Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.Vorbericht von Der Juristen ihrem Studio in der Theologie. §. I. JCh zweiffle nicht/ daß ihrer viele seyn werden/Gemeine Kla- schrei- (a) Man hat bereits in denen uhralten Zeiten es vor eine Staats-raisonHierunter ist eine Staats- raison. gehalten, daß von Theologischen Sachen niemand anders, als gewisse Personen Wissenschafft haben solten. Die Egyptischen Priester theilten ihre Geheimnisse und Wissenschafften in göttlichen Dingen niemand mit, als denen die von der Nachfolge zur Cron, oder auch Priester waren. Es er- hellet solches unter andern aus Clemente Alexandrino Strom. lib. 5. Das Pabstum wuste sich dieses Vortheils auch meisterlich zubedienen. Die Schulen waren in Klöstern. Da wurde niemand unterrichtet, als der ein Glied von der Clerisey war. Die, ob sie gleich eben in der wahren Weiß- heit nicht unterrichtet worden, so wusten sie doch mehr als andere. Also kunten (Recht der Beicht-Stühle.) a a
Vorbericht von Der Juriſten ihrem Studio in der Theologie. §. I. JCh zweiffle nicht/ daß ihrer viele ſeyn werden/Gemeine Kla- ſchrei- (a) Man hat bereits in denen uhralten Zeiten es vor eine Staats-raiſonHierunter iſt eine Staats- raiſon. gehalten, daß von Theologiſchen Sachen niemand anders, als gewiſſe Perſonen Wiſſenſchafft haben ſolten. Die Egyptiſchen Prieſter theilten ihre Geheimniſſe und Wiſſenſchafften in goͤttlichen Dingen niemand mit, als denen die von der Nachfolge zur Cron, oder auch Prieſter waren. Es er- hellet ſolches unter andern aus Clemente Alexandrino Strom. lib. 5. Das Pabſtum wuſte ſich dieſes Vortheils auch meiſterlich zubedienen. Die Schulen waren in Kloͤſtern. Da wurde niemand unterrichtet, als der ein Glied von der Cleriſey war. Die, ob ſie gleich eben in der wahren Weiß- heit nicht unterrichtet worden, ſo wuſten ſie doch mehr als andere. Alſo kunten (Recht der Beicht-Stuͤhle.) a a
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Vorbericht
von
Der Juriſten ihrem Studio
in der Theologie.
§. I.
JCh zweiffle nicht/ daß ihrer viele ſeyn werden/
welche bey Erblickung des Tituls von gegen-
waͤrtiger Schrifft mit beweglicher Stimme
ausruffen: Es ſey doch eine recht erbarmens-
wuͤrdige Sache/ daß die Juriſten nicht auff-
hoͤrten in die Theologie zu ſtuͤmpern/ (a) da ſey
kein Articul Chriſtlicher Lehre/ von welchem
ſie ſich nicht unterfiengen ihr Urtheil zu faͤllen/ ja gar davon zu
ſchrei-
Gemeine Kla-
ge, daß die Ju-
riſten von
Theologi-
ſchen Sachen
ſchrieben.
(a) Man hat bereits in denen uhralten Zeiten es vor eine Staats-raiſon
gehalten, daß von Theologiſchen Sachen niemand anders, als gewiſſe
Perſonen Wiſſenſchafft haben ſolten. Die Egyptiſchen Prieſter theilten
ihre Geheimniſſe und Wiſſenſchafften in goͤttlichen Dingen niemand mit, als
denen die von der Nachfolge zur Cron, oder auch Prieſter waren. Es er-
hellet ſolches unter andern aus Clemente Alexandrino Strom. lib. 5. Das
Pabſtum wuſte ſich dieſes Vortheils auch meiſterlich zubedienen. Die
Schulen waren in Kloͤſtern. Da wurde niemand unterrichtet, als der ein
Glied von der Cleriſey war. Die, ob ſie gleich eben in der wahren Weiß-
heit nicht unterrichtet worden, ſo wuſten ſie doch mehr als andere. Alſo
kunten
(Recht der Beicht-Stuͤhle.) a
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