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Ploetz, Alfred: Grundlinien einer Rassenhygiene. Berlin: Fischer, 1895.

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stattfindet, der gemäss der erreichbaren Summe der Lebens-
bedingungen für die gesammte Rasse doch nicht aufkommen
würde. 3) Keine Contraselection, d. h. keine besondere
Schädigung gerade der besseren und kein besonderer Schutz
grade der schlechteren Convarianten.

In Bezug auf die reine Vererbung werden wir nie eine
Forderung stellen können; sie ist nur ein Punkt zwischen
Variation nach der besseren und der schlechteren Seite,
und höchst wahrscheinlich ein biologisches Gesetz, wie das
Fallgesetz ein physikalisches.

Vergleichen wir mit diesen Forderungen diejenigen,
welche wir auf S. 65 für die Vermehrung der Zahl gestellt
haben, so ist die Forderung der Erhöhung der Constitutions-
kraft dieselbe wie unsere erste Forderung besserer De-
varianten; die Forderung der Verminderung der Contra-
selection ist ebenfalls dieselbe. Die Forderung der Ver-
minderung der nonselectorischen Schädlichkeiten in einer
Rasse kann ebenfalls für unsere Vervollkommnung erhoben
werden, da ein grosser nonselectorischer Abgang nicht nur
eine Verminderung der Variations-Möglichkeiten bedingt,
unter denen sich ja Möglichkeiten für neue Richtungen der
Entwicklung befinden könnten, sondern ausserdem auch
noch durch die Nothwendigkeit des Wiederersatzes die
Zahl der Geburten erhöht und es dadurch nöthig macht,
das mehr Kinder höherer Nummern in der Geburtenreihen-
folge erzeugt werden, Kinder, die wir auf S. 59 als minder-
werthig erkannten.

Die Forderung der Milderung der selectorischen Ein-
flüsse können wir nur insofern dulden, als es sich um
Schädlichkeiten handelt, die eine dauernde Beseitigung
für alle Zukunft erfahren. Für solche Schädlichkeiten
nämlich würde unsere Constitutionskraft nur ein bedeutungs-
loses absolutes Herabgehen erfahren, aber kein relatives,
da wir für eine Schädlichkeit die dauernd gehoben worden,
auch keinen Regulations-Mechanismus mehr brauchen. Wenn

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stattfindet, der gemäss der erreichbaren Summe der Lebens-
bedingungen für die gesammte Rasse doch nicht aufkommen
würde. 3) Keine Contraselection, d. h. keine besondere
Schädigung gerade der besseren und kein besonderer Schutz
grade der schlechteren Convarianten.

In Bezug auf die reine Vererbung werden wir nie eine
Forderung stellen können; sie ist nur ein Punkt zwischen
Variation nach der besseren und der schlechteren Seite,
und höchst wahrscheinlich ein biologisches Gesetz, wie das
Fallgesetz ein physikalisches.

Vergleichen wir mit diesen Forderungen diejenigen,
welche wir auf S. 65 für die Vermehrung der Zahl gestellt
haben, so ist die Forderung der Erhöhung der Constitutions-
kraft dieselbe wie unsere erste Forderung besserer De-
varianten; die Forderung der Verminderung der Contra-
selection ist ebenfalls dieselbe. Die Forderung der Ver-
minderung der nonselectorischen Schädlichkeiten in einer
Rasse kann ebenfalls für unsere Vervollkommnung erhoben
werden, da ein grosser nonselectorischer Abgang nicht nur
eine Verminderung der Variations-Möglichkeiten bedingt,
unter denen sich ja Möglichkeiten für neue Richtungen der
Entwicklung befinden könnten, sondern ausserdem auch
noch durch die Nothwendigkeit des Wiederersatzes die
Zahl der Geburten erhöht und es dadurch nöthig macht,
das mehr Kinder höherer Nummern in der Geburtenreihen-
folge erzeugt werden, Kinder, die wir auf S. 59 als minder-
werthig erkannten.

Die Forderung der Milderung der selectorischen Ein-
flüsse können wir nur insofern dulden, als es sich um
Schädlichkeiten handelt, die eine dauernde Beseitigung
für alle Zukunft erfahren. Für solche Schädlichkeiten
nämlich würde unsere Constitutionskraft nur ein bedeutungs-
loses absolutes Herabgehen erfahren, aber kein relatives,
da wir für eine Schädlichkeit die dauernd gehoben worden,
auch keinen Regulations-Mechanismus mehr brauchen. Wenn

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[115/0135] stattfindet, der gemäss der erreichbaren Summe der Lebens- bedingungen für die gesammte Rasse doch nicht aufkommen würde. 3) Keine Contraselection, d. h. keine besondere Schädigung gerade der besseren und kein besonderer Schutz grade der schlechteren Convarianten. In Bezug auf die reine Vererbung werden wir nie eine Forderung stellen können; sie ist nur ein Punkt zwischen Variation nach der besseren und der schlechteren Seite, und höchst wahrscheinlich ein biologisches Gesetz, wie das Fallgesetz ein physikalisches. Vergleichen wir mit diesen Forderungen diejenigen, welche wir auf S. 65 für die Vermehrung der Zahl gestellt haben, so ist die Forderung der Erhöhung der Constitutions- kraft dieselbe wie unsere erste Forderung besserer De- varianten; die Forderung der Verminderung der Contra- selection ist ebenfalls dieselbe. Die Forderung der Ver- minderung der nonselectorischen Schädlichkeiten in einer Rasse kann ebenfalls für unsere Vervollkommnung erhoben werden, da ein grosser nonselectorischer Abgang nicht nur eine Verminderung der Variations-Möglichkeiten bedingt, unter denen sich ja Möglichkeiten für neue Richtungen der Entwicklung befinden könnten, sondern ausserdem auch noch durch die Nothwendigkeit des Wiederersatzes die Zahl der Geburten erhöht und es dadurch nöthig macht, das mehr Kinder höherer Nummern in der Geburtenreihen- folge erzeugt werden, Kinder, die wir auf S. 59 als minder- werthig erkannten. Die Forderung der Milderung der selectorischen Ein- flüsse können wir nur insofern dulden, als es sich um Schädlichkeiten handelt, die eine dauernde Beseitigung für alle Zukunft erfahren. Für solche Schädlichkeiten nämlich würde unsere Constitutionskraft nur ein bedeutungs- loses absolutes Herabgehen erfahren, aber kein relatives, da wir für eine Schädlichkeit die dauernd gehoben worden, auch keinen Regulations-Mechanismus mehr brauchen. Wenn 8*

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Zitationshilfe: Ploetz, Alfred: Grundlinien einer Rassenhygiene. Berlin: Fischer, 1895, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ploetz_rassenhygiene_1895/135>, abgerufen am 21.11.2024.