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[N. N.]: Der berühmte Ertz-Dieb und Strassen-Räuber Cartouche. Leipzig, 1722.

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Dem du Chatelet, einem Cameraden des Cartouche, welcher ihn das
erstemahl verrathen, hat zwar der König das Leben geschencket, doch soll er
in ewiger Gefängniß bleiben, um welches er auch selbst angehalten hat,
mit dem Vorgeben, daß ihn doch die übrige Rotte, wenn er frey wäre,
ermorden würde; Er begehret täglich nichts als 10. Sols, oder 4. gl. da-
von im Gefängniß zu leben, und giebt vor, daß er sich bekehren wolte.
Bey diesem Verfahren wider den Cartouche und seine Cameraden sind
überhaupt drey Dinge merckwürdig 1.) daß die Obrigkeit keine Kosten
noch Mühe gescheuet, sich dieses Complots zu bemächtigen, auch jetzo schon
würcklich 60000. Livres, oder 20000. Reichs-Thaler aufgewendet wor-
den 2.) daß man über einem solchen wichtigen Proceß nicht länger als
6. Wochen und etliche Tage zugebracht, und denen Delinquenten keine
schädliche Bedenck-Zeit gelassen; 3.) daß man sich allhier aus aber gläu-
bischen Gebrauch mit denen Executionen nicht an eine gewisse Zeit binde,
sondern dieselbe, nachdem es denen Richtern gelegen fällt, Vor- und Nach-
mittags, auch wohl gar des Abends und um Mitternachts-Zeit vollziehe.
Ein gewisser Greffier des Criminal-Gerichts soll willens seyn, die Historie
des Cartouche und seiner Cameraden ausführlich zu beschreiben, welches
in der That etwas curieuses seyn wird.

Nota. So bald nur gedachte Historie im Druck verhanden, wird
man nicht ermangeln, solche gleichfalls ins Teutsche übersetzt denen
Liebhabern dergleichen Schrifften durch den
Druck mitzutheilen.



Dem du Chatelet, einem Cameraden des Cartouche, welcher ihn das
erſtemahl verrathen, hat zwar der Koͤnig das Leben geſchencket, doch ſoll er
in ewiger Gefaͤngniß bleiben, um welches er auch ſelbſt angehalten hat,
mit dem Vorgeben, daß ihn doch die uͤbrige Rotte, wenn er frey waͤre,
ermorden wuͤrde; Er begehret taͤglich nichts als 10. Sols, oder 4. gl. da-
von im Gefaͤngniß zu leben, und giebt vor, daß er ſich bekehren wolte.
Bey dieſem Verfahren wider den Cartouche und ſeine Cameraden ſind
uͤberhaupt drey Dinge merckwuͤrdig 1.) daß die Obrigkeit keine Koſten
noch Muͤhe geſcheuet, ſich dieſes Complots zu bemaͤchtigen, auch jetzo ſchon
wuͤrcklich 60000. Livres, oder 20000. Reichs-Thaler aufgewendet wor-
den 2.) daß man uͤber einem ſolchen wichtigen Proceß nicht laͤnger als
6. Wochen und etliche Tage zugebracht, und denen Delinquenten keine
ſchaͤdliche Bedenck-Zeit gelaſſen; 3.) daß man ſich allhier aus aber glaͤu-
biſchen Gebrauch mit denen Executionen nicht an eine gewiſſe Zeit binde,
ſondern dieſelbe, nachdem es denen Richtern gelegen faͤllt, Vor- und Nach-
mittags, auch wohl gar des Abends und um Mitternachts-Zeit vollziehe.
Ein gewiſſer Greffier des Criminal-Gerichts ſoll willens ſeyn, die Hiſtorie
des Cartouche und ſeiner Cameraden ausfuͤhrlich zu beſchreiben, welches
in der That etwas curieuſes ſeyn wird.

Nota. So bald nur gedachte Hiſtorie im Druck verhanden, wird
man nicht ermangeln, ſolche gleichfalls ins Teutſche uͤberſetzt denen
Liebhabern dergleichen Schrifften durch den
Druck mitzutheilen.



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[23/0029] Dem du Chatelet, einem Cameraden des Cartouche, welcher ihn das erſtemahl verrathen, hat zwar der Koͤnig das Leben geſchencket, doch ſoll er in ewiger Gefaͤngniß bleiben, um welches er auch ſelbſt angehalten hat, mit dem Vorgeben, daß ihn doch die uͤbrige Rotte, wenn er frey waͤre, ermorden wuͤrde; Er begehret taͤglich nichts als 10. Sols, oder 4. gl. da- von im Gefaͤngniß zu leben, und giebt vor, daß er ſich bekehren wolte. Bey dieſem Verfahren wider den Cartouche und ſeine Cameraden ſind uͤberhaupt drey Dinge merckwuͤrdig 1.) daß die Obrigkeit keine Koſten noch Muͤhe geſcheuet, ſich dieſes Complots zu bemaͤchtigen, auch jetzo ſchon wuͤrcklich 60000. Livres, oder 20000. Reichs-Thaler aufgewendet wor- den 2.) daß man uͤber einem ſolchen wichtigen Proceß nicht laͤnger als 6. Wochen und etliche Tage zugebracht, und denen Delinquenten keine ſchaͤdliche Bedenck-Zeit gelaſſen; 3.) daß man ſich allhier aus aber glaͤu- biſchen Gebrauch mit denen Executionen nicht an eine gewiſſe Zeit binde, ſondern dieſelbe, nachdem es denen Richtern gelegen faͤllt, Vor- und Nach- mittags, auch wohl gar des Abends und um Mitternachts-Zeit vollziehe. Ein gewiſſer Greffier des Criminal-Gerichts ſoll willens ſeyn, die Hiſtorie des Cartouche und ſeiner Cameraden ausfuͤhrlich zu beſchreiben, welches in der That etwas curieuſes ſeyn wird. Nota. So bald nur gedachte Hiſtorie im Druck verhanden, wird man nicht ermangeln, ſolche gleichfalls ins Teutſche uͤberſetzt denen Liebhabern dergleichen Schrifften durch den Druck mitzutheilen.

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Zitationshilfe: [N. N.]: Der berühmte Ertz-Dieb und Strassen-Räuber Cartouche. Leipzig, 1722, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/oa_cartouche_1722/29>, abgerufen am 24.11.2024.