jährlich mehr, als zwey oder dreytausend Tha- ler, nach unsrer Münze, Einnahme haben. Ein jeder von den Sedres hat ohngefähr zwey tausend Tomans; allein weil sie bey dieser Zahlung auf Ländereyen angewiesen werden, welche viel mehr werth sind, so können sie ihre Einnahmen an sechzig tausend Thaler bringen. AbbasII. setzte die Einkünfte der reichsten Präbenden auf diese Summe. Die Mohammedaner haben hierinn sehr strenge Grundgesetze. Sie be- haupten, daß der Gebrauch der Kirchengüter al- len verboten ist, welche sich durch Arbeit auf eine ehrliche Weise ernähren können, und ha- ben darüber bey aller Gelegenheit die Stelle aus dem Koran im Munde: daß die gesun- deste Nahrung diejenige sey, welche man sich durch die Arbeit verschaffe. Die Randglosse der Imans über die Stelle versi- chert, daß die Propheten und frommen Män- ner allezeit von ihrer Arbeit gelebt haben.
Die Sedres legen von ihrer Verwaltung vor einem geistlichen Gerichte Rechnung ab, welches aus zwey besondern Gerichtsstuben be- stehet, eine für die Güter, welche vom König herrühren, und eine für die Güter, welche Pri- vatpersonen vermacht haben. Bey diesem Ge- richte werden auch die Anwartschaftsbriefe auf Pfründen ausgefertigt. Einige derselben beste- hen in Landgütern oder Häusern, wovon dieje- nigen, die damit belehnet sind, den Nutzen ziehen.
Achtes
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jaͤhrlich mehr, als zwey oder dreytauſend Tha- ler, nach unſrer Muͤnze, Einnahme haben. Ein jeder von den Sedres hat ohngefaͤhr zwey tauſend Tomans; allein weil ſie bey dieſer Zahlung auf Laͤndereyen angewieſen werden, welche viel mehr werth ſind, ſo koͤnnen ſie ihre Einnahmen an ſechzig tauſend Thaler bringen. AbbasII. ſetzte die Einkuͤnfte der reichſten Praͤbenden auf dieſe Summe. Die Mohammedaner haben hierinn ſehr ſtrenge Grundgeſetze. Sie be- haupten, daß der Gebrauch der Kirchenguͤter al- len verboten iſt, welche ſich durch Arbeit auf eine ehrliche Weiſe ernaͤhren koͤnnen, und ha- ben daruͤber bey aller Gelegenheit die Stelle aus dem Koran im Munde: daß die geſun- deſte Nahrung diejenige ſey, welche man ſich durch die Arbeit verſchaffe. Die Randgloſſe der Imans uͤber die Stelle verſi- chert, daß die Propheten und frommen Maͤn- ner allezeit von ihrer Arbeit gelebt haben.
Die Sedres legen von ihrer Verwaltung vor einem geiſtlichen Gerichte Rechnung ab, welches aus zwey beſondern Gerichtsſtuben be- ſtehet, eine fuͤr die Guͤter, welche vom Koͤnig herruͤhren, und eine fuͤr die Guͤter, welche Pri- vatperſonen vermacht haben. Bey dieſem Ge- richte werden auch die Anwartſchaftsbriefe auf Pfruͤnden ausgefertigt. Einige derſelben beſte- hen in Landguͤtern oder Haͤuſern, wovon dieje- nigen, die damit belehnet ſind, den Nutzen ziehen.
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jaͤhrlich mehr, als zwey oder dreytauſend Tha-
ler, nach unſrer Muͤnze, Einnahme haben. Ein
jeder von den Sedres hat ohngefaͤhr zwey tauſend
Tomans; allein weil ſie bey dieſer Zahlung
auf Laͤndereyen angewieſen werden, welche viel
mehr werth ſind, ſo koͤnnen ſie ihre Einnahmen
an ſechzig tauſend Thaler bringen. Abbas II.
ſetzte die Einkuͤnfte der reichſten Praͤbenden auf
dieſe Summe. Die Mohammedaner haben
hierinn ſehr ſtrenge Grundgeſetze. Sie be-
haupten, daß der Gebrauch der Kirchenguͤter al-
len verboten iſt, welche ſich durch Arbeit auf
eine ehrliche Weiſe ernaͤhren koͤnnen, und ha-
ben daruͤber bey aller Gelegenheit die Stelle
aus dem Koran im Munde: daß die geſun-
deſte Nahrung diejenige ſey, welche man
ſich durch die Arbeit verſchaffe. Die
Randgloſſe der Imans uͤber die Stelle verſi-
chert, daß die Propheten und frommen Maͤn-
ner allezeit von ihrer Arbeit gelebt haben.
Die Sedres legen von ihrer Verwaltung
vor einem geiſtlichen Gerichte Rechnung ab,
welches aus zwey beſondern Gerichtsſtuben be-
ſtehet, eine fuͤr die Guͤter, welche vom Koͤnig
herruͤhren, und eine fuͤr die Guͤter, welche Pri-
vatperſonen vermacht haben. Bey dieſem Ge-
richte werden auch die Anwartſchaftsbriefe auf
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[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 1. Breslau, 1776, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik01_1776/171>, abgerufen am 24.11.2024.
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