[N. N.]: Der berühmte Ertz-Dieb und Strassen-Räuber Cartouche. Leipzig, 1722.staunen angehöret, als daß der Königl. General-Fiscal am 10. Decembr. Den 12. Decembr. sind einige Gefreyte, oder Exempten von denen Ge- Den 20. Decembr. hat man abermahls verschiedene Personen aus Am 28. dito Abends um 6. Uhr kamen 3. wohlgekleidete junge Kerls zu ei- Dem
ſtaunen angehoͤret, als daß der Koͤnigl. General-Fiſcal am 10. Decembr. Den 12. Decembr. ſind einige Gefreyte, oder Exempten von denen Ge- Den 20. Decembr. hat man abermahls verſchiedene Perſonen aus Am 28. dito Abends um 6. Uhr kamen 3. wohlgekleidete junge Kerls zu ei- Dem
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0028" n="22"/> ſtaunen angehoͤret, als daß der Koͤnigl. General-Fiſcal am 10. Decembr.<lb/> einen Befehl von Parlament ausgebracht, daß ein <hi rendition="#aq">Inquiſition</hi>s-Proceß<lb/> wider den Lieutenant des Criminal-Gerichts und den Fiſcal vom Chate-<lb/> let ſolte angeſtellet werden, welche durch einen von denen bereits geraͤder-<lb/> ten Cameraden des <hi rendition="#aq">Cartouche</hi> beſchuldiget worden, daß ſie gewiſſe ihnen<lb/> bekante Verbrechen darum verſchwiegen, damit einige dabey <hi rendition="#aq">intereſſir-</hi><lb/> te vornehme Perſonen, ſo gedachte beyde Gerichts-<hi rendition="#aq">Officiant</hi>en beſtochen,<lb/> verſchonet werden moͤchten. Man erwartet daher recht ſehnlich wie die-<lb/> ſer Proceß ablauffen werde.</p><lb/> <p>Den 12. <hi rendition="#aq">Decembr.</hi> ſind einige Gefreyte, oder Exempten von denen Ge-<lb/> richts-Dienern zu Pferde an die Spaniſche Graͤntzen geſendet worden, um<lb/> 9. Diebe von der Bande des <hi rendition="#aq">Cartouche,</hi> ſo ſich unter dem Gefolg der<lb/><hi rendition="#aq">Mademoiſelle</hi> von <hi rendition="#aq">Montpenſier</hi> befunden, und wovon ſonderlich zwey dero<lb/> Silber-Geſchirr ſtehlen helffen, nach Paris zu bringen. Den 15. ward<lb/> abermahls eine Frau von der Bande des <hi rendition="#aq">Cartouche</hi> Chevaliere genannt<lb/> aufgeknuͤpffet, und nach der Zeit ſind durch das Criminal-Gerichte noch<lb/> 2. Weibes- und 6. Manns-Perſonen von eben dieſer Bande zum Tode<lb/> verurtheilet worden, dem ohngeachtet iſt doch der Fleiß und Strenge der<lb/> Juſtitz nicht vermoͤgend geweſen, denen haͤufigen Mordthaten und Die-<lb/> bereyen Einhalt zu thun.</p><lb/> <p>Den 20. <hi rendition="#aq">Decembr.</hi> hat man abermahls verſchiedene Perſonen aus<lb/> ihren Haͤuſern, und unter dieſen auch einen Schloͤſſer geholet, der wie die<lb/> Rede gehet, dem hingerichteten <hi rendition="#aq">Cartouche</hi> die Mittel angewieſen, gemaͤch-<lb/> lich und ohne vieles Geraͤuſch, in die Haͤuſer wohlhabender Leute zu<lb/> kommen.</p><lb/> <p>Am 28. <hi rendition="#aq">dito</hi> Abends um 6. Uhr kamen 3. wohlgekleidete junge Kerls zu ei-<lb/> nem auf dem Platz von Maubert wohnenden Kauffman, und forderten ihm<lb/> mit entbloͤſſetem Degen ſeine Gold-Boͤrſe ab, die er ihnen auch, ihrer loß<lb/> zu werden, willig auslieferte; Kaum aber waren ſie mit dem Raube weg,<lb/> ſo rieff der Kauffmann: Es ſind Diebe da. Die <hi rendition="#aq">patronillir</hi>ende Schaar-<lb/> Wache kam ohngefehr darzu, und holete noch 2. von dieſen Galgenvoͤgeln<lb/> ein, welche in das Chatelet gebracht wurden.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Dem</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [22/0028]
ſtaunen angehoͤret, als daß der Koͤnigl. General-Fiſcal am 10. Decembr.
einen Befehl von Parlament ausgebracht, daß ein Inquiſitions-Proceß
wider den Lieutenant des Criminal-Gerichts und den Fiſcal vom Chate-
let ſolte angeſtellet werden, welche durch einen von denen bereits geraͤder-
ten Cameraden des Cartouche beſchuldiget worden, daß ſie gewiſſe ihnen
bekante Verbrechen darum verſchwiegen, damit einige dabey intereſſir-
te vornehme Perſonen, ſo gedachte beyde Gerichts-Officianten beſtochen,
verſchonet werden moͤchten. Man erwartet daher recht ſehnlich wie die-
ſer Proceß ablauffen werde.
Den 12. Decembr. ſind einige Gefreyte, oder Exempten von denen Ge-
richts-Dienern zu Pferde an die Spaniſche Graͤntzen geſendet worden, um
9. Diebe von der Bande des Cartouche, ſo ſich unter dem Gefolg der
Mademoiſelle von Montpenſier befunden, und wovon ſonderlich zwey dero
Silber-Geſchirr ſtehlen helffen, nach Paris zu bringen. Den 15. ward
abermahls eine Frau von der Bande des Cartouche Chevaliere genannt
aufgeknuͤpffet, und nach der Zeit ſind durch das Criminal-Gerichte noch
2. Weibes- und 6. Manns-Perſonen von eben dieſer Bande zum Tode
verurtheilet worden, dem ohngeachtet iſt doch der Fleiß und Strenge der
Juſtitz nicht vermoͤgend geweſen, denen haͤufigen Mordthaten und Die-
bereyen Einhalt zu thun.
Den 20. Decembr. hat man abermahls verſchiedene Perſonen aus
ihren Haͤuſern, und unter dieſen auch einen Schloͤſſer geholet, der wie die
Rede gehet, dem hingerichteten Cartouche die Mittel angewieſen, gemaͤch-
lich und ohne vieles Geraͤuſch, in die Haͤuſer wohlhabender Leute zu
kommen.
Am 28. dito Abends um 6. Uhr kamen 3. wohlgekleidete junge Kerls zu ei-
nem auf dem Platz von Maubert wohnenden Kauffman, und forderten ihm
mit entbloͤſſetem Degen ſeine Gold-Boͤrſe ab, die er ihnen auch, ihrer loß
zu werden, willig auslieferte; Kaum aber waren ſie mit dem Raube weg,
ſo rieff der Kauffmann: Es ſind Diebe da. Die patronillirende Schaar-
Wache kam ohngefehr darzu, und holete noch 2. von dieſen Galgenvoͤgeln
ein, welche in das Chatelet gebracht wurden.
Dem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |