=Ministerium unmittelbar untergeordnetes Consulat,
wovon der Amtssitz zu Ferrara und eine dazu gehörige
Filialkanzlei für die Schifffahrtsangelegenheiten zu Ponte
lagoscuro
am Po sich befindet, und dessen Sprengel bis
zum Ausflusse des Po di Primaro reichen wird, zu geneh-
migen, und den Legations=Secretär v. Martignoni
zum k. k. Consul daselbst mit den sistemisirten Bezügen
allergnädigst zu ernennen geruht.



Das k. k. Handels=Ministerium hat zur Förderung
der Oesterreichischen Jnteressen auf der Londoner Jndu-
strie=Ausstellung eine Agentie und eine Centralleitung er-
richtet.

Die erstere ist bestimmt, ein Verbindungsglied zwi-
[Spaltenumbruch] schen der Großbritanischen und der Oesterreichischen Aus-
stellungs=Commission zu bilden: und in London selbst die
Ausladung, den Transport, die Auspackung, die Auf-
stellung der Oesterreichischen Expositionen zu besorgen,
nöthige Auskunft über dieselbe zu ertheilen, Correspon-
denz zu führen, und auch während wie nach der Ausstel-
lung bis zur vollständigen Erledigung aller Geschäfte auf
ähnliche Weise zu wirken.

Sie wird bereits im November d. J. ins Leben tre-
ten, und zum Chef derselben wurde Herr Carl Bu-
scheck
und zu Mitgliedern die Herrn Ministerial=Se-
cretär, Dr. Schwarz, Carl Goßleth, Otto Schu-
mann
und Carl Leistler ernannt.

Die Centralleitung hat den Zweck, der Berichterstat-
tung über die Londoner Gesammtausstellung zum Mit-
telpuncte zu dienen, ihre Wirksamkeit beginnt erst im
Mai 1851. Sie wird aus einem Präsidenten, nämlich
dem k. k. geheimen Rathe und Sections=Chef im k. k.
Finanz=Ministerium, Herrn Andreas Ritter v. Baum-
gartner
und zwei Mitgliedern den Herrn Adam Rit-
ter v. Burg, k. k. Regierungsrathe und Director des
k. k. polytechnischen Jnstitutes in Wien und Friedrich
Leitenberger, Besitzer der Kattunfabrik zu Cos-
manos bestehen, und ihr werden sowohl die Agentie, als
die einzelnen Berichterstatter unterstehen.

Zur Gewinnung der Letzteren ist von Seite der Oester-
reichischen Commission für die Einsendungen zur Londo-
ner Ausstellung bereits ein Aufruf an die Notabilitäten
der Wissenschaft, Kunst und Jndustrie erlassen worden,
und die Namen derselben werden seinerzeit bekannt ge-
macht werden.



Das heutige Amtsblatt enthält eine Kundmachung der
k. k. Commission in Ofen zur Organisirung der politischen
Behörden im Kronlande Ungarn dd. 28. September d. J.,
mittelst welcher die laut Allerhöchster Entschließung vom
8. September d. J. allergnädigst genehmigte Bestellung
der Behörden zur Verwaltung der politischen Administra-
tion in diesem Kronlande sammt dem unterstehenden Per-
sonal- und Besoldungsstande publicirt wird.



Heute den 17. October 1850 wird in der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien das CIV. Stück des all-
gemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, welches
am 7. August 1850 vorläufig blos in der Deutschen Al-
lein=Ausgabe erschienen ist, in sämmtlichen neun Dop-
pel=Ausgaben ausgegeben und versendet werden.

Dasselbe enthält unter

Nr. 314 die kaiserliche Verordnung vom 6. Juli 1850,
wodurch bewilligt wird, daß die Gemalin und der
Sohn des Herrn Erzherzogs Johann, Frau Gräfin
und Herr Graf v. Meran des Gerichtsstandes der
Mitglieder des kaiserlichen Hauses, so wie, daß
der Prinz Wasa und dessen Familie dieses Gerichts-
standes theilhaftig bleiben.

Nr. 315 die Verordnung des Handels=Ministeriums
vom 27. Juli 1850 wegen Einführung von Post-
anweisungen gegen bare Einzahlung und wegen
Annahme versiegelter Sendungen mit Geld und
mit Werthpapieren.

Nr. 316 das Circular des Kriegs=Ministeriums vom
29. Juli 1850, womit den Militärgerichten in Bezie-
hung auf Postvergehen eine größere Macht hinsicht-
lich der Milderung der Strafe eingeräumt wird.

Nr. 317 den Erlaß des Justiz=Ministeriums vom 30sten
Juli 1850, wodurch im Einvernehmen mit den Mi-
nisterien des Jnnern und der Finanzen bestimmt
wird, daß die mit dem Besitze eines unbeweglichen
Gutes verbundenen und gegen Entschädigung auf-
gehobener und als ablösbar erklärten Rechte und die
an deren Stelle tretende Entschädigung als ein Be-
standtheil des unbeweglichen Gutes, so wie die in
einigen Kronländern vorkommenden, aus bloßen
Dominicalrechten bestandenen Gutskörper vorläufig
noch als unbewegliche Güter zu behandeln seien.

Nr. 318 den Erlaß des Finanz=Ministeriums vom 3ten
August 1850, womit die Behandlung der am 1sten
August 1850 in der Serie 441 verlosten Böhmisch-
ständischen Aerarial=Obligationen von verschiedenem
Zinsfuße kund gemacht wird.

Heute den 17. October 1850 wird in der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien das CXXXVII. Stück des
allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, und
zwar vorläufig blos in der Deutschen Allein=Ausgabe aus-
gegeben und versendet werden. — Die sämmtlichen neun
Doppel=Ausgaben dieses Stücks werden morgen den
18. October 1850 ausgegeben und versendet werden.

Dasselbe enthält unter

Nr. 385 das kaiserliche Patent vom 10. October 1850,
womit für sämmtliche Kronländer der Monarchie,
[Ende Spaltensatz]

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[3119/0007] 3119 Die directe Besteuerung umfaßt die Grund=, die Gebäude=, die Erwerb= und die Einkommensteuer. Die Steuergattungen wären auch für das Verwal- tungsjahr 1851 aufrecht zu erhalten, und die von Eu. Majestät für ihre Einrichtung allergnädigst genehmigten Bestimmungen in Anwendung zu bringen. Jnsbesondere wäre das für das Jahr 1850 in den Kronländern, in welchen das stabile Kataster zur Ausführung gekommen ist, mit dem Allerhöchsten Patente vom 10. October ausgespro- chene Ausmaß der ordentlichen Grundsteuer mit 16 Procent für das Jahr 1851 unverändert beizubehalten, demselben aber auch das Kronland Salzburg einzubezie- hen und solches auf das Kronland Mähren, in welchem das stabile Kataster im Jahre 1851 zur Ausführung kömmt, auszudehnen. Jn Böhmen, Schlesien, Galizien, Bukowina und Tirol mit Vorarlberg wäre die frühere Postulat=Summe als ordentliche Steuer beizubehalten. Statt der Grund- steuer wird in Dalmatien der Zehent in dem größeren Theile dieses Kronlandes eingehoben, und nur in jenen Gebietstheilen, in welchen die Ergebnisse des stabilen Ka- tasters zur Anwendung kommen, wäre nach den diesfalls für das Jahr 1850 erflossenen Bestimmungen vorzugehen. Jm Lombardisch=Venetianischen Königreiche hätte die bis zum Jahre 1848 bemessene Quote der Grund= und Gebäudesteuer im Jahre 1851 als ordentliche Steuer zu verbleiben. Das Ausmaß des Steuerzuschlages, unter welchem bisher das Erforderniß zur Tilgung und Verzinsung der Lomb. Venet. Schatzscheine begriffen ist, hängt von dem Erfolge der so eben im Zuge befindlichen Maßregeln zur Einziehung der gedachten Schatzscheine ab, daher in dieser Beziehung eine abgesonderte Bestimmung vorbe- halten werden muß. Jn Ungarn, Siebenbürgen, der Serbischen Woiwod- schaft, dem Temescher Banate, Croatien, Slavonien mit dem dazu gehörenden Küstenlande, der Stadt Fiume und deren Gebiete war es bisher noch nicht möglich, das Grundsteuer=Provisorium nach den von Euer Majestät vorgezeichneten Bestimmungen durchzuführen. Es ist da- her auch noch für das Verwaltungsjahr 1851 eine Ueber- gangs=Maßregel erforderlich. Die im Laufe des Jahres 1850 rücksichtlich der Mängel der bisherigen so- genannten Dicalconscription erlangten Erfahrungen setzen außer Zweifel, daß auch für die Uebergangs- Maßregel einige wesentliche Verbesserungen an dieser fehlerhaften Art der Steueranlage erforderlich sind, wor- über die Anträge der Landesbehörden in Ungarn erst jetzt eingelangt sind, und Euerer Majestät schleunigst werden vorgelegt werden. Jm Krakauer Gebiete, wo die Vollführung des Grund- steuer=Catasters noch nicht geschlossen werden konnte, dürfte die directe Besteuerung vorläufig noch auf dem bisherigen Fuße verbleiben. Jm Anschlusse erlaube ich mir, den Entwurf des Aller- höchsten Patentes, welches diese Bestimmungen enthält, zur Allerhöchsten Genehmigung vorzulegen. Wien am 6. October 1850. Krauß m. p. Hierüber erfloß folgende Allerhöchste Entschließung: „Diesen Anträgen und dem mit Meiner Fertigung ver- sehenen, im Anschlusse zurückfolgenden Patente ertheile Jch Meine Genehmigung.“ Bregenz am 10. October 1850. Franz Joseph m./p. Das heute den 17. October 1850 ausgegebene CXXXVII. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes enthält unter Nr. 385 nachstehendes kaiserliches Patent vom 10. October 1850, womit für sämmtliche Kronländer der Monarchie, mit Ausschluß von Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Slavonien, der Ser- bischen Woiwodschaft und des Temescher Banats und des Lombardisch=Venetianischen Königreichs, die directen Steuern sammt den Zuschlägen zu denselben für das Verwaltungsjahr 1851 ausgeschrieben werden. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien, König von Jerusalem ; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Tos- kana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina, Großfürst von Siebenbürgen; Mark- graf von Mähren; Herzog von Ober= und Nieder- Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol und Kyburg, Gorz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Mark- graf von Ober= und Nieder=Lausitz und in Jstrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Son- nenberg ; Herr von Triest, von Cattaro und auf der Windischen Mark, Groß=Woiwod der Woi- wodschaft Serbien Die unter dem Einflusse der Ereignisse der letzten Jahre und durch die organischen Aenderungen, welche in allen Theilen der Verwaltung vorgenommen werden mußten, gesteigerten Staatsbedürfnisse gestatten nicht, an den directen Steuern und den Zuschlägen zu densel- ben, so weit diese zur Deckung der Staatserfordernisse bestimmt sind, für das Verwaltungsjahr 1851 eine Ver- minderung eintreten zu lassen. Vielmehr müssen im Laufe dieses Verwaltungsjahres die Bemühungen dahin gerichtet werden, die Maßregeln zur Herstellung einer gerechten und gleichmäßigen Umlegung der Staatslasten in allen Theilen des Reichgebietes zu vervollständigen, und wo solche noch nicht bestehen, durchzuführen. Jn dieser Erwägung und in der Ueberzeugung, daß Unsere getreuen Völker Uns zur Erreichung des vorge- setzten Zweckes kräftig zu unterstützen bereit sind, fin- den Wir auf der Grundlage der §§. 120 und 121 der Reichsverfassung und nach Anhörung Unseres Minister- rathes, Folgendes anzuordnen: 1. Jm Verwaltungsjahre 1851 sind die Grundsteuer, die Gebäudesteuer, die Erwerbsteuer und die Einkom- mensteuer sammt den Zuschlägen zu diesen Steuern in dem Ausmaße und nach den Bestimmungen, die für das Verwaltungsjahr 1850 vorgeschrieben wurden, zu ent- richten, in so weit Unser gegenwärtiges Patent nicht eine Aenderung verfügt oder vorbehält. 2. Den Kronländern, in welchen die Grundsteuer nach den Ergebnissen des stabilen Katasters mit 16 Gulden von hundert Gulden Reinertrag als ordentliche Steuer um- zulegen ist, wird für das Jahr 1851 auch das Kronland Salzburg und Mähren, in welchem letztern das Kataster nunmehr vollendet ist, beigezählt. 3. Da die Erfahrung im Laufe des Jahres 1850 die Nothwendigkeit dargethan hat, in Ungarn, Siebenbür- gen, Croatien, Slavonien, der Serbischen Woiwod- schaft und dem Temescher Banate an den provisorischen Verfügungen, welche für die Bemessung und Einhebung der directen Steuern in diesen Ländern bis zur Durch- führung des Grundsteuer=Provisoriums einstweilen ein- geführt wurden, zur Erzielung einer ebenmäßigen und gerechten Steuerbelegung einige Verbesserungen zu verfügen, so behalten Wir Uns vor, in dieser Bezie- hung Unsere Entschließung abgesondert kund machen zu lassen. 4. Auch in Absicht auf die directen Steuern im Lom- bardisch=Venetianischen Königreiche für das Jahr 1851 werden Wir die den dortigen Verhältnissen entsprechenden Anordnungen abgesondert erlassen. Unser Finanz=Minister ist mit Ausführung dieser An- ordnungen beauftragt. Gegeben in Unserer Stadt Bregenz den zehnten des Monates October im Eintausend achthundert fünfzigsten, Unserer Reiche im zweiten Jahre. Franz Joseph m. p. Schwarzenberg, Krauß, Bach, Bruck, Thinnfeld, Thun, Schmerling, Csorich, Kulmer. Se. Majestät haben über einen vom Handels=Mini- sterium auf Grundlage eines Ministerrathsbeschlusses er- statteten allerunterthänigsten Vortrag mit der Allerhöch- sten Entschließung vom 5. September d. J. den Consul Bertuzzi, welcher die Amtsleitung des Vice=Consula- tes in Ponte lagoscuro sammt Ferrara auf sich hatte, hievon mit allergnädigster Belassung seines bisherigen Sustentationsgenusses als Ruhegehalt definitiv zu enthe- ben geruhet. Se. Majestät haben ferner die Umgestaltung des ge- dachten Vice=Consulats in ein selbstständiges, dem Han- dels=Ministerium unmittelbar untergeordnetes Consulat, wovon der Amtssitz zu Ferrara und eine dazu gehörige Filialkanzlei für die Schifffahrtsangelegenheiten zu Ponte lagoscuro am Po sich befindet, und dessen Sprengel bis zum Ausflusse des Po di Primaro reichen wird, zu geneh- migen, und den Legations=Secretär v. Martignoni zum k. k. Consul daselbst mit den sistemisirten Bezügen allergnädigst zu ernennen geruht. Das k. k. Handels=Ministerium hat zur Förderung der Oesterreichischen Jnteressen auf der Londoner Jndu- strie=Ausstellung eine Agentie und eine Centralleitung er- richtet. Die erstere ist bestimmt, ein Verbindungsglied zwi- schen der Großbritanischen und der Oesterreichischen Aus- stellungs=Commission zu bilden: und in London selbst die Ausladung, den Transport, die Auspackung, die Auf- stellung der Oesterreichischen Expositionen zu besorgen, nöthige Auskunft über dieselbe zu ertheilen, Correspon- denz zu führen, und auch während wie nach der Ausstel- lung bis zur vollständigen Erledigung aller Geschäfte auf ähnliche Weise zu wirken. Sie wird bereits im November d. J. ins Leben tre- ten, und zum Chef derselben wurde Herr Carl Bu- scheck und zu Mitgliedern die Herrn Ministerial=Se- cretär, Dr. Schwarz, Carl Goßleth, Otto Schu- mann und Carl Leistler ernannt. Die Centralleitung hat den Zweck, der Berichterstat- tung über die Londoner Gesammtausstellung zum Mit- telpuncte zu dienen, ihre Wirksamkeit beginnt erst im Mai 1851. Sie wird aus einem Präsidenten, nämlich dem k. k. geheimen Rathe und Sections=Chef im k. k. Finanz=Ministerium, Herrn Andreas Ritter v. Baum- gartner und zwei Mitgliedern den Herrn Adam Rit- ter v. Burg, k. k. Regierungsrathe und Director des k. k. polytechnischen Jnstitutes in Wien und Friedrich Leitenberger, Besitzer der Kattunfabrik zu Cos- manos bestehen, und ihr werden sowohl die Agentie, als die einzelnen Berichterstatter unterstehen. Zur Gewinnung der Letzteren ist von Seite der Oester- reichischen Commission für die Einsendungen zur Londo- ner Ausstellung bereits ein Aufruf an die Notabilitäten der Wissenschaft, Kunst und Jndustrie erlassen worden, und die Namen derselben werden seinerzeit bekannt ge- macht werden. Das heutige Amtsblatt enthält eine Kundmachung der k. k. Commission in Ofen zur Organisirung der politischen Behörden im Kronlande Ungarn dd. 28. September d. J., mittelst welcher die laut Allerhöchster Entschließung vom 8. September d. J. allergnädigst genehmigte Bestellung der Behörden zur Verwaltung der politischen Administra- tion in diesem Kronlande sammt dem unterstehenden Per- sonal- und Besoldungsstande publicirt wird. Heute den 17. October 1850 wird in der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien das CIV. Stück des all- gemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, welches am 7. August 1850 vorläufig blos in der Deutschen Al- lein=Ausgabe erschienen ist, in sämmtlichen neun Dop- pel=Ausgaben ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter Nr. 314 die kaiserliche Verordnung vom 6. Juli 1850, wodurch bewilligt wird, daß die Gemalin und der Sohn des Herrn Erzherzogs Johann, Frau Gräfin und Herr Graf v. Meran des Gerichtsstandes der Mitglieder des kaiserlichen Hauses, so wie, daß der Prinz Wasa und dessen Familie dieses Gerichts- standes theilhaftig bleiben. Nr. 315 die Verordnung des Handels=Ministeriums vom 27. Juli 1850 wegen Einführung von Post- anweisungen gegen bare Einzahlung und wegen Annahme versiegelter Sendungen mit Geld und mit Werthpapieren. Nr. 316 das Circular des Kriegs=Ministeriums vom 29. Juli 1850, womit den Militärgerichten in Bezie- hung auf Postvergehen eine größere Macht hinsicht- lich der Milderung der Strafe eingeräumt wird. Nr. 317 den Erlaß des Justiz=Ministeriums vom 30sten Juli 1850, wodurch im Einvernehmen mit den Mi- nisterien des Jnnern und der Finanzen bestimmt wird, daß die mit dem Besitze eines unbeweglichen Gutes verbundenen und gegen Entschädigung auf- gehobener und als ablösbar erklärten Rechte und die an deren Stelle tretende Entschädigung als ein Be- standtheil des unbeweglichen Gutes, so wie die in einigen Kronländern vorkommenden, aus bloßen Dominicalrechten bestandenen Gutskörper vorläufig noch als unbewegliche Güter zu behandeln seien. Nr. 318 den Erlaß des Finanz=Ministeriums vom 3ten August 1850, womit die Behandlung der am 1sten August 1850 in der Serie 441 verlosten Böhmisch- ständischen Aerarial=Obligationen von verschiedenem Zinsfuße kund gemacht wird. Heute den 17. October 1850 wird in der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien das CXXXVII. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, und zwar vorläufig blos in der Deutschen Allein=Ausgabe aus- gegeben und versendet werden. — Die sämmtlichen neun Doppel=Ausgaben dieses Stücks werden morgen den 18. October 1850 ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter Nr. 385 das kaiserliche Patent vom 10. October 1850, womit für sämmtliche Kronländer der Monarchie,

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Rahel Hartz: Artikelstrukturierung

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850, S. 3119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener248_1850/7>, abgerufen am 01.06.2024.