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[Pestalozzi, Johann Heinrich]: Lienhard und Gertrud. Bd. 4. Frankfurt (Main) u. a., 1787.

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die innert 8 Tagen von dem Schuldner nicht be-
zahlt werde, von ihm in dem Hausbuch des Gläu-
bigers müsse anerkennt, und zugleich der Tag be-
merkt werden, wenn sie solle bezahlt werden, und
so dieses auf den bestimmten Tag nicht erfolge, so
müsse die Unterschrift innert zweymal 24 Stunden
erneuert, und gleichfalls wieder der Bezahlungstag
bestimmt werden; wann dann aber derselbe zum
Zweytenmal fehle, so stehe es nicht mehr am
Gläubiger, die Schuld blos zu erneuern, es müsse
das doppelte Versäumnis des Manns dem Aufse-
her der Gasse, und dieser dem Dorfrathe anzeigen,
welcher ihn sogleich unter seine besondere Aufsicht
zu nehmen, und so sich Unordnung und Verwir-
rung in seinen Sachen zeige, dieselben ihm in ein
heiters Licht zu setzen habe, dabey aber seine Frey-
heit im geringsten nicht antasten dörfe, wann es
sich nicht finde, daß ein Drittel seines ererbten
Guts durchgebracht; in welchem Fall sie ohne wei-
ters den Verwandten des Manns die obrigkeitliche
Anzeige zu thun haben, daß sie für die nicht wei-
tergehende Abschwächung des Erbguts dieses Manns
stehen müssen. Er behauptete, die Aufrechthaltung
der gemeinen Familie, die dem Staat so wichtig
sey, als diejenige der Großen, könne ohne Sorg-
falt des Staats für Hausordnung, für Treu und
Glauben, und Wort halten, unter dem niedern
Volk nicht erzielet werden; und sagte, die Nacht-

S 2

die innert 8 Tagen von dem Schuldner nicht be-
zahlt werde, von ihm in dem Hausbuch des Glaͤu-
bigers muͤſſe anerkennt, und zugleich der Tag be-
merkt werden, wenn ſie ſolle bezahlt werden, und
ſo dieſes auf den beſtimmten Tag nicht erfolge, ſo
muͤſſe die Unterſchrift innert zweymal 24 Stunden
erneuert, und gleichfalls wieder der Bezahlungstag
beſtimmt werden; wann dann aber derſelbe zum
Zweytenmal fehle, ſo ſtehe es nicht mehr am
Glaͤubiger, die Schuld blos zu erneuern, es muͤſſe
das doppelte Verſaͤumnis des Manns dem Aufſe-
her der Gaſſe, und dieſer dem Dorfrathe anzeigen,
welcher ihn ſogleich unter ſeine beſondere Aufſicht
zu nehmen, und ſo ſich Unordnung und Verwir-
rung in ſeinen Sachen zeige, dieſelben ihm in ein
heiters Licht zu ſetzen habe, dabey aber ſeine Frey-
heit im geringſten nicht antaſten doͤrfe, wann es
ſich nicht finde, daß ein Drittel ſeines ererbten
Guts durchgebracht; in welchem Fall ſie ohne wei-
ters den Verwandten des Manns die obrigkeitliche
Anzeige zu thun haben, daß ſie fuͤr die nicht wei-
tergehende Abſchwaͤchung des Erbguts dieſes Manns
ſtehen muͤſſen. Er behauptete, die Aufrechthaltung
der gemeinen Familie, die dem Staat ſo wichtig
ſey, als diejenige der Großen, koͤnne ohne Sorg-
falt des Staats fuͤr Hausordnung, fuͤr Treu und
Glauben, und Wort halten, unter dem niedern
Volk nicht erzielet werden; und ſagte, die Nacht-

S 2
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[275/0293] die innert 8 Tagen von dem Schuldner nicht be- zahlt werde, von ihm in dem Hausbuch des Glaͤu- bigers muͤſſe anerkennt, und zugleich der Tag be- merkt werden, wenn ſie ſolle bezahlt werden, und ſo dieſes auf den beſtimmten Tag nicht erfolge, ſo muͤſſe die Unterſchrift innert zweymal 24 Stunden erneuert, und gleichfalls wieder der Bezahlungstag beſtimmt werden; wann dann aber derſelbe zum Zweytenmal fehle, ſo ſtehe es nicht mehr am Glaͤubiger, die Schuld blos zu erneuern, es muͤſſe das doppelte Verſaͤumnis des Manns dem Aufſe- her der Gaſſe, und dieſer dem Dorfrathe anzeigen, welcher ihn ſogleich unter ſeine beſondere Aufſicht zu nehmen, und ſo ſich Unordnung und Verwir- rung in ſeinen Sachen zeige, dieſelben ihm in ein heiters Licht zu ſetzen habe, dabey aber ſeine Frey- heit im geringſten nicht antaſten doͤrfe, wann es ſich nicht finde, daß ein Drittel ſeines ererbten Guts durchgebracht; in welchem Fall ſie ohne wei- ters den Verwandten des Manns die obrigkeitliche Anzeige zu thun haben, daß ſie fuͤr die nicht wei- tergehende Abſchwaͤchung des Erbguts dieſes Manns ſtehen muͤſſen. Er behauptete, die Aufrechthaltung der gemeinen Familie, die dem Staat ſo wichtig ſey, als diejenige der Großen, koͤnne ohne Sorg- falt des Staats fuͤr Hausordnung, fuͤr Treu und Glauben, und Wort halten, unter dem niedern Volk nicht erzielet werden; und ſagte, die Nacht- S 2

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Zitationshilfe: [Pestalozzi, Johann Heinrich]: Lienhard und Gertrud. Bd. 4. Frankfurt (Main) u. a., 1787, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pestalozzi_lienhard04_1787/293>, abgerufen am 21.11.2024.