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Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.

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Beicht-Pfennig.
vorhergehenden lauter ungegründete Dinge vorgetragenpferungen,
(Oblatio-
num.)

haben. Diejenigen/ so den Beicht-Pfennig als etwas
uhraltes ausgeben/ sind auf die Meinung gerathen/ weil
sie verschiedenes von denen Opfferungen gelesen. Die Be-
schaffenheit solcher Gaben müssen wir also vor allem recht
untersuchen. Die ersten gläubigen Gemeinden waren
durch eine inbrünstige Liebe unter sich vereinet. Sie lies-
sen es sich recht angelegen seyn/ denen Armen und Dürff-
tigen zu Hülffe zu kommen/ und mit demjenigen/ was sie
nöthig hätten/ zu versehen. Hierzu wurden sie durch die
Lehre des Heylandes und seiner Jünger angereitzet. Diese
innerliche Vereinigung der Gemüther/ brachte eine rechte
Gemeinschafft der Güther zuwegen a). Die Reichen waren
willig/ daßjenige/ was ihnen GOtt an Güthern beschehret/
zum Unterhalt der Armen herzugeben. Sie verkaufften
solche/ und brachten das Geld zu denen Aposteln/ die es aus-
theileten b)

§. III.
a) Die Worte Act. II. 44. sind merckwürdig: Alle aber, die gläu-Gemeinschafft
der Güther bey
denen ersten
Christen.

big waren worden, waren bey einander, und hielten alle
Dinge gemein.
Dieses wird wiederhohlet Actor. IV. 32. Der
Menge aber der Gläubigen war ein Hertz und eine Seele:
Auch keiner sagte von seinen Gütern, daß sie sein wären,
sondern es war ihnen alles gemein.
b) Act. II. 45. Jhre Güter und Haabe verkaufften sie, und thei-Sie verkauffteu
ihre Güther
zum Nutzen der
Armen.

leten sie aus unter alle, nachdem jederman noth war. Act.
IV. 34. 35.
Es war auch keiner unter ihnen, der Mangel
hatte, denn wie viel ihr waren, die da Aecker oder Häu-
ser hatten, verkaufften sie dasselbe und brachten das Geld
des verkaufften Guthes, und legtens zu der Apostel Füssen,
und man gab einem jeglichen, was Jhm noth war.
Die-Die Apostel
eigneten sich
nichts von sol-
chen Gaben zu.

se Gaben wendeten die Apostel nicht zu ihrem Nutzen an, son-
dern wolten lieber selbst Mangel leiden, als andern etwas ent-
ziehen. Sie hätten aber mit gutem Recht und Fug von de-
nen

Beicht-Pfennig.
vorhergehenden lauter ungegruͤndete Dinge vorgetragenpferungen,
(Oblatio-
num.)

haben. Diejenigen/ ſo den Beicht-Pfennig als etwas
uhraltes ausgeben/ ſind auf die Meinung gerathen/ weil
ſie verſchiedenes von denen Opfferungen geleſen. Die Be-
ſchaffenheit ſolcher Gaben muͤſſen wir alſo vor allem recht
unterſuchen. Die erſten glaͤubigen Gemeinden waren
durch eine inbruͤnſtige Liebe unter ſich vereinet. Sie lieſ-
ſen es ſich recht angelegen ſeyn/ denen Armen und Duͤrff-
tigen zu Huͤlffe zu kommen/ und mit demjenigen/ was ſie
noͤthig haͤtten/ zu verſehen. Hierzu wurden ſie durch die
Lehre des Heylandes und ſeiner Juͤnger angereitzet. Dieſe
innerliche Vereinigung der Gemuͤther/ brachte eine rechte
Gemeinſchafft der Guͤther zuwegen a). Die Reichen waren
willig/ daßjenige/ was ihnen GOtt an Guͤthern beſchehret/
zum Unterhalt der Armen herzugeben. Sie verkaufften
ſolche/ und brachten das Geld zu denen Apoſteln/ die es aus-
theileten b)

§. III.
a) Die Worte Act. II. 44. ſind merckwuͤrdig: Alle aber, die glaͤu-Gemeinſchafft
der Guͤther bey
denen erſten
Chriſten.

big waren worden, waren bey einander, und hielten alle
Dinge gemein.
Dieſes wird wiederhohlet Actor. IV. 32. Der
Menge aber der Glaͤubigen war ein Hertz und eine Seele:
Auch keiner ſagte von ſeinen Guͤtern, daß ſie ſein waͤren,
ſondern es war ihnen alles gemein.
b) Act. II. 45. Jhre Guͤter und Haabe verkaufften ſie, und thei-Sie verkauffteu
ihre Guͤther
zum Nutzen der
Armen.

leten ſie aus unter alle, nachdem jederman noth war. Act.
IV. 34. 35.
Es war auch keiner unter ihnen, der Mangel
hatte, denn wie viel ihr waren, die da Aecker oder Haͤu-
ſer hatten, verkaufften ſie daſſelbe und brachten das Geld
des verkaufften Guthes, und legtens zu der Apoſtel Fuͤſſen,
und man gab einem jeglichen, was Jhm noth war.
Die-Die Apoſtel
eigneten ſich
nichts von ſol-
chen Gaben zu.

ſe Gaben wendeten die Apoſtel nicht zu ihrem Nutzen an, ſon-
dern wolten lieber ſelbſt Mangel leiden, als andern etwas ent-
ziehen. Sie haͤtten aber mit gutem Recht und Fug von de-
nen
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[239/0258] Beicht-Pfennig. vorhergehenden lauter ungegruͤndete Dinge vorgetragen haben. Diejenigen/ ſo den Beicht-Pfennig als etwas uhraltes ausgeben/ ſind auf die Meinung gerathen/ weil ſie verſchiedenes von denen Opfferungen geleſen. Die Be- ſchaffenheit ſolcher Gaben muͤſſen wir alſo vor allem recht unterſuchen. Die erſten glaͤubigen Gemeinden waren durch eine inbruͤnſtige Liebe unter ſich vereinet. Sie lieſ- ſen es ſich recht angelegen ſeyn/ denen Armen und Duͤrff- tigen zu Huͤlffe zu kommen/ und mit demjenigen/ was ſie noͤthig haͤtten/ zu verſehen. Hierzu wurden ſie durch die Lehre des Heylandes und ſeiner Juͤnger angereitzet. Dieſe innerliche Vereinigung der Gemuͤther/ brachte eine rechte Gemeinſchafft der Guͤther zuwegen a). Die Reichen waren willig/ daßjenige/ was ihnen GOtt an Guͤthern beſchehret/ zum Unterhalt der Armen herzugeben. Sie verkaufften ſolche/ und brachten das Geld zu denen Apoſteln/ die es aus- theileten b) pferungen, (Oblatio- num.) §. III. a) Die Worte Act. II. 44. ſind merckwuͤrdig: Alle aber, die glaͤu- big waren worden, waren bey einander, und hielten alle Dinge gemein. Dieſes wird wiederhohlet Actor. IV. 32. Der Menge aber der Glaͤubigen war ein Hertz und eine Seele: Auch keiner ſagte von ſeinen Guͤtern, daß ſie ſein waͤren, ſondern es war ihnen alles gemein. b) Act. II. 45. Jhre Guͤter und Haabe verkaufften ſie, und thei- leten ſie aus unter alle, nachdem jederman noth war. Act. IV. 34. 35. Es war auch keiner unter ihnen, der Mangel hatte, denn wie viel ihr waren, die da Aecker oder Haͤu- ſer hatten, verkaufften ſie daſſelbe und brachten das Geld des verkaufften Guthes, und legtens zu der Apoſtel Fuͤſſen, und man gab einem jeglichen, was Jhm noth war. Die- ſe Gaben wendeten die Apoſtel nicht zu ihrem Nutzen an, ſon- dern wolten lieber ſelbſt Mangel leiden, als andern etwas ent- ziehen. Sie haͤtten aber mit gutem Recht und Fug von de- nen

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Zitationshilfe: Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pertsch_recht_1721/258>, abgerufen am 21.11.2024.