Jean Paul: Flegeljahre. Bd. 1. Tübingen, 1804.Testament gerichtlich anzufechten oder zu rumpie¬ 17te und lezte Klausel. Ein jeder Wille darf toll und halb und we¬ So weit das Testament. Alle Formalien Teſtament gerichtlich anzufechten oder zu rumpie¬ 17te und lezte Klauſel. Ein jeder Wille darf toll und halb und we¬ So weit das Teſtament. Alle Formalien <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0033" n="23"/> Teſtament gerichtlich anzufechten oder zu rumpie¬<lb/> ren ſuchen, waͤhrend des Prozeſſes keinen Heller<lb/> Zinſen erhalten, als welche den andern oder —<lb/> ſtreiten ſie alle — dem Univerſalerben zuflieſſen.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head>17<hi rendition="#sup">te</hi> <hi rendition="#g">und lezte Klauſel.</hi><lb/></head> <p>Ein jeder Wille darf toll und halb und we¬<lb/> der gehauen noch geſtochen ſeyn, nur aber der<lb/> lezte nicht, ſondern dieſer muß, um ſich zum<lb/> zweiten-dritten-viertenmal zu <hi rendition="#g">ruͤnden</hi>, alſo<lb/><hi rendition="#g">konzentriſch</hi>, wie uͤberall bei den Juriſten,<lb/><hi rendition="#aq">Clausula salutaris</hi>, zur <hi rendition="#aq">donatio mortis caussa</hi><lb/> und zur <hi rendition="#aq">reservatio ambulatoriæ voluntatis</hi> grei¬<lb/> fen. So will ich denn hiemit darzu gegriffen haben,<lb/> mit kurzen und vorigen Worten. — Weiter brauch'<lb/> ich mich der Welt nicht aufzuthun, vor der mich<lb/> die nahe Stunde bald zuſperren wird. — Son¬<lb/> ſtiger Fr. Richter, jetziger Van der Kabel.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>So weit das Teſtament. Alle Formalien<lb/> des Unterzeichnens und Unterſiegelns ꝛc. ꝛc. fan¬<lb/> den die 7 Erben richtig beobachtet.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [23/0033]
Teſtament gerichtlich anzufechten oder zu rumpie¬
ren ſuchen, waͤhrend des Prozeſſes keinen Heller
Zinſen erhalten, als welche den andern oder —
ſtreiten ſie alle — dem Univerſalerben zuflieſſen.
17te und lezte Klauſel.
Ein jeder Wille darf toll und halb und we¬
der gehauen noch geſtochen ſeyn, nur aber der
lezte nicht, ſondern dieſer muß, um ſich zum
zweiten-dritten-viertenmal zu ruͤnden, alſo
konzentriſch, wie uͤberall bei den Juriſten,
Clausula salutaris, zur donatio mortis caussa
und zur reservatio ambulatoriæ voluntatis grei¬
fen. So will ich denn hiemit darzu gegriffen haben,
mit kurzen und vorigen Worten. — Weiter brauch'
ich mich der Welt nicht aufzuthun, vor der mich
die nahe Stunde bald zuſperren wird. — Son¬
ſtiger Fr. Richter, jetziger Van der Kabel.
So weit das Teſtament. Alle Formalien
des Unterzeichnens und Unterſiegelns ꝛc. ꝛc. fan¬
den die 7 Erben richtig beobachtet.
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